6. Einstellung Strafverfahren infolge Verjährung Vorliegend stellt sich als Erstes die Frage nach dem anwendbaren Recht. Die Tatzeitpunkte der zu beurteilenden Sachverhalte liegen gesamthaft betrachtet zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 11. September 2014. Während dieser Zeit hat das Strafgesetzbuch verschiedene Änderungen erfahren. So ist am 1. Januar 2014 die revidierte Bestimmung zur Verjährung in Kraft getreten und damit auch die zehnjährige Frist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB. Sie gilt aufgrund des grundsätzlichen Rückwirkungsverbots der längeren Verjährungsfristen nur für ab diesem Tag begangene Taten.