4 4. Erwerb von ca. 2'000 Hanfpflanzen, welche später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen, von B.________ und daraus Herstellung/Verarbeitung einer unbestimmten Menge Marihuana mit einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % ab dem 03.06.2014 in F.________/G.________ (N.________) und an der D.________ in E.________; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 Bst. a, c und d BetmG Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 Abs. 1–3 StGB Art. 426 StPO verurteilt: