Sie wurden anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 23. September 2014 bzw. 26. September 2014 als beschuldigte Person einvernommen (pag. 210 ff.; pag. 238 ff.). Dem Beschuldigten 1 kam in den gegen L.________ sowie M.________ geführten Strafverfahren keine Parteistellung zu, weshalb ihm auch für die entsprechenden Einvernahmen kein Teilnahmerecht zustand, das hätte verletzt werden können. Dem Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Abs. 3 lit.