konkret wurden die Analyseaufträge sowie zusätzliche Informationen zur Probeentnahme und zur Zuordnung der Proben zu den einzelnen Analysen eingeholt (pag. 1160 ff.), was ohne Weiteres zulässig ist, zumal das Beweisverfahren in diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossen war. Die Vorinstanz gibt treffend wieder, welche Analyse sich auf welche Beprobung bezieht. Es kann vorweg auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1637 ff.). Ergänzend (bzw. teilweise wiederholend) sei Folgendes erwähnt: Am 11. September 2014 fand am Domizil der Herren A. C. AA.________ (ganzes Haus an der D.__