Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführte (pag. 1047), musste der Gutachterauftrag an das IRM nicht ausformuliert werden, da sich der Auftrag von selbst ergibt, wenn Drogen zu untersuchen sind (vgl. dazu auch Art. 36 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Schliesslich konnten die Beschuldigten auch im Rahmen der Einvernahmen und/oder anlässlich der Haupt- und Fortsetzungsverhandlung Stellung zu den Untersuchungsergebnissen nehmen.