7. Verwertbarkeit der THC-Analysen Die Beschuldigten rügten sowohl im erst- als auch im oberinstanzlichen Verfahren die Verwertbarkeit der THC-Analysen (vgl. u.a. pag. 1812; pag. 1892 ff.). Zusammenfassend brachten sie vor, dass die schriftlichen Aufträge der Polizei an das Untersuchungslabor mit Einzelheiten wie Proben, Menge und Gewicht in den Akten fehlen würden (z.B. pag. 541). Zudem seien die Hanfproben nicht nach den geltenden Richtlinien entnommen worden (beispielsweise hätten mindestens 30 Pflanzen von einem Feld analysiert werden müssen) und die Proben seien nicht nachvollziehbar (pag.