Dem Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK wurde Genüge getan, als der Beschuldigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Gelegenheit erhielt, den beiden Belastungszeugen Fragen zu stellen und ihr Zeugnis in Zweifel zu ziehen. Entsprechend sind die Aussagen von L.________ und M.________ verwertbar. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung