Zudem seien die Hanfproben nicht nach den geltenden Richtlinien entnommen worden (beispielsweise hätten mindestens 30 Pflanzen von einem Feld analysiert werden müssen) und die Proben seien nicht nachvollziehbar (pag. 1004; pag. 1007 f.; pag. 1303; pag. 1328; pag. 1413 ff.; pag. 1538; pag. 1573; pag. 1581). Des Weiteren seien nicht alle sichergestellten Asservate analysiert worden und es sei unverständlich, wieso der Durchschnittsgehalt nicht ganzzahlig sei und von 7.3 bis 32 % gehe (pag. 1008; pag. 1580). Das Verfahren sei zudem nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern eigenmächtig durch die Polizistin X.________ geführt worden (pag.