Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 139 + 140 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Januar 2021 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Studiger, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer 1 B.________ Beschuldigter 2/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 26. August 2019 (PEN 17 958 + 960) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen die Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) und C.________ am 26. August 2019 folgendes Urteil (pag. 1605 ff.; Hervorhebungen im Original): […] A. I. C.________ wird freigesprochen: Von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehr- fach begangen durch 1. Anbau von Marihuana-Pflanzen mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 8,9 % im Zeit- raum vom 01.06.2014 bis zum 11.09.2014 an der D.________ in E.________; 2. Veräusserung einer unbestimmten Anzahl von Minigrips mit 50 g Marihuanablüten an eine un- bestimmte Anzahl Abnehmer an unbekannten Orten; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/2), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1'875.00 und Auslagen von CHF 3'602.60, insgesamt bestimmt auf CHF 5'477.60, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühr der Staatsanwaltschaft CHF 725.00 Gebühr des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1’150.00 Total CHF 1’875.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 2’911.40 Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 691.20 Total CHF 3’602.60 Total Verfahrenskosten CHF 5’477.60 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5'177.60. II. C.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch 2 1. Herstellung/Verarbeitung einer unbestimmten Menge Cannabis vom Feld in F.________, G.________, stammend mit einem THC-Gehalt von mehr als 1 % im Zeitraum vom 01.06.2014 bis zum 11.09.2014 an der D.________ in E.________; 2. Besitz von 1–2 Gramm Cannabis am 11.09.2014 auf der Strecke von E.________ über H.________ nach I.________; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 Bst. a und d BetmG Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 Abs. 1–3 StGB Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 1'120.00. Die Untersuchungshaft von 23 Tagen (11.09.2014–03.10.2014) wird im Umfang von 8 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 280.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (1/2), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1'875.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 3'602.60, insgesamt bestimmt auf CHF 5'477.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 2'566.20). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühr der Staatsanwaltschaft CHF 725.00 Gebühr des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1’150.00 Total CHF 1’875.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 2’911.40 Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 691.20 Total CHF 3’602.60 Total Verfahrenskosten CHF 5’477.60 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 300.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5'177.60 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung CHF 2'266.20). III. 1. Der C.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern 28.08.2014 für gemeinnützige Arbeit von 400 Stunden gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. C.________ wird verwarnt. 3 3. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 4. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden C.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. IV. Weiter wird verfügt: 1. C.________ wird für die Überhaft im Umfang von 15 Tagen eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 pro Tag, ausmachend CHF 1'500.00, durch den Kanton Bern zugesprochen (Art. 431 Abs. 2 StPO). Diese Überhaftentschädigung wird im Umfang von CHF 280.00 mit der C.________ auferlegten Verbindungsbusse und im Umfang von CHF 1'220.00 mit den Verfahrenskosten verrechnet. Er hat somit noch Verfahrenskosten von CHF 4'257.60, bzw. reduziert von CHF 3'957.60, zu be- zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Ver- teidigung von C.________ durch Rechtsanwalt J.________ bereits mit Verfügung vom 24.01.2018 bestimmt wurden. 3. Die beschlagnahmten Cannabis-Erzeugnisse im Auto von C.________ und am Domizil in E.________ an der D.________ werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. K.________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). B. I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch 1. Anbau einer unbestimmten Menge Marihuanapflanzen mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 8,9 % im Zeitraum vom 01.06.2014 bis zum 11.09.2014 an der D.________ in E.________; 2. Veräusserung von ca. 250 g Marihuana an L.________ im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 23.09.2014 an der D.________ in E.________; 3. Veräusserung von 300 g Marihuana an M.________ im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 25.09.2014 an der D.________ in E.________; 4 4. Erwerb von ca. 2'000 Hanfpflanzen, welche später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen, von B.________ und daraus Herstellung/Verarbeitung einer unbe- stimmten Menge Marihuana mit einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % ab dem 03.06.2014 in F.________/G.________ (N.________) und an der D.________ in E.________; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 Bst. a, c und d BetmG Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 Abs. 1–3 StGB Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 2'880.00. Die Untersuchungshaft von 28 Tagen (11.09.2014–08.10.2014) wird im Umfang von 24 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 720.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'600.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 14'268.20, insgesamt bestimmt auf CHF 17'868.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 7'882.65). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühr der Staatsanwaltschaft CHF 1’300.00 Gebühr des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2’300.00 Total CHF 3’600.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 35.00 Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 9’985.55 Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 4’247.65 Total CHF 14’268.20 Total Verfahrenskosten CHF 17’868.20 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 17'268.20 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung CHF 7'282.65). II. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird für die Überhaft im Umfang von 4 Tagen eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 pro Tag, ausmachend CHF 400.00, durch den Kanton Bern zugesprochen (Art. 431 Abs. 2 StPO). 5 Diese Überhaftentschädigung wird mit der A.________ auferlegten Verbindungsbusse von CHF 720.00 verrechnet. Er hat somit noch eine Verbindungsbusse von CHF 320.00 zu bezah- len. 2. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Ver- teidigung von A.________ durch Fürsprecher O.________ bereits mit Verfügung vom 17.04.2018 bestimmt wurden. 3. Die beschlagnahmten Cannabis-Erzeugnisse im Auto von C.________ und am Domizil in E.________ an der D.________ werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 4. Der auf dem Landwirtschaftsbetrieb G.________ in F.________ angebaute Hanf wird zur Ver- nichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 5. Die beschlagnahmte Grammwaage wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 6. Folgende beschlagnahmten Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: − Vertrag mit P.________ AG vom 03.06.2014, inkl. Schreiben der P.________ AG an A.________ vom 03.06.2014, 16.06.2014, 26.06.2014, Quittung vom 18.03.2014 (Ass.-Nr. 3 der Hausdurchsuchung vom 12.09.2014); − Notizzettel mit Schulden (Ass.-Nr. 4 der Hausdurchsuchung vom 12.09.2014); − Stundenblatt von A.________ (Ass.-Nr. 4 der Hausdurchsuchung vom 12.09.2014); − Diverse Belege: Rechnung der P.________ AG an A.________ vom 26.06.2014 über CHF 32'400.00 (im Doppel), Einzahlung von A.________ vom 15.07.2014 über CHF 2'400.00, Zahlung von A.________ vom 15.07.2014 über CHF 32'400.00 an die P.________ AG (Ass.-Nr. 6 der Hausdurchsuchung vom 12.09.2014); − leere CD-Hülle (Ass.-Nr. 5 der Hausdurchsuchung vom 12.09.2014). 7. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 20'000.00 wird im Umfang von CHF 5'900.00 einge- zogen (Art. 70 StGB). Der darüber hinaus beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 14'100.00 wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet. Damit hat er noch Verfahrenskosten von CHF 3'768.20 bzw. reduziert von CHF 3'468.20 zu bezahlen. 8. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. Q.________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 9. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). C. I. B.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch 6 1. Anstiftung zum Anbau von ca. 2'000 Cannabispflanzen, welche später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen im April 2014 in F.________/G.________ (N.________); 2. Veräusserung von ca. 2'000 Cannabispflanzen, welche später einen durchschnittlichen THC- Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen, an A.________ am 03.06.2014 in F.________/G.________ (N.________); und in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 Bst. a und c BetmG Art. 24 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 1–3 StGB Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00, vollum- fänglich als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Berne vom 06.05.2019. