4. Anträge der Parteien Der Beschuldigte 1 beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine Entschädigung und Genugtuung (pag. 1921). Nachdem das oberinstanzliche Beweisergänzungsverfahren geschlossen wurde, blieb der Beschuldigte 2 der weiteren Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und verzichtete damit auf sein Plädoyer (pag. 1920). Für die Anträge wird daher auf seine Berufungserklärung vom 16. April 2020 (pag. 1797), seine Ausführungen im Rahmen der oberinstanzlichen Befragung (pag. 1909 ff.) sowie seine eingereichten Unterlagen (pag. 1999; vgl. Ziff. I.3. oben) verwiesen.