Zudem verfügte sie die Express-Analyse durch das IRM (pag. 174 f.). Im Analyseauftrag der Kantonspolizei an das IRM vom 15. September 2014 wurden die zu untersuchenden Hanfgegenstände aufgeführt und mit der gleichen Asservatennummer wie anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. September 2014 – aber bezeichnet als Pol Nr. – versehen (pag. 1166). Die im Personenwagen von C.________ aufgefundenen Blütenreste wurden als Probe Nr. 100 bezeichnet. Die Nummerierung im Analyseauftrag vom 15. September 2014 ist demnach – bis auf die Verwendung der Bezeichnung «Pol Nr.» und nicht «Ass.-Nr.»