3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 16. April 2020 stellte der Beschuldigte 2 folgende Beweisanträge (pag. 1797; Hervorhebungen im Original): Das Begehren wird gestellt, es sei vom Obergericht das Verfahren zurück an die Staatsanwaltschaft zu senden, alsdass letztere in Beachtung von Art. 308 ff StPO die bisher nicht erfolgte Untersuchung in die Wege leitet. Sollte das Obergericht davon absehen, wird die mündliche Berufungsverhandlung verlangt.