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'350.00 und Aus- lagen von CHF 35.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3'385.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühr der Staatsanwaltschaft CHF 1’050.00 Gebühr des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2’300.00 Total CHF 3’350.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 35.00 Total CHF 35.00 Total Verfahrenskosten CHF 3’385.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'785.00. II. 1. Das Widerrufsverfahren gegen B.________ betreffend Urteil des AY.________ vom 23.11.2010 wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). 2. Das Widerrufsverfahren gegen B.________ betreffend Urteil des AZ.________ vom 11.09.2012 wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). 3. Die Verfahrenskosten für die beiden Widerrufsverfahren von CHF 600.00 werden vom Kanton Bern getragen. 7 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 300.00. 4. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten 1 und 2 fristgerecht Berufung an (pag. 1618.1 ff.; pag. 1620; pag. 1628 f. [Beschuldigter 1]; pag. 1618; pag. 1623 f. [Beschuldigter 2]). Nach Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfü- gung vom 26. März 2020 (pag. 1780 f.) erklärten die Beschuldigten 1 und 2 mit Be- rufungserklärung vom 16. April 2020 bzw. 19. April 2020 frist- und formgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 1784 f.; pag. 1797; [Beschuldigter 2]; pag. 1796; pag. 1812 [Beschuldigter 1]). C.________ meldete ebenfalls Berufung gegen das Urteil vom 26. August 2019 an (pag. 1621; pag. 1625 f.; pag. 1627; pag. 1630). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. März 2020 (pag. 1780 f.) wurde ihm daraufhin die schriftliche Urteilsbegrün- dung eröffnet (zugestellt am 3. April 2020; pag. 1795) unter gleichzeitigem Hinweis auf die gesetzliche Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer Berufungserklärung an das Obergericht des Kantons Bern. Innert der am 23. April 2020 abgelaufenen Frist ging keine Berufungserklärung von C.________ ein. Die Kammer trat daher mit Beschluss vom 15. Juni 2020 nicht auf dessen Berufung ein, womit das Urteil der Vorinstanz vom 26. August 2019 betreffend C.________ in Rechtskraft er- wachsen ist (vgl. pag. 1834 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 1820 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 20. Januar 2021 statt (pag. 1890 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 16. April 2020 stellte der Beschuldigte 2 folgende Be- weisanträge (pag. 1797; Hervorhebungen im Original): Das Begehren wird gestellt, es sei vom Obergericht das Verfahren zurück an die Staatsanwaltschaft zu senden, alsdass letztere in Beachtung von Art. 308 ff StPO die bisher nicht erfolgte Untersuchung in die Wege leitet. Sollte das Obergericht davon absehen, wird die mündliche Berufungsverhandlung verlangt. Beweisanträge Arrêt du 20 janvier 2014 Tribunal cantonal N.________ (Kopie beiliegend) Abschlussbericht IRM-Bern vom 2.6.2024 (id.) Rapport gendarmerie N.________ 2.7.2014 (id.) Rapport gendarmerie N.________ (Auszug) (id.) Communiqué P.________ SA (id.) 8 Mit Verfügung/Vorladung vom 24. August 2020 wurde der Beweisantrag, die einge- reichten Unterlagen seien zu den Akten zu erkennen, gutgeheissen und es wurde zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die zuständige Staatsanwaltschaft wurde abgewiesen (pag. 1843 ff.). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 11. De- zember 2020; pag. 1873 [Beschuldigter 1]; datierend vom 2. Dezember 2020; pag. 1861 f. [Beschuldigter 2]) und ein Leumundsbericht über die Beschuldigten (datierend vom 9. Dezember 2020; pag. 1864 ff. [Beschuldigter 1]; datierend vom 20. November 2020; pag. 1857 ff. [Beschuldigter 2]) eingeholt. Weiter wurden die beiden Beschuldigten aufgefordert, aktuelle Belege zu ihrem Einkommen an die Berufungsverhandlung mitzubringen (pag. 1843 ff.). Im Weiteren wurden die Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, betreffend hängiges Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung (BM 20 31821) und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 6. Mai 2019 bezüglich des abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 2 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ediert (pag. 1878 f.). Mit zweier Schreiben vom 15. Januar 2021 reichte der Beschuldigte 1 seinen mi- litärischen Leistungsnachweis, einen Anbau- und Abnahmevertrag 2014 zwischen ihm und der P.________ AG vom 2. bzw. 8. Juli 2014 sowie zwischen R.________ und der P.________ AG vom 10. März bzw. 5. Mai 2014 (pag. 1884 ff.) ein. Die beiden Beschuldigten wurden an der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals zu ihrer Person und zur Sache befragt (pag. 1898 ff.). Zudem reichte der Beschuldigte 1 verschiedene Unterlagen zu seiner Einkommenssituation ein (pag. 1924 ff.). Auf die Anträge der beiden Beschuldigten hin wurden weitere Dokumente zu den Akten genommen: Der Beschuldigte 1 gab eine Kopie aus (s)einem Dienstbuch (pag. 1941), eine Zusammenstellung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderung (pag. 1942 f.) und eine Reisebestätigung/Rechnung (datierend vom 21. April 2014) der S.________ GmbH (pag. 1944 ff.) zu den Akten. Der Beschuldigte 2 reichte einen Auszug aus dem Bundesblatt vom 21. September 1932 mit dem Titel Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das internationale Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931 (pag. 1950), mehrere an ihn adressierte Schreiben (pag. 1951 ff.) der fedpol vom 13. Juli 2012, des Kantonsgerichts BA.________ vom 29. September 2005 und der Bundesanwaltschaft vom 19. Juli 2005, eine Liste ABC vom 10. Juni 1960 (pag. 1954), ein mit Grundsätze über die Verkaufsabgrenzung der in allen Geschäften verkäuflichen Heilmittel betiteltes Dokument vom 11. Mai 1957 (pag. 1955), verschiedene Verfügungen und Urteile der Staatsanwaltschaft, der Polizei und des Kantonsgerichts N.________ – die P.________ AG (und) den Beschuldigten 2 betreffend – aus den Jahren 2013-2018 (pag. 1956 ff.), drei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern aus dem Jahr 2004 (pag. 1974 ff.; pag. 1981 f.), einen Anbau- und Abnahmevertrag zwischen der P.________ GmbH und T.________ vom 21. Februar 2004 bzw. 12. März 2004 (pag. 1980) und 9 zwischen der P.________ GmbH und U.________ vom 16. Januar 2004 bzw. 12. März 2004 (pag. 1983), eine Broschüre über die P.________ Ruhe- und Entspannungskissen (pag. 1984 ff.), Zeitungsartikel aus dem Jahr V.________ über die Tätigkeit des Beschuldigten 2 (pag. 1988 ff.), ein Schreiben des Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 1 vom 22. August 2019 (pag. 1992 f.), zwei Bestätigungsschreiben des Beschuldigten 2 vom 18. Januar 2021 (pag. 1994 ff.), ein Schreiben von W.________ an den Beschuldigten 2 vom 8. März 2004 (pag. 1998) sowie eine Auflistung der Schadenersatzforderung des Beschuldigten 2 (pag. 1999). Soweit von Relevanz, wird darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen direkt eingegangen. 4. Anträge der Parteien Der Beschuldigte 1 beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine Entschädigung und Genugtuung (pag. 1921). Nachdem das oberinstanzliche Beweisergänzungsverfahren geschlossen wurde, blieb der Beschuldigte 2 der weiteren Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und verzichtete damit auf sein Plädoyer (pag. 1920). Für die Anträge wird daher auf seine Berufungserklärung vom 16. April 2020 (pag. 1797), seine Ausführungen im Rahmen der oberinstanzlichen Befragung (pag. 1909 ff.) sowie seine eingereichten Unterlagen (pag. 1999; vgl. Ziff. I.3. oben) verwiesen. Sinngemäss beantragte der Beschuldigte 2 einen vollumfänglichen Freispruch mit den diesbezüglichen Folgen und machte eine Schadenersatzforderung geltend. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigten haben das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten, weshalb grundsätzlich das gesamte Urteil durch die Kammer zu überprüfen ist. Ebenso die nicht der Rechtskraft zugänglichen Ziff. B.II.8. und Ziff. B.II.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verfügungen betreffend DNA-Profile und biometrische erkennungsdienstliche Daten; pag. 1611). Demgegenüber sind Ziff. C.II.1.-4. (Einstellung der Widerrufsverfahren gegen den Beschuldigten 2 und der damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen; pag. 1612) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs nicht angefochten und mangels Beschwer in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständi- ger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil dabei nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungs- verbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt hingegen nicht in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes, da für die Berechnungen des Tagessatzes die aktuellen Verhältnisse massgebend sind. 10 Die Kammer eröffnete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls gegen den Beschuldigten 2 – analog der Vorinstanz – auch unter dem Aspekt der Anstiftung zum Anbau von Betäubungsmitteln zu würdigen und gewährte den Parteien hierzu das rechtliche Gehör (pag. 1892). 6. Einstellung Strafverfahren infolge Verjährung Vorliegend stellt sich als Erstes die Frage nach dem anwendbaren Recht. Die Tat- zeitpunkte der zu beurteilenden Sachverhalte liegen gesamthaft betrachtet zwi- schen dem 1. Januar 2010 und dem 11. September 2014. Während dieser Zeit hat das Strafgesetzbuch verschiedene Änderungen erfahren. So ist am 1. Januar 2014 die revidierte Bestimmung zur Verjährung in Kraft getreten und damit auch die zehnjährige Frist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB. Sie gilt aufgrund des grundsätz- lichen Rückwirkungsverbots der längeren Verjährungsfristen nur für ab diesem Tag begangene Taten. Die Verfolgungsverjährungsfrist bis zum 31. Dezember 2013 begangener Vergehen beträgt dagegen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) sieben Jahre (ZURBRÜGG, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 10a zu Art. 97 StGB). Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungs- frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Mit Blick auf das am 26. August 2019 gefällte erstinstanzliche Urteil sind daher sämtliche vor dem 26. August 2012 begangene strafbare Handlungen in Anwen- dung von Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) verjährt und infolgedessen einzustellen (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). 7. Verwertbarkeit der THC-Analysen Die Beschuldigten rügten sowohl im erst- als auch im oberinstanzlichen Verfahren die Verwertbarkeit der THC-Analysen (vgl. u.a. pag. 1812; pag. 1892 ff.). Zusammenfassend brachten sie vor, dass die schriftlichen Aufträge der Polizei an das Untersuchungslabor mit Einzelheiten wie Proben, Menge und Gewicht in den Akten fehlen würden (z.B. pag. 541). Zudem seien die Hanfproben nicht nach den geltenden Richtlinien entnommen worden (beispielsweise hätten mindestens 30 Pflanzen von einem Feld analysiert werden müssen) und die Proben seien nicht nachvollziehbar (pag. 1004; pag. 1007 f.; pag. 1303; pag. 1328; pag. 1413 ff.; pag. 1538; pag. 1573; pag. 1581). Des Weiteren seien nicht alle sichergestellten Asservate analysiert worden und es sei unverständlich, wieso der Durchschnittsgehalt nicht ganzzahlig sei und von 7.3 bis 32 % gehe (pag. 1008; pag. 1580). Das Verfahren sei zudem nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern eigenmächtig durch die Polizistin X.________ geführt worden (pag. 1027 f.). Insgesamt seien die IRM-Berichte betreffend die THC-Gehalte illegal und daher nicht verwertbar. Die Vorinstanz kam demgegenüber zum Schluss, dass die Probeentnahmen sowie die Begutachtung rechtmässig erfolgt und die Analysen des IRM verwertbar seien (pag. 1573; pag. 1637 ff.). 11 Vorliegend ist daher zu prüfen, ob die Anordnung der Probeentnahmen sowie deren konkrete Ausführung rechtmässig erfolgt und somit verwertbar sind. Die Beschwerdekammer äusserte sich bereits mit Beschluss vom 23. Februar 2015 zu diversen diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten 2 (pag. 560 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist Folgendes festzuhalten: Es ist zwar zutreffend, dass sich in den Akten – bis auf den Analyseauftrag vom 30. September 2014 (pag. 184 f.) – zunächst keine schriftlichen Aufträge der Kantonspolizei an das Institut für Rechtsmedizin (IRM) zur Analyse des Wirkstoffgehalts des beschlagnahmten Hanfs befanden. Allerdings waren die Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland (nachfolgend Staatsanwaltschaft), vom 15. und 24. September 2014 (pag. 167 f.; pag. 180 f.) bereits aktenkundig. Daraus geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei beauftragte, vom beschlagnahmten Hanf bzw. den beschlagnahmten Hanfteilen zwecks Bestimmung des THC-Gehalts Proben zu entnehmen. Ebenfalls bereits aktenkundig war die Verfügung vom 16. September 2014, welche die Weiterleitung der Cannabis-Erzeugnisse aus dem Personenwagen von C.________ und des Domizils der Herren A. C. AA.________ anordnete (pag. 174). Aus dem Nachtrag der Kantonspolizei vom 3. Dezember 2014 ist zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 diese Verfügung unterschriftlich zur Kenntnis genommen hat (pag. 135). Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Vorfeld der ersten Hauptverhandlung bei der fallführenden Polizistin X.________ und beim IRM die fehlenden Analyseaufträge edierte (pag. 1160 ff.) und diese den Parteien zu Beginn der Hauptverhandlung vom 8. November 2018 in Kopie aushändigte (pag. 1201). Die entsprechenden Verfügungen und Aufträge sind in den Akten abgelegt, so dass die jeweilige Auftragserteilung an die Kantonspolizei und ans IRM nachvollzogen werden kann. Die Proben wurden in der Folge durch das IRM analysiert. Aus den forensisch- chemischen Abschlussberichten vom 19. September 2014 (pag. 171 ff.), 23. Sep- tember 2014 (pag. 177 ff.), 7. Oktober 2014 (pag. 187 ff.) und 5. November 2014 (pag. 190 ff.) kann ohne Weiteres entnommen werden, welche Proben (Asservat Nr.) aus wie vielen Pflanzen (Beschreibung) untersucht worden sind und welches Gewicht (Nettogewicht) die Proben haben. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführte (pag. 1047), musste der Gutachterauftrag an das IRM nicht ausformuliert werden, da sich der Auftrag von selbst ergibt, wenn Drogen zu untersuchen sind (vgl. dazu auch Art. 36 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord- nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Schliesslich konnten die Beschuldigten auch im Rahmen der Einvernah- men und/oder anlässlich der Haupt- und Fortsetzungsverhandlung Stellung zu den Untersuchungsergebnissen nehmen. Aus den genannten Verfügungen und Analyseaufträgen geht hervor, dass die Poli- zistin X.________ nicht in Eigenregie, sondern im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelte (vgl. pag. 184; pag. 1165; pag. 1168; pag. 1194). Dass die Analyseaufträ- ge der Kantonspolizei dabei teilweise den Verfügungen der Staatsanwaltschaft vorausgingen, ist nicht zu beanstanden, zumal auch mündliche Anweisungen an 12 die Kantonspolizei zulässig sind (vgl. Art. 312 Abs. 1 StPO). Für die weiteren Aus- führungen betreffend die Aufgabenteilung zwischen der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- fügung vom 6. November 2018 verwiesen werden (Ziff. 4; pag. 1047 f.). Schwergewichtig dürfte es bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der THC- Analysen um die Frage gehen, ob aus den Akten hervorgeht – und somit für die Beschuldigten erkennbar – welche Analyse sich auf welche Bepro- bung/Sicherstellung bezieht. Die Kantonspolizei und das IRM verwendeten teilwei- se verschiedene Asservatsnummerierungen. Um Missverständnisse zu vermeiden, edierte die Vorinstanz – wie bereits erwähnt – daher weitere Unterlagen bei der fall- führenden Polizistin und beim IRM; konkret wurden die Analyseaufträge sowie zu- sätzliche Informationen zur Probeentnahme und zur Zuordnung der Proben zu den einzelnen Analysen eingeholt (pag. 1160 ff.), was ohne Weiteres zulässig ist, zumal das Beweisverfahren in diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossen war. Die Vor- instanz gibt treffend wieder, welche Analyse sich auf welche Beprobung bezieht. Es kann vorweg auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1637 ff.). Er- gänzend (bzw. teilweise wiederholend) sei Folgendes erwähnt: Am 11. September 2014 fand am Domizil der Herren A. C. AA.________ (ganzes Haus an der D.________ in E.________) eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurde an verschiedenen Standorten Hanf sichergestellt. Im Durchsuchungsprotokoll wurde jeweils der betreffende Gegenstand mit einer Asservatennummer versehen (vgl. pag. 332 ff.). Anlass für die Hausdurchsuchung war die Kontrolle von C.________ bei der Autobahnausfahrt Y.________, wobei in seinem Personenwagen Rüstabfälle von Cannabispflanzen und eine 1-2 g Cannabisblüte aufgefunden und sichergestellt wurden (pag. 5 f.). Mit Analyseauftrag der Kantonspolizei vom 15. September 2014 gingen die sichergestellten Cannabis-Erzeugnisse ans IRM zwecks Analyse des THC-Gehalts (pag. 1165 f.). Dieser Analyseauftrag stützte sich auf die Anordnung der Staatsanwaltschaft (vgl. Vermerk im Auftrag «(Auftrag StA)»). Mit Verfügung vom 16. September 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft auch schriftlich die Beschlagnahme sämtlicher Cannabis-Erzeugnisse, welche im Auto von C.________ sowie am Domizil der Herren A. C. AA.________ sichergestellt wurden, im Sinne von Art. 263 StPO an. Zudem verfügte sie die Express-Analyse durch das IRM (pag. 174 f.). Im Analyseauftrag der Kantonspolizei an das IRM vom 15. September 2014 wurden die zu untersuchenden Hanfgegenstände aufgeführt und mit der gleichen Asservatennummer wie anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. September 2014 – aber bezeichnet als Pol Nr. – versehen (pag. 1166). Die im Personenwagen von C.________ aufgefundenen Blütenreste wurden als Probe Nr. 100 bezeichnet. Die Nummerierung im Analyseauftrag vom 15. September 2014 ist demnach – bis auf die Verwendung der Bezeichnung «Pol Nr.» und nicht «Ass.-Nr.» – identisch mit dem Hausdurchsuchungsprotokoll und sieht – ergänzt durch die Blütenreste aus dem Personenwagen – wie folgt aus (pag. 1166): 13 - Pol Nr. 2: Sack mit getrockneten Hanfblüten 685 Gramm - Pol Nr. 5: getrocknete Hanfstude (Probe) - Pol Nr. 7: getrocknete Hanfblüten 30 Gramm - Pol Nr. 12: Sack mit getrockneten Hanfblüten 105 Gramm - Pol Nr. 17: Hanfpflanzen (Probe) [im Hausdurchsuchungsprotokoll: Hanfpflanzen angepflanzt; Probe] - Pol Nr. 18: Hanfpflanze angepflanzt (Probe) - Pol Nr. 22: getrocknete Hanfstuden (Probe) aus Kiste - Pol Nr. 100: MG mit Blütenresten 0.5 Gramm (aus PW) Die aufgeführten Gegenstände wurden sodann durch das IRM analysiert. Der Analysebericht bzw. der forensisch-chemische Abschlussbericht datiert vom 19. September 2014 (pag. 171 ff.) und führt als Auftragsdatum den 15. September 2014 – also das Datum des Analyseauftrages – auf. Die im Bericht verwendete Bezeichnung in der Spalte «Referenz» entspricht dabei der Bezeichnung «Ass.- Nr.» im Hausdurchsuchungsprotokoll (pag. 332 ff.) und der Bezeichnung «Pol Nr.» im Analyseauftrag (pag. 1165 f.). Die Begehung des Feldes in F.________ N.________ und die Durchsuchung der nahegelegenen Tabakscheune fanden am 16. September 2014 statt (vgl. pag. 342 f.; pag. 1168). Dabei wurden insgesamt 16 Proben ab dem Hanffeld und 3 Proben von den Pflanzen in der Tabakscheune entnommen. Die Beschlagnahmung der sichergestellten Pflanzen wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2014 angeordnet (pag. 167). Die Probenahme auf dem Hanffeld ist im Probeentnahmeprotokoll dokumentiert (pag. 1191); der jeweilige Standort einer Probe wurde auf der Feldskizze markiert und nummeriert (1-16). Entsprechend wurde dies im Analyseauftrag der Kantonspolizei ans IRM vom 17. September 2014 mit «Pol Nr. 1 - 16 Proben ab Hanffeld (siehe beigelegter Plan)» vermerkt (pag. 1169). Der forensisch-chemische Abschlussbericht des IRM vom 23. September 2014 verwendet wiederum die gleichen Ziffern und führt als Auftragsdatum den 17. September 2014 – also das Datum des Analyseauftrages – auf (pag. 177). Die Bezeichnung «Pol Nr.» im Analyseauftrag der Kantonspolizei entspricht der Spalte «Referenz» im Analysebericht des IRM. Im Übrigen sei noch Folgendes erwähnt: Der Beschuldigte 2 brachte vor, dass im Probeentnahmeprotokoll eine Rückseite erwähnt werde, welche sich aber nicht in den Akten befinden würde (pag. 1191; pag. 1303). Dieser Umstand dürfte darauf zurückzuführen sein, dass es sich beim besagten Dokument um ein Standardformular handelt und der Hinweis auf die Rückseite daher bereits vorgedruckt war. Die Probeentnahmen aus der Scheune wurden im Durchsuchungsprotokoll jeweils mit einer Asservatennummer (1-3) versehen (vgl. pag. 343). Um die Proben aus der Scheune von den Proben des Hanffeldes unterscheiden zu können, wurden im Analyseauftrag die Proben aus der Scheune nicht mehr mit den Ziffern 1-3, sondern mit 1a-3a nummeriert (vgl. Analyseauftrag vom 17. September 2014 mit dem Vermerk «Pol Nr. 1a-3a Getrocknete Hanfproben aus Scheune»; pag. 1169). Die Bezeichnung «Pol Nr.» im Analyseauftrag der Kantonspolizei entspricht wiederum der Spalte «Referenz» im Analysebericht des IRM (pag. 177). Von den 14 insgesamt 19 entnommenen Proben (16 ab Hanffeld, 3 aus der Scheune) wurden 5 Proben des Hanffeldes und eine Probe aus der Tabakscheune auf ihren THC- Gehalt hin untersucht; pag. 178). Aufgrund der Akten lässt sich nicht eruieren, welche der drei Proben aus der Tabakscheune untersucht wurden oder ob es sich um eine Mischung aus allen drei Proben handelt, denn im Analysebericht des IRM wird als Referenz «1a-3a» angegeben. Am 30. September 2014 fand eine zweite Beprobung statt. Die Kantonspolizei wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2014 beauftragt, Proben vom angebauten Hanf des Hanffeldes in F.________ N.________ zwecks Bestimmung des THC-Gehalts zu entnehmen (pag. 180). Die Proben wurden wiederum im Analyseauftrag der Kantonspolizei vom 30. September 2014 aufgeführt und nummeriert (pag. 184 f.). Die gleichen Ziffern wurden sodann im Analysebericht des IRM verwendet (pag. 187). Die Bezeichnung «Pol Nr.» im Analyseauftrag der Kantonspolizei entspricht wiederum der Spalte «Referenz» im Analysebericht des IRM. Allerdings fällt auf, dass im Analyseauftrag vom 30. September 2014 als Fundort «E.________/Z.________, CH, D.________» und als Fundzeit «Donnerstag, 11.09.2014» angegeben wurden. Trotzdem besteht kein Zweifel daran, dass die im Analyseauftrag vom 30. September 2014 aufgeführten Hanferzeugnisse aus der zweiten Beprobung vom 30. September 2014 stammen, zumal dies übereinstimmend in sämtlichen Anzeigen und Nachträgen (pag. 133; pag. 149; pag. 156) sowie in der E-Mail vom 6. November 2018 (pag. 1161) erwähnt wird. Die falschen Angaben dürften darauf zurückzuführen sein, dass die gleiche Dokumentvorlage, wie für die Durchsuchung vom 11. September 2014 am Domizil der Herren A. C. AA.________, verwendet wurde. Gemäss Analysebericht der Kantonspolizei vom 17. Oktober 2014 fand am 8. Oktober 2014 – gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2014 (pag. 180 f.) – eine weitere Beprobung in F.________ N.________ statt (pag. 1194 f.). Aus den Anzeigen und Nachträgen ergibt sich übereinstimmend, dass die Proben aus der Tabakscheune stammten (vgl. pag. 134; pag. 149; pag. 156). Im Analyseauftrag wurden die drei Proben nummeriert (1-3). Die gleichen Ziffern finden sich im Analysebericht des IRM (vgl. pag. 190). Die Bezeichnung «Pol Nr.» im Analyseauftrag der Kantonspolizei entspricht wiederum der Spalte «Referenz» im Analysebericht des IRM, so dass eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sämtliche Analyseergebnisse der jeweiligen Sicherstellung/Beprobung zugeordnet werden können und die konkrete Ausführung nicht zu beanstanden ist. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, handelt es sich beim IRM um ein zertifiziertes Institut, das auf Analysen wie die vorgenommenen spezialisiert ist. Die angeordneten Laboruntersuchungen betreffen standardisierte Expertisen (vgl. Art. 184 Abs. 3 StPO), welche aufgrund allgemein anerkannter Methoden in weitgehend technisch vorgegebener Weise erstellt wurden. Bei den vom Beschuldigten 2 eingereichten Richtlinien und Empfehlungen (pag. 1418 ff.) handelt es sich nicht um bindende Vorgaben, so dass ein allfälliges Abweichen von diesen Richtlinien/Empfehlungen keinen Grund für die Unverwertbarkeit der THC-Analysen darstellt. Im Übrigen stammen die Richtlinien 15 für die Probeentnahme und –aufarbeitung von Hanfpflanzen, Marihuana und Haschisch der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) aus dem Jahre 2001 und somit vor der Gesetzesänderung. Betreffend die weiteren Vorbringen des Beschuldigten 1 kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 6. November 2018 (Ziff. 5; pag. 1048) verwiesen werden. Aus dem Gesagten folgt, dass sowohl die Anordnung der Probeentnahme als auch die konkrete Ausführung rechtmässig erfolgt sind. Die THC-Analysen sind demnach verwertbar. 8. Verwertbarkeit der Zeugenaussagen Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung brachte der Beschuldigte 1 sinngemäss vor, dass die Aussagen der beiden Belastungszeugen L.________ und M.________ infolge Verletzung der Teilnahmerechte unverwertbar seien (pag. 1901 Z. 40 ff.). Aus Art. 147 Abs. 1 StPO ergibt sich das Teilnahmerecht der Parteien, bei Bewei- serhebungen durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen stellen zu können. Art. 147 Abs. 1 StPO gilt auch bei Beweiserhebungen durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 312 Abs. 2 StPO (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 f. zu Art. 147 StPO). Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO sind Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wor- den sind, nicht zulasten der Partei zu verwenden, die nicht anwesend war. Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung vor-aus (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der gesetzliche Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhe- bungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen be- schuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario), womit auch das Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO entfällt (BGer 6B_280/2014 vom 1. September 2014; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 3c zu Art. 147 StPO). Das in Art. 147 StPO geregelte Teilnahmerecht ist Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren und ist Ausfluss aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, welcher den Anspruch der beschuldigten Person statuiert, jenen Zeugen Ergänzungsfragen stellen zu dürfen, welche sie belasten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts genügt es den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Ge- legenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen 16 (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 11 f. zu Art. 147 StPO; BGer 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.1 mit Hinweisen; SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 30 f. zu Art. 147 StPO). Gegen L.________ und M.________ wurde ein getrenntes Strafverfahren geführt. Sie wurden anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 23. September 2014 bzw. 26. September 2014 als beschuldigte Person einvernommen (pag. 210 ff.; pag. 238 ff.). Dem Beschuldigten 1 kam in den gegen L.________ sowie M.________ geführten Strafverfahren keine Parteistellung zu, weshalb ihm auch für die entsprechenden Einvernahmen kein Teilnahmerecht zustand, das hätte verletzt werden können. Dem Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK wurde Genüge getan, als der Beschuldigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Gelegenheit erhielt, den beiden Belastungszeugen Fragen zu stellen und ihr Zeugnis in Zweifel zu ziehen. Entsprechend sind die Aussagen von L.________ und M.________ verwertbar. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorbemerkung / Übersicht Zunächst kann auf die von der Vorinstanz gemachte Sachverhaltsübersicht verwie- sen werden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1639 f.). Das Rahmengeschehen ist unbestritten und lässt sich wie folgt wiedergeben: 9.1 Erster Sachverhaltskomplex Am 11. September 2014 fand am Domizil von C.________ und seinen Söhnen, dem Beschuldigten 1 und AA.________, eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wur- den unter anderem folgende Gegenstände sichergestellt: - mehrere getrocknete Hanfstauden, getrocknete (und teilweise abgepackte) Hanfblüten und mehrere Hanfpflanzen in Töpfen (pag. 332 ff.) - Verpackungsmaterial sowie eine Grammwage (Eignung fürs Verpacken von Hanfblüten) - Notizzettel mit Schulden (Ass.-Nr. 4; pag. 123) Zudem wurde im Auto des Beschuldigten 1 Bargeld in Höhe von CHF 20'000.00 gefunden (Ass.-Nr. 32; pag. 334). Grund der Hausdurchsuchung war der anlässlich der polizeilichen Anhaltung von C.________ auf der Autobahn (wegen Unleserlich- keit des Kontrollschildes) gemachte Fund eines 60 L Kehrichtsacks mit Rüstabfäl- len von Marihuanapflanzen und ca. 1 bis 2 Gramm Marihuanablüten (unter zahlrei- chen Zwiebeln; pag. 121). Aus dieser Hausdurchsuchung und den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen resultierten die Vorwürfe gegen den Beschuldigten 1 gemäss Strafbefehl Ziff. 1 (Anpflanzen von Marihuana-Pflanzen mit einem durch- schnittlichen THC-Gehalt von 8.9 % am eigenen Wohnort), Ziff. 2.1 und 2.2 (Ver- kauf an L.________ von rund 250 g Marihuana à jeweils 4.5 g und an M.________ von insgesamt 300 g Marihuana mit einem Gesamtdeliktsbetrag von CHF 5'700.00). 17 Der anlässlich dieser Hausdurchsuchung z.H. des IRM sichergestellten Hanfpflan- zen resultierende THC-Gehalt ist im Bericht des IRM vom 19. September 2014 wiedergegeben (pag. 171 ff.). Gleichentags gab es eine vorläufige Festnahme des Beschuldigten 1 sowie seines Vaters C.________ und seines Bruders AA.________, mit anschliessender Untersuchungshaft. 9.2 Zweiter Sachverhaltskomplex Gestützt auf die diversen Befragungen der Herren A. C. AA.________ wegen des «ersten Sachverhaltskomplexes» kam der Beschuldigte 2 «ins Spiel»: Der Be- schuldigte 1 unterhielt geschäftliche Beziehungen zum Beschuldigten 2 bzw. zu der von diesem kontrollierten P.________. Anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung vom 12. September 2014 am Domizil der Herren A. C. AA.________ wurden ins- besondere mehrere Urkunden betreffend die Zusammenarbeit zwischen den Be- schuldigten bzw. dem Beschuldigten 1 und der P.________ AG gefunden. Am 15. September 2014 fand eine weitere Durchsuchung einer nahegelegenen, vom Beschuldigten 1 gemieteten Tabakscheune und die Begehung des Feldes in F.________ N.________ statt. Hieraus resultierten der restliche Vorwurf gegen den Beschuldigten 1 gemäss Ziff. 3 des Strafbefehls (Erwerb von ca. 2'000 Cannabis- pflanzen mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % [durchschnitt- lich 2.14-4.9 %] für den Betrag von CHF 32'400.00 vom Beschuldigten 2 sowie Verarbeitung der Pflanzen mit der Absicht des gewinnbringenden Weiterverkaufs der Blüten) und die zwei Vorwürfe gegen den Beschuldigten 2 gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls (Auftrag an einen Dritten, ein bis zwei Kilo Hanfsamen auszusäen, die dann zu Hanfblüten wurden mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von über 1 % = Anbau von Betäubungsmitteln) sowie Ziff. 2 des Strafbefehls (Verkauf von ca. 2'000 Cannabispflanzen, die einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % [durchschnittlich 2.14-4.9 %] aufweisen sollten, für den Betrag von CHF 32'400.00 an den Beschuldigten 1). Der anlässlich der Durchsuchung der Scheune z.H. des IRM sichergestellten Hanfpflanzen und derjenige ab Feld resultierende THC-Gehalt ist im Bericht des IRM vom 23. September 2014 wiedergegeben (pag. 177 ff.). Eine weitere Probe fand am 30. September 2014 betreffend die Hanfpflanzen ab Feld statt und der daraus resultierende THC-Gehalt ist im Bericht des IRM vom 7. Oktober 2014 enthalten (pag. 187 ff.). Die letzte Probe fand am 8. Oktober 2014 betreffend die Hanfpflanzen aus der Scheune statt und der daraus resultierende THC Gehalt ist im Bericht des IRM vom 5. November 2014 wiedergegeben (pag. 190 ff.). Die Beschuldigten führten aus, es handle sich vorliegend um Industrie- oder mittel- europäischen, also legalen Hanf und nicht um indischen Hanf und somit Drogen- hanf. Der Beschuldigte 2 monierte weiter, dass die Vorinstanz die Bezeichnungen für die Hanfpflanze bzw. für deren Bestandteile ungenau oder falsch verwende. Marihuana sei zudem sowieso eine «Slang-Bezeichnung». In diesem Zusammen- hang kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die nachfolgend zum Verständnis wiedergegeben werden (S. 10 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 1640 f.): 18 […], dass in Anhang 5 zur Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11) Cannabis definiert wird als "Hanfpflanzen oder Teile davon, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent aufweisen und sämtliche Gegenstände und Präparate, welche einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent aufweisen oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent hergestellt werden". Die vom Beschuldigten B.________ vorgebrachte Begriffsdefinition von "Cannabis" unter Bezugnahme auf die Unterscheidung zwischen indischem und europäischem Hanf entspricht folglich nicht den gesetzlichen Begrifflichkeiten (und findet darüber hinaus, soweit ersichtlich, auch keine Stütze in der biologischen Pflanzensystematik bzw. –taxonomie, […]). Weil der ganz überwiegende Teil der im vorliegenden Verfahren analysierten Hanfproben einen THC- Gehalt von mehr als 1,0 % aufgewiesen hat, wird im Folgenden der Begriff Cannabis im Sinne der Verordnung generell als Synonym für Hanfpflanze bzw. Hanfpflanzenbestandteil verwendet. Soweit es sich um Zitate (aus Aussagen oder Dokumenten) handelt, wird auch teilweise der Begriff Marihuana verwendet, wobei darauf hingewiesen sei, dass in den vom Beschuldigten B.________ selber zu den Akten gereichten Richtlinien für die Probenahme der SGRM dieser Begriff definiert wird als "das getrocknete Hanfkraut ohne grobe Stängel" (vgl. pag. 1418). Ergänzend gilt es festzuhalten, dass im Betäubungsmittelgesetz seit 1. Juli 2011 keine Unterscheidung von Industriehanf bzw. mitteleuropäischem Hanf und indischem Hanf mehr vorhanden ist. 10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1641 f.). 11. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist einzig das Vorhandensein der Hanfpflanzen im Haus der Herren A. C. AA.________ sowie die Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten 1 mit dem Beschuldigten 2 bzw. der P.________ AG zwecks Bewirtschaftung eines Hanffeldes und dem anschliessenden Verkauf der Pflanzen. Bestritten und durch die Kammer zu überprüfen sind somit sämtliche die den Be- schuldigten vorgeworfenen Handlungen (vgl. dazu Ziff. II.9.1 und II.9.2 hievor). Ins- besondere bestreiten beide Beschuldigten den THC-Gehalt und die Gültigkeit der Beprobung bzw. Analyse (vgl. Ziff. I.7. oben). Sie machen beide geltend, es handle sich um Industrie- und nicht um Drogenhanf. Damit einhergehend bestreiten sie implizit den subjektiven Tatbestand. In Bezug auf den Beschuldigten 1 stellt sich sodann die Frage, wem die sichergestellten Hanfpflanzen am Domizil der Herren A. C. AA.________ gehörten (Ziff. 1 des Strafbefehls) und ob der Beschuldigte 1 Cannabis verkaufte (Ziff. 2.1 und 2.2 des Strafbefehls). Das Anpflanzen von Hanf- pflanzen in E.________ (Ziff. 3 des Strafbefehls) wird nicht explizit bestritten, son- dern hat der Beschuldigte 1 grundsätzlich eingestanden. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte 2, den Auftrag zum Aussäen gegeben zu haben, es sei die P.________ AG gewesen. Weiter bestreitet er die Menge der ausgesäten Hanfsa- 19 men (Ziff. 1 des Strafbefehls) und die Illegalität der Handlungen grundsätzlich (Ziff. 1 und 2 des Strafbefehls). 12. Würdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkung zu den Beweismitteln Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel bei den jeweiligen An- klagepunkten und Beschuldigten aufgeführt bzw. verwiesen und inhaltlich – wenn teilweise kurz – zutreffend umschrieben. Weiter sind die Aussagen der Verfahrens- beteiligten und Zeugen in der Urteilsbegründung der Vorinstanz korrekt wiederge- geben worden (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.1642 ff.). Zur Verwertung der THC-Analysen des IRM und der Zeugenaussagen wird auf das in Ziff. I.7 und I.8 hievor Ausgeführte verwiesen. Die Kammer folgt dem durch die Vor- instanz gewählten Aufbau. Darauf kann grundsätzlich mit den in den nachfolgen- den Ziffern ergänzenden oder bereits oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. 12.2 A.________ 12.2.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls Dem Beschuldigten 1 wird unter Ziff. 1 des Strafbefehls vom 9. August 2017 vor- geworfen, vom 1. Juni 2014 bis 11. September 2014 an seinem Wohnort an der D.________ in E.________ Marihuanapflanzen mit einem durchschnittlichen THC- Gehalt von 8.9 % angepflanzt zu haben (pag. 742). 12.2.1.1 Beweismittel Nachfolgend werden die relevanten Punkte der Beweismittel der Vorinstanz wie- dergegeben und teilweise ergänzt (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1648 f.): Hausdurchsuchung vom 11.09.2014 Die bereits mehrfach erwähnte Hausdurchsuchung am Domizil der Familie A. C. AA.________ in E.________, D.________, am 11.09.2014 förderte neben den eingetopften Hanfpflanzen insbesonde- re Folgendes zu Tage: zwei Grammwaagen, ein Sack mit getrockneten Blüten (Asservat Nr. 2), ge- trocknete Hanfstauden (Asservat Nr. 5), getrocknete Blüten (Asservat Nrn. 7 und 12), eine Kiste mit getrockneten Hanfstauden (Asservat Nr. 22), weitere getrocknete Hanfstauden, Kissen mit Hanfblüten und Kirschsteinen, Gartenhandschuhe mit Hanfresten und Verpackungsmaterial (vgl. pag. 333 f.). Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. September 2014 entdeckten Hanf- pflanzen wurden anschliessend durch das IRM analysiert. Dabei wurden folgende THC-Werte festgestellt (forensisch-chemischer Abschlussbericht des IRM vom 19. September 2014; pag. 171 ff.): Asservat Nr. 14-20396.1 / Referenz 2: THC-Gehalt von 2.8 % (Messungenauigkeit: ±0.5 %) Asservat Nr. 14-20396.2 / Referenz 5: THC-Gehalt von 2.4 % (Messungenauigkeit: ±0.5 %) Asservat Nr. 14-20396.3 / Referenz 7: THC-Gehalt von 8.6 % (Messungenauigkeit: ±1.5 %) Asservat Nr. 14-20396.4 / Referenz 12: THC-Gehalt von 5.0 % (Messungenauigkeit: ±0.8 %) Asservat Nr. 14-20396.7 / Referenz 22: THC-Gehalt von 5,7 % (Messungenauigkeit: ±1.0 %) 20 Die Vorinstanz verwendete bei der Wiedergabe des Analyseberichts (vgl. S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1649) als Asservat Nr. die Referenz Nr. und führte dazu Folgendes aus: Wie bereits dargelegt, hat die fallführende Polizistin auf Nachfrage des Gerichts hin erläutert, welche forensisch-chemischen Analysen welchen Hanfproben zugeordnet werden können. Demnach bezieht sich der Abschlussbericht vom 19.09.2014 (pag. 171 f.) unter anderem auf dasjenige Material, das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11.09.2014 sichergestellt wurde (vgl. pag. 1161). Tatsächlich sind im Protokoll der genannten Hausdurchsuchung die sichergestellten "Hanfpflanzen angepflanzt" als Asservate Nr. 17 und 18 bezeichnet (vgl. pag. 333). Diese Nummerierung findet sich im forensisch-chemischen Abschlussbericht in der Spalte "Referenz" wieder (der Verständlichkeit abträglich ist, dass der Abschlussbericht den Proben auch wieder eine Asservaten-Nr. zuweist, die sich allerdings von der Referenz-Nr. unterscheidet). Gemäss dem einschlägigen forensisch-chemischen Abschlussbericht vom 19.09.2014 wies die Probe von der einen Pflanze ("vor Wohnzimmertüre rechts"; Asservat-Nr. 17) einen THC-Gehalt von 10 % auf (bei einer Messungenauigkeit von ±1,8 %). Die Probe der zweiten Pflanze ("vor Haustüre"; Asser- vat-Nr. 18) wies einen THC-Gehalt von 7,8 % auf (bei einer Messungenauigkeit von ±1,5 %). Die Messwerte bezeichnen den Gesamtgehalt, also die Summe von freiem THC und von THC- Carbonsäuren (vgl. pag. 172 f.). Diese unterschiedliche Nummerierung, die genaues Hinsehen erfordert, genügt nicht, eine Unverwertbarkeit der Analysen gestützt auf diesen Grund anzunehmen. Es wird auf das in Ziff. I.7. hievor Ausgeführte verwiesen. Die Aussagen der beteiligten Personen gab die Vorinstanz u.a. wie folgt wieder (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilbegründung; pag. 1653 ff.; Hervorhebungen im Original): AA.________ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 12.09.2014 aus, die Hanfpflanzen vor der Haustüre gehörten A.________ und die Hanfpflanzen im Garten gehörten ihm (pag. 298 Z. 142 f.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25.09.2014 sagte er aus, A.________ habe schon seit mehreren Jahren jeweils zu Hause Hanf angebaut. Dieser sei dann jeweils getrocknet wor- den, was anschliessend damit geschah, wisse er nicht (pag. 314 Z. 121 ff.). Daneben betonte AA.________ wiederholt, er habe darauf geachtet, dass es nur weibliche Pflanzen gewesen seien, die männlichen Pflanzen habe er entfernt (pag. 298 Z. 129, 144 ff., pag. 312 Z. 27 ff., pag. 313 Z. 81 ff.). Auch A.________ habe geschaut, dass seine Pflanzen „Weibchen“ seien (pag. 314 Z. 150 f.). Angesprochen auf den gemessenen THC-Gehalt von 7,8 % bei einer der Pflanzen, gab sich AA.________ überrascht. B.________ habe ihm mal gesagt der Grenzwert sei nicht abhängig von der Pflanze, sondern von der Sonne. Er sei daher überrascht, dass nach diesem Wetter so ein Wert resultiere (pag. 313 Z. 94 ff.). C.________ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 11.09.2014 mehrfach aus, die Pflan- zen vor dem Haus bei der Eingangstüre gehörten A.________, diejenigen auf der Gartenseite gehör- ten AA.________ (pag. 245 Z. 79 ff., pag. 246 Z. 119 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 03.10.2014 sagte er aus, es sei ja klar, dass die drei Pflanzen vor dem Haus von A.________ gewesen seien (pag. 262 Z. 184 f.). A.________ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 11.09.2014 aus, die Hanfpflanzen vor der Haustüre und der Wohnzimmertüre habe er mit Samen angepflanzt. Die Samen habe er noch von den Blüten vom Vorjahr gehabt (pag. 268 Z. 91–93). Das Hanf-Anpflanzen zu Hause sei für ihn ledig- 21 lich ein Hobby. Er habe das zusammen mit seinem Halbbruder (AB.________) gemacht (pag. 270 Z. 184 f.). Anlässlich der Hafteröffnung und vor dem Zwangsmassnahmengericht wurde A.________ zu diesem Vorwurf nicht befragt. Anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Polizei am 02.10.2014 verweigerte er grösstenteils die Aussagen. Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach er zu Hause Hanf angebaut habe, sagte er allerdings ausdrücklich, er bestätige alles, was er schon mal ge- sagt habe (pag. 287 Z. 33). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte wiederum die Aussage. Zum Vorhalt, wonach eine der Pflanzen bei ihm zu Hause einen THC-Gehalt von 10 % aufgewiesen habe, wollte er keine Aussagen machen (pag. 288 Z. 74). Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung führte der Beschuldigte 1 aus, dass die Pflanzen (an seinem Wohnort) nicht von ihm gewesen seien. Er habe 2'000 Pflan- zen auf dem Hanffeld in G.________ besessen, da brauche er nicht noch ein paar Pflanzen zu Hause. Zudem habe sein Vater anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung zu Protokoll gegeben, dass die fraglichen Pflanzen seinem Bruder gehören würden. Sein Bruder, AA.________, habe die Pflanzen angepflanzt, was die Vorinstanz selbst in ihrer Urteilsbegründung ausführe. Es sei daher wider- sprüchlich, wenn im Strafbefehl stehe, er (Beschuldigter 1) habe die Pflanzen an- gepflanzt (pag. 1901 Z. 8 ff.). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte 1 anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2014 ausgesagt habe, dass er die Hanfpflanzen vor der Haustüre und vor der Wohnzimmertüre ange- pflanzt habe (pag. 268 Z. 90 f.), führte er aus, dass er dies nur gesagt habe, um seinen jüngeren Bruder in Schutz zu nehmen. Er habe verhindern wollen, dass die- ser ins Gefängnis komme. Die Pflanzen würden ihm (Beschuldigter 1) aber nicht gehören. Die Einvernahme habe zudem um 03:30 Uhr stattgefunden, er sei «durch den Wind» gewesen und die Fragen seien nur so auf ihn «eingeprasselt». Er könne sich auch nicht mehr genau daran erinnern, was er damals ausgesagt habe (pag. 1901 Z. 22 ff.). 12.2.1.2 Beweiswürdigung Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgendem Schluss (S. 25 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 1655): Wie bereits erwähnt, ist das Anpflanzen vom Beschuldigten grundsätzlich eingestanden worden. C.________ und AA.________ bestätigten ausserdem unabhängig voneinander und übereinstim- mend, dass die einen Pflanzen in ihrem Domizil AA.________ gehört hätten und die anderen, diejeni- gen bei der Eingangstüre, A.________. Unter diesen Umständen verbleiben für das Gericht keine Zweifel, dass A.________ diese Pflanzen angepflanzt hat, wie es ihm im Strafbefehl vorgeworfen wird. Aus den vorliegenden forensischen Analysen erhellt klar, dass beide von den Pflanzen im Domizil A. C. AA.________ entnommenen Proben einen THC-Gehalt von deutlich mehr als 1 % aufwiesen. Das Argument des Beschuldigten, wonach der angeklagte Messwert nicht mit den Akten übereinstimme, geht bereits deshalb fehl. Der THC-Gehalt von 8,9 %, wie er im Strafbefehl aufgeführt ist, dürfte mut- masslich daher rühren, dass auf den Durchschnitt der beiden Messwerte (7,8 % und 10 %) abgestellt wurde. Dieses Vorgehen erscheint sinnvoll, zumal nicht mehr ganz klar nachvollzogen werden kann, welche Beprobung im Garten und welche bei der Eingangstüre entnommen worden ist. Weil beide Werte, auch unter Abzug der Messungenauigkeit, ohnehin deutlich über dem gesetzlichen Grenzwert 22 liegen und ausserdem nicht sehr weit auseinander liegen, ist der genaue THC-Gehalt nur noch von untergeordneter Bedeutung und es kann auf einen Durchschnittswert abgestellt werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls beweismässig erstellt ist. Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 anlässlich der ersten Einvernahme – und zwar zeitlich zu Beginn – zugab, die Hanfpflanzen vor der Haustüre und der Wohnzimmertüre angepflanzt zu haben (pag. 268 Z. 90 f.). Seine sinngemässen Angaben, wonach er aufgrund der Tages- bzw. Nachtzeit falsch ausgesagt habe, kann daher nur als Schutzbehauptung angesehen werden, zumal er seine bisherigen Aussagen tags darauf generell («Ja, ich kann dies voll und ganz bestätigen»; pag. 280 Z. 75) und anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2014 konkret bezogen auf die Frage der Zugehörigkeit und Aufzucht der Pflanzen nochmals bestätigte (pag. 287 Z. 30 ff.). Ebenfalls als Schutzbehauptung zu sehen ist seine Aussage, wonach er die Schuld auf sich genommen habe, um seinen Bruder vor der Haft zu beschützen; AA.________ wurde am 26. September 2014 aus der Untersuchungshaft entlassen (pag. 115; pag. 118). Der Beschuldigte 1 hätte also bei seiner Befragung am 2. Oktober 2014 in Bezug auf seinen Bruder nichts mehr zu befürchten gehabt und hätte den Sachverhalt, so wie er sich seiner Ansicht nach zugetragen hat, richtigstellen können. Stattdessen bestätigte er auf konkrete Frage hin nochmals seine bisherigen Aussagen (pag. 287 Z. 30 ff.). Eine Widersprüchlichkeit zwischen dem Strafbefehl und der Urteilsbegründung ist zudem nicht auszumachen: Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte 1, und nicht AA.________, die fraglichen Pflanzen anpflanzte. Etwas anderes kann der erstinstanzlichen Urteilsbegründung – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten 1 – nicht entnommen werden. Unter dem Titel rechtliche Würdigung führte die Vorinstanz sodann aus, dass AA.________ drei Pflanzen aus Samen herangezogen und der Beschuldigte 1 diese anschliessend behändigt sowie separiert habe und in der Folge um deren Wachstum besorgt gewesen sei (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1671). Die Vorinstanz ging folglich davon aus, dass AA.________ die Samen zunächst aussäte und der Beschuldigte 1 diese anschliessend separierte, also anpflanzte. Dass die Pflanzen vor der Eingangstür durch den Beschuldigten 1 und diejenigen vor der Wohnzimmertür durch AA.________ gepflegt und aufgezogen wurden – erstere also dem Beschuldigten 1 und letztere AA.________ gehörten – steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen, zumal das Ansäen bzw. Anpflanzen allein noch nichts über die Eigentumsverhältnisse aussagt. Es sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass das Gesetz unter dem Begriff «Anbauen» i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG nicht nur das Anpflanzen, sondern auch das Aussäen, Aufziehen, Züchten oder Kultivieren von Pflanzen versteht und unter Strafe stellt (vgl. Ziff. III.14.1.1 unten). Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass der Beschuldigte 1 – in Übereinstimmung mit dem Strafbefehl und der Vorinstanz – die sichergestellten Hanfpflanzen (Asservat Nr. 17 und 18) anpflanzte. Der Beschuldigte 1 wusste und wollte, dass der THC-Gehalt der Pflanzen den ge- setzlichen Grenzwert überschreiten würde bzw. die durch ihn angepflanzten Can- 23 nabispflanzen einen höheren THC-Gehalt als 1 % aufweisen würden. Er kann in Bezug auf die Handhabung und Wirkungsweise von Hanf nicht als «Novize» gel- ten. Dies zeigt sich u.a. durch die sichergestellten Beweismittel (Waage, Minigrip etc.) und des bereits früheren Hantierens des Beschuldigten 1 mit Hanfpflanzen (pag. 267 Z. 28 f.; pag. 268 Z. 90 ff.; pag. 270 Z. 182 ff.). Die Kammer sieht somit als erstellt, dass der Beschuldigte 1 in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 11. September 2014 an seinem Wohnort an der D.________ in E.________ eine unbestimmte Menge Cannabispflanzen mit einem durchschnittli- chen THC-Gehalt von 8.9 % anpflanzte. 12.2.2 Vorwurf gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls Gemäss Ziff. 2.1 wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Sep- tember 2010 bis 23. September 2014 an der D.________ in E.________ und an- derswo L.________ 1-2 Mal pro Monat jeweils 4.5g Marihuana für CHF 50.00 (= CHF 2'700.00, ca. 250g) verkauft zu haben (pag. 742). Weiter wird dem Beschuldigten 1 unter Ziff. 2.2 des Strafbefehls zum Vorwurf ge- macht, in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 25. September 2014 an der D.________ in E.________ und in AC.________ bei der Post M.________ insgesamt 300g Ma- rihuana für CHF 3'000.00 verkauft zu haben (pag. 742). 12.2.2.1 Beweismittel Die Vorinstanz hat die in diesem Zusammenhang zu würdigenden Beweismittel – die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten 1 (pag. 135; pag. 423 ff.; pag. 427 ff.; pag. 435 ff.), den Anzeigerapport vom 13. Oktober 2014 betreffend L.________ (pag. 139 ff.), die Strafbefehle gegen L.________ (pag. 1281 ff.) und M.________ (pag. 1284 f.), den Notizzettel mit Schulden (pag. 123), das aufgefundene Bargeld (Ass.-Nr. 32; pag. 334) sowie die Aussagen des Beschuldigten 1 (pag. 266 ff.; pag. 278 ff.; pag. 285; pag. 286 ff.; pag. 1209) und der Belastungszeugen L.________ (pag. 210 ff.; pag. 1574 ff.) und M.________ (pag. 238 ff.; pag. 1578 f.) sowie des Bruders AA.________ (pag. 295 ff.; pag. 303 ff.; pag. 310; pag. 311 ff.) – vollständig aufgelistet und deren Inhalt korrekt in zusammengefasster Form wiedergegeben; es wird darauf verwiesen (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1655 ff.). Ergänzend hält die Kammer fest, dass in Bezug auf den Notizzettel keine Schriftprobe mit dem Beschuldigten 1 zur Ermittlung der Urheberschaft durchgeführt wurde (pag. 1306), obwohl er dies geltend machte und ausführte, er habe am 12. September 2014 bei der Polizei einen Schriftenvergleich machen müssen, welcher sich nicht in den Akten befinden würden. Der Test sei negativ gewesen; es sei nicht seine Schrift auf dem Zettel (pag. 1301). Abklärungen haben ein anderes Bild gezeigt. Weiter lässt sich aus dem Notizzettel auch die Auflistung von Anzahl Gramm mit dem dazugehörigen Geldbetrag, wie bspw. «14 g = 140.- oder 10 = 100» entnehmen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 1 zu diesem Anklagevorwurf zusammenfassend aus, dass er L.________ und M.________ nie etwas in dieser «Währung» verkauft habe. Zudem seien ihre Aussagen ohnehin nicht verwertbar, weil die Parteirechte nicht gewährt worden seien (pag. 1901 Z. 35 ff.). Er könne sich nicht erklären, weshalb sie ihn grundlos 24 belasten würden (pag. 1901 Z. 35 ff.; pag. 1902 Z. 1 ff.). Die Aussagen seien ohnehin widersprüchlich und unglaubwürdig (pag. 1904 Z. 10 ff.). Er und L.________ hätten sich lediglich gegenseitig Videospiele ausgeliehen. Weshalb der Beschuldigte 1 L.________ am 26. Juni 2014 geschrieben habe, dass es aber etwas mehr kosten würde, konnte er sich nicht erklären (pag. 1906 Z. 19 ff.). Auch sei es nicht seine Schrift, welche auf dem Notizzettel zu sehen sei (pag. 1902 Z. 8 ff.). In Bezug auf das aufgefundene Bargeld in Höhe von CHF 20'000.00 in seinem BMW führte der Beschuldigte 1 aus, dass das Geld aus seiner Militärzeit vom 12. März 2012 bis 15. Mai 2013 und seiner Tätigkeit als AD.________ und AE.________ stamme. Zudem habe er einen kleinen Betrag («öpis Wenigs») von seinem Grossvater geerbt. Es handle sich bei diesem Bargeldbetrag nicht um Deliktserlös, sondern um ehrlich verdientes Geld (pag. 1902 Z. 15 ff.). Insgesamt habe er CHF 50'000.00 gespart, um in ein Hanffeld investieren zu können. Diesen Betrag habe er ansparen können, weil er während der Militärzeit keine Krankenkasse habe bezahlen müssen und auch zu Hause nicht viel Geld habe abgeben müssen. Den ganzen Betrag von CHF 50'000.00 habe er dem Beschuldigten 2 im Mai oder Juni 2014 übergeben. Weil ihm in der Folge aufgrund seiner fehlenden Erfahrung in Bezug auf das Anbauen und Bewirtschaften eines Hanffeldes Zweifel gekommen seien, sei ihm der Beschuldigte 2 entgegengekommen und habe ihm den ganzen Betrag wieder zurückgegeben. CHF 20'000.00 habe er im Auto aufbewahrt, den Rest habe er zur Seite gelegt und einen Teil habe er gebraucht. Später habe er dann dem Beschuldigten 2 – gemäss Vertrag – CHF 32'400.00 überwiesen (pag. 1903 Z. 13 ff.). Weiter habe er hin und wieder einzelne Blüten vom Hanffeld in Minigrips aufbewahrt, weil sie ihm speziell «ins Auge gestochen» seien (pag. 1904 Z. 4 ff.). 12.2.2.2 Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte unter dem Titel Beweiswürdigung Folgendes aus (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1658 f.): Die vorstehende Aufstellung zeigt, dass zahlreiche belastende Beweismittel vorliegen, die klar dafür sprechen, dass A.________ an L.________ und an M.________ Cannabis verkauft hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die beiden Belastungszeugen falsch ausgesagt haben sollten, insbeson- dere weil sie sich auch selber belastet haben und die deshalb gegen sie ausgesprochenen Verurtei- lungen rechtskräftig wurden. Dass sie sich scheuten diese belastenden Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung in Anwesenheit von A.________ zu bestätigen, zeigt ihr damaliges Verhalten, wel- ches zum Abbruch der Hauptverhandlung führte. Neben den klar belastenden Aussagen existieren weitere Indizien, die auf eine Verkaufstätigkeit des Beschuldigten hindeuten. Allem voran sei hier auf die WhatsApp-Chatverläufe hingewiesen. Insbe- sondere aus der Chat-Unterhaltung mit L.________ kann offensichtlich herausgelesen werden, dass dieser sich während rund drei Monaten dreimal mit A.________ verabredet hat, um Cannabis zu kau- fen, wobei hierbei nur die Verabredungen über WhatsApp ersichtlich sind und der Zeuge zugegeben hat, dass sie auch über andere Kanäle kommuniziert haben. Das offensichtliche Codewort für die Betäubungsmittel war "Games" oder "FIFA-Game". Der Chatverlauf mit M.________ ist weniger klar hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts. Dort ging es mehr um die Schulden von M.________ bei A.________. Ein weiteres Indiz ist sodann der Notizzettel, mit den vermerkten Schulden. Obwohl der Beschuldigte es stets bestritten hat und keine eindeutige Zuweisung durch einen Schriftabgleich ge- 25 macht werden kann, deutet doch einiges darauf hin, dass A.________ die Einträge verfasst hat. Ins- besondere stand er nachgewiesenermassen mit den vermerkten Personen AF.________, M.________ und L.________ in Kontakt. Schliesslich sei auch noch auf die (etwas vageren) Belas- tungen durch AA.________ und den grossen sichergestellten Bargeldbetrag hingewiesen, dessen Vorhandensein der Beschuldigte nicht sehr nachvollziehbar und mit wechselnder Erklärung begründet hat. Insgesamt ist für das Gericht klar erstellt, dass A.________ den beiden Abnehmern Cannabis verkauft hat. Im Falle von M.________ stellt das Gericht auf die ersten, glaubhaftesten Aussagen des Belas- tungszeugen ab. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Im Falle von L.________ wird ebenfalls auf dessen erste Aussage abgestellt, wonach er 1–2 Portionen pro Monat je 4,5 g zu CHF 50.00 während rund drei Jahren gekauft habe. Wird mit einem Durchschnitt von 1,5 Käufen pro Monat ge- rechnet (d.h. 6,75 g), ergibt dies für 37 Monate rund 250 g zu rund CHF 2'700.00. Auch hier ist der angeklagte Sachverhalt folglich erstellt.» Der mehrfache Verkauf des Cannabis ist gestützt auf die vorhandenen Beweismittel klar zu bejahen. Die objektiven Beweismittel wie die handschriftlichen Notizen mit Angabe von Gramm und Frankenbeträgen sowie die Nennung von M.________ mit CHF 375.00 Schulden werden durch die zeitnahen Aussagen der Zeugen M.________ und L.________ untermauert. Das durch den Beschuldigten 1 Ausgeführte wird als Schutzbehauptung gewertet. Insbesondere seine Erklärung, wonach es in der Unterhaltung zwischen ihm und L.________ um das Ausleihen von Videospielen gegangen sei (pag. 1606 Z. 30), ist mit Blick auf den Chatverlauf und die in diesem Zusammenhang verlangten Geldbeträge von CHF 300.00 (pag. 425), CHF 650.00 (pag. 426) und CHF 1'000.00 (pag. 428) sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 selbst ausführte, ein Videospiel habe damals um die CHF 90.00 gekostet (pag. 1906 Z. 25 ff.), als erfolglosen Versuch, sich aus der erdrückenden Beweislage zu retten, zu sehen. Zudem sagte L.________ anlässlich der polizeilichen Befragung vom 23. September 2014 aus, dass er beim Beschuldigten 1 Marihuana gekauft habe und sie jeweils über WhatsApp/SMS und Facebook-Messenger kommuniziert hätten (pag. 212 Z. 92 ff.; pag. 213 Z. 125 f.). Jedenfalls ist für die Kammer klar, dass beim gegenseitigen Ausleihen von Videospielen unter Kollegen kein Geld und, in Anbetracht des Einzelpreises eines Videospiels, schon gar nicht in dieser Grössenordnung fliesst. Dass es in dieser Unterhaltung um den Kauf bzw. Verkauf von Drogen ging, ist offensichtlich und konnte vom Beschuldigten 1 – gerade mit Blick auf die Geldbeträge – auch nicht anders erklärt werden (pag. 1906 Z. 32 ff.). Auch wenn nicht verifiziert wurde, dass das Blatt mit den handschriftlichen Notizen vom Beschuldigten 1 stammte, haben – wie bereits ausgeführt – M.________, aber auch L.________ eingestanden, Cannabis beim Beschuldigten 1 gekauft zu haben. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, haben sie sich dadurch auch selbst belastet und in der Folge die gegen sie ausgesprochene Verurteilung akzeptiert. Die Aussagen von AA.________ betreffend Urheberschaft des Zettels sind weiter eindeutig und klar. Die Aussagen, des Beschuldigten 1, wonach die Schrift diejenige seines Halbbruders sei (vgl. pag. 50 Z. 161 ff.), erscheint nicht glaubhaft, sondern als gute Ausrede, da dieser in BB.________ lebt und nicht befragt werden kann. Zudem hat der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 einen Betrag von 26 CHF 50'000.00 in bar übergeben (pag. 127) bzw. mindestens den in den Strafbefehlen festgehaltenen Betrag von CHF 32'400.00. Wie der Beschuldigte 1 in seinem jugendlichen Alter (AW.________) mit einem AH.________ und dem Militärsold einen solchen Betrag angespart haben soll, entzieht sich der Kammer. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung reichte der Beschuldigte 1 Lohnabrechnungen aus den Jahren 2013 und 2014 sowie eine Kopie aus (s)einem Dienstbuch ein (pag. 1925 ff.). Er machte zusammengefasst geltend, dass die in seinem Auto aufgefundenen CHF 20'000.00 aus seinem Einkommen, dem Militärsold und aus dem Erbe seines Grossvaters stammen würden (pag. 1902 Z. 15 ff.). Auf die Frage, weshalb er CHF 20'000.00 im Auto aufbewahrt habe, führte der Beschuldigte 1 an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er dem Beschuldigten 2 zunächst CHF 50'000.00 für die Investition in das Hanffeld gegeben habe. Weil ihm aber Zweifel gekommen seien – aufgrund seiner fehlenden Erfahrungswerte – habe ihm der Beschuldigte 2 das Geld zurückgegeben. CHF 20'000.00 habe er ins Auto gelegt, den Rest habe er sonst zur Seite gelegt und einen Teil davon habe er gebraucht. Schliesslich habe er dem Beschuldigten 2 vertragsgemäss CHF 32'400.00 überwiesen (pag. 1903 Z. 4 ff.). Nach Ansicht der Kammer stellt seine Aussage, wonach er von seinem Grossvater Geld geerbt haben soll, dies aber niemanden habe sagen wollen, eine reine Schutzbehauptung dar. Gemäss den glaubhaften Aussagen von AA.________ ist der Grossvater ca. im Jahre 2012 verstorben. Der Beschuldigte 1 sprach demgegenüber von 2010 oder 2011 (pag. 1903 Z. 1 f.). Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte 1 in Bezug auf die Herkunft des Geldes immer wieder unterschiedliche Aussagen machte, so zuletzt anlässlich der oberinstanzlichen Befragung (pag. 48 Z. 89 ff.; pag. 269 Z. 141 ff.; pag. 281 Z. 89 ff.; pag. 293 Z. 329 ff.; pag. 1902 Z. 15 ff.). Auch seine Begründung, wonach er den Bargeldbetrag von CHF 20'000.00 über drei Monate lang im Auto aufbewahrt habe, weil er noch nicht dazu gekommen sei, es auf die Bank zu bringen (pag. 1903 Z. 34 ff.), wirkt mehr wie eine schlichte Ausrede denn wie eine plausible Erklärung. Ebenfalls als Schutzbehauptungen gewertet werden seine Aussagen betreffend die Minigrip (Stichwort: einheimische Samen als Muster; schöne Blüten aufbewahren). Der Beschuldigte 1 kann weiter aus den Ausführungen des Zeugen L.________, wonach die Menge nur eine Hochrechnung der Polizei gewesen sei und er diese nicht mehr bestätigen könne (pag. 1575 Z. 44 f.), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Hochrechnung wurde gestützt auf die freien Angaben des Zeugen L.________ betreffend Zeitangabe, Häufigkeit der (Ver-)Käufe mit der diesbezüglichen Menge hochgerechnet. Die Aussagen der beiden Zeugen anlässlich ihrer Einvernahmen vor der Vorinstanz, wonach sie von den polizeilichen Befragern massiv bzw. enorm unter Druck gesetzt worden seien (pag. 1574 Z. 35 f.; pag. 1578 Z. 21 f.), erachtet die Kammer nicht als glaubhaft und wertet dies als hilflosen Versuch, dem Beschuldigten 1 zu helfen. Zudem kann der Beschuldigte 1 aus seiner Aussage, er habe das Militär gemacht, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt es über den (bisher) sauberen Leumund in der Schweiz zu sagen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist gestützt auf die objektiven Beweismittel und die ersten glaubhaften Aussagen von L.________ sowie M.________ erstellt, 27 dass der Beschuldigte 1 den beiden Belastungszeugen wiederholt Cannabis verkaufte. Dass es sich dabei um Cannabis mit einem THC-Wert über 1 % handelte, liegt auf der Hand, zumal beide Belastungszeugen die Qualität auf einer Skala von 1 bis 10 mit 5 (pag. 213 Z. 158 ff. [L.________]) und mit 7 (pag. 240 Z. 57 ff. [M.________]) bewerteten. Im gegenteiligen Fall wären die Abnehmer kaum gewillt gewesen, mehrmals Cannabis beim Beschuldigten 1 zu kaufen. Relativierungen resp. Korrekturen drängen sich jedoch hinsichtlich der Tatzeiträume und damit einhergehend auch der verkauften Menge auf. Einig geht die Kammer mit der Vorinstanz im Hinblick die jeweils durchschnittlich verkaufte Menge von 6.75 Gramm (1.5 x 4.5 Gramm) an L.________. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die glaubhaften Aussagen von L.________ anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 23. September 2014 abgestellt, wonach er durchschnittlich ein bis zwei Portionen à CHF 50.00 oder CHF 100.00 pro Monat beim Beschuldigten 1 bezogen hat und eine Portion ungefähr 4.5 Gramm Marihuana gewesen ist (pag. 213 Z. 128 ff. und Z. 143 ff.). Richtigerweise ist sie zu Gunsten des Beschuldigten 1 von durchschnittlich 1.5 Käufen bzw. Verkäufen (1-2 Portionen pro Monat) à CHF 50.00 ausgegangen. Die von der Vorinstanz errechnete Menge bezieht sich auf einen Tatzeitraum von 37 Monaten, wobei sie – in Übereinstimmung mit dem Strafbefehl – von einem letztmaligen Verkauf am 23. September 2014, also am Tag der polizeilichen Befragung, ausging. L.________ sagte allerdings anlässlich seiner Befragung aus, er denke, der letzte Bezug sei vor ca. ein bis eineinhalb Monaten gewesen (pag. 212 Z. 99 f.). Mit Blick auf diese Aussagen und der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 den Vorwurf insgesamt bestreitet, ist gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo von einem letztmaligen Verkauf an L.________ – entgegen dem im Strafbefehl aufgeführten und von der Vorinstanz übernommenem Datum vom 23. September 2014 – am 15. August 2014 auszugehen. Die Kammer geht daher – unter Berücksichtigung der teilweise verjährten Handlungen (vgl. dazu Ziff. I.6. oben) – von einem Tatzeitraum von rund zwei Jahren aus. Mit Blick auf eine durchschnittlich monatlich verkaufte Menge von 6.75 Gramm Cannabis ergibt dies eine verkaufte Gesamtmenge von 162 Gramm (1.5 x 4.5 Gramm x 24) und einen Deliktsbetrag von CHF 1'800.00 (CHF 75.00 x 24). Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 1 L.________ in der Zeit vom 26. August 2012 bis zum 15. August 2014 an der D.________ in E.________ insgesamt 162 Gramm Cannabis für CHF 1'800.00 verkaufte. In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. 2.2 (Verkauf an M.________) ist festzuhalten, dass dieser auf die Frage, ob es zutreffe, dass er beim Beschuldigten 1 ca. 235 Gramm Marihuana für CHF 2'400.00 gekauft habe, antwortete: «Ich will ehrlich sein, es waren vermutlich eher 300 Gramm. Vermutlich habe ich insgesamt auch eher etwas mehr bezahlt, vielleicht ca. CHF 3'000.00» (pag. 240 Z 46 ff.). Weiter führte er aus, dass sie ein gutes kollegiales Verhältnis hätten. Er habe immer gewusst, was er (der Beschuldigte 1) mache, darum sei er auch eher auf Abstand gegangen (pag. 240 Z. 75 ff.). Weiter gab er zu, dem Beschuldigten 1 noch CHF 2'000.00 für Marihuana zu schulden (pag. 241 Z. 104