8 Mit Verfügung/Vorladung vom 24. August 2020 wurde der Beweisantrag, die eingereichten Unterlagen seien zu den Akten zu erkennen, gutgeheissen und es wurde zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die zuständige Staatsanwaltschaft wurde abgewiesen (pag. 1843 ff.). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 11. Dezember 2020; pag. 1873 [Beschuldigter 1]; datierend vom 2. Dezember 2020; pag. 1861 f. [Beschuldigter 2]) und ein Leumundsbericht über die Beschuldigten (datierend vom 9. Dezember 2020;