Es ist zwar zutreffend, dass sich in den Akten – bis auf den Analyseauftrag vom 30. September 2014 (pag. 184 f.) – zunächst keine schriftlichen Aufträge der Kantonspolizei an das Institut für Rechtsmedizin (IRM) zur Analyse des Wirkstoffgehalts des beschlagnahmten Hanfs befanden. Allerdings waren die Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland (nachfolgend Staatsanwaltschaft), vom 15. und 24. September 2014 (pag. 167 f.; pag. 180 f.) bereits aktenkundig. Daraus geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei beauftragte, vom beschlagnahmten Hanf bzw. den beschlagnahmten Hanfteilen zwecks Bestimmung des THC-Gehalts Proben zu entnehmen.