147 Abs. 1 StPO gilt auch bei Beweiserhebungen durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 312 Abs. 2 StPO (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 f. zu Art. 147 StPO). Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO sind Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei zu verwenden, die nicht anwesend war. Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung vor-aus (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO).