12 die Kantonspolizei zulässig sind (vgl. Art. 312 Abs. 1 StPO). Für die weiteren Ausführungen betreffend die Aufgabenteilung zwischen der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 6. November 2018 verwiesen werden (Ziff. 4; pag. 1047 f.). Schwergewichtig dürfte es bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der THC- Analysen um die Frage gehen, ob aus den Akten hervorgeht – und somit für die Beschuldigten erkennbar – welche Analyse sich auf welche Beprobung/Sicherstellung bezieht.