Innert der am 23. April 2020 abgelaufenen Frist ging keine Berufungserklärung von C.________ ein. Die Kammer trat daher mit Beschluss vom 15. Juni 2020 nicht auf dessen Berufung ein, womit das Urteil der Vorinstanz vom 26. August 2019 betreffend C.________ in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. pag. 1834 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 1820 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 20. Januar 2021 statt (pag. 1890 ff.).