Das in Art. 147 StPO geregelte Teilnahmerecht ist Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren und ist Ausfluss aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, welcher den Anspruch der beschuldigten Person statuiert, jenen Zeugen Ergänzungsfragen stellen zu dürfen, welche sie belasten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts genügt es den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen