C.II.1.-4. (Einstellung der Widerrufsverfahren gegen den Beschuldigten 2 und der damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen; pag. 1612) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs nicht angefochten und mangels Beschwer in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO).