Sie gilt aufgrund des grundsätzlichen Rückwirkungsverbots der längeren Verjährungsfristen nur für ab diesem Tag begangene Taten. Die Verfolgungsverjährungsfrist bis zum 31. Dezember 2013 begangener Vergehen beträgt dagegen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) sieben Jahre (ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 10a zu Art. 97 StGB). Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.