Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird für die Überhaft im Umfang von 4 Tagen eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 pro Tag, ausmachend CHF 400.00, durch den Kanton Bern zugesprochen (Art. 431 Abs. 2 StPO). 5 Diese Überhaftentschädigung wird mit der A.________ auferlegten Verbindungsbusse von CHF 720.00 verrechnet. Er hat somit noch eine Verbindungsbusse von CHF 320.00 zu bezahlen.