8. Verwertbarkeit der Zeugenaussagen Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung brachte der Beschuldigte 1 sinngemäss vor, dass die Aussagen der beiden Belastungszeugen L.________ und M.________ infolge Verletzung der Teilnahmerechte unverwertbar seien (pag. 1901 Z. 40 ff.). Aus Art. 147 Abs. 1 StPO ergibt sich das Teilnahmerecht der Parteien, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen stellen zu können. Art. 147 Abs. 1 StPO gilt auch bei Beweiserhebungen durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft gemäss Art.