15 für die Probeentnahme und –aufarbeitung von Hanfpflanzen, Marihuana und Haschisch der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) aus dem Jahre 2001 und somit vor der Gesetzesänderung. Betreffend die weiteren Vorbringen des Beschuldigten 1 kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 6. November 2018 (Ziff. 5; pag. 1048) verwiesen werden. Aus dem Gesagten folgt, dass sowohl die Anordnung der Probeentnahme als auch die konkrete Ausführung rechtmässig erfolgt sind. Die THC-Analysen sind demnach verwertbar.