97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Mit Blick auf das am 26. August 2019 gefällte erstinstanzliche Urteil sind daher sämtliche vor dem 26. August 2012 begangene strafbare Handlungen in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) verjährt und infolgedessen einzustellen (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO).