Schwergewichtig dürfte es bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der THC- Analysen um die Frage gehen, ob aus den Akten hervorgeht – und somit für die Beschuldigten erkennbar – welche Analyse sich auf welche Beprobung/Sicherstellung bezieht. Die Kantonspolizei und das IRM verwendeten teilweise verschiedene Asservatsnummerierungen. Um Missverständnisse zu vermeiden, edierte die Vorinstanz – wie bereits erwähnt – daher weitere Unterlagen bei der fallführenden Polizistin und beim IRM; konkret wurden die Analyseaufträge sowie zusätzliche Informationen zur Probeentnahme und zur Zuordnung der Proben zu den einzelnen Analysen eingeholt (pag.