10 Die Kammer eröffnete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls gegen den Beschuldigten 2 – analog der Vorinstanz – auch unter dem Aspekt der Anstiftung zum Anbau von Betäubungsmitteln zu würdigen und gewährte den Parteien hierzu das rechtliche Gehör (pag. 1892).