Die Bezeichnung «Pol Nr.» im Analyseauftrag der Kantonspolizei entspricht der Spalte «Referenz» im Analysebericht des IRM. Im Übrigen sei noch Folgendes erwähnt: Der Beschuldigte 2 brachte vor, dass im Probeentnahmeprotokoll eine Rückseite erwähnt werde, welche sich aber nicht in den Akten befinden würde (pag. 1191; pag. 1303). Dieser Umstand dürfte darauf zurückzuführen sein, dass es sich beim besagten Dokument um ein Standardformular handelt und der Hinweis auf die Rückseite daher bereits vorgedruckt war. Die Probeentnahmen aus der Scheune wurden im Durchsuchungsprotokoll jeweils mit einer Asservatennummer (1-3) versehen (vgl. pag.