Der darüber hinaus beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 14'100.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Damit hat er noch Verfahrenskosten von CHF 3'768.20 bzw. reduziert von CHF 3'468.20 zu bezahlen. 8. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. Q.________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).