Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario), womit auch das Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO entfällt (BGer 6B_280/2014 vom 1. September 2014; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 3c zu Art. 147 StPO). Das in Art. 147 StPO geregelte Teilnahmerecht ist Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren und ist Ausfluss aus Art. 6 Abs. 3 lit.