11 Vorliegend ist daher zu prüfen, ob die Anordnung der Probeentnahmen sowie deren konkrete Ausführung rechtmässig erfolgt und somit verwertbar sind. Die Beschwerdekammer äusserte sich bereits mit Beschluss vom 23. Februar 2015 zu diversen diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten 2 (pag. 560 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist Folgendes festzuhalten: Es ist zwar zutreffend, dass sich in den Akten – bis auf den Analyseauftrag vom 30. September 2014 (pag.