Aus dem Nachtrag der Kantonspolizei vom 3. Dezember 2014 ist zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 diese Verfügung unterschriftlich zur Kenntnis genommen hat (pag. 135). Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Vorfeld der ersten Hauptverhandlung bei der fallführenden Polizistin X.________ und beim IRM die fehlenden Analyseaufträge edierte (pag. 1160 ff.) und diese den Parteien zu Beginn der Hauptverhandlung vom 8. November 2018 in Kopie aushändigte (pag. 1201). Die entsprechenden Verfügungen und Aufträge sind in den Akten abgelegt, so dass die jeweilige Auftragserteilung an die Kantonspolizei und ans IRM nachvollzogen werden kann.