Schliesslich konnten die Beschuldigten auch im Rahmen der Einvernahmen und/oder anlässlich der Haupt- und Fortsetzungsverhandlung Stellung zu den Untersuchungsergebnissen nehmen. Aus den genannten Verfügungen und Analyseaufträgen geht hervor, dass die Polizistin X.________ nicht in Eigenregie, sondern im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelte (vgl. pag. 184; pag. 1165; pag. 1168; pag. 1194). Dass die Analyseaufträge der Kantonspolizei dabei teilweise den Verfügungen der Staatsanwaltschaft vorausgingen, ist nicht zu beanstanden, zumal auch mündliche Anweisungen an