5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigten haben das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten, weshalb grundsätzlich das gesamte Urteil durch die Kammer zu überprüfen ist. Ebenso die nicht der Rechtskraft zugänglichen Ziff. B.II.8. und Ziff. B.II.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verfügungen betreffend DNA-Profile und biometrische erkennungsdienstliche Daten; pag. 1611). Demgegenüber sind Ziff. C.II.1.-4. (Einstellung der Widerrufsverfahren gegen den Beschuldigten 2 und der damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen; pag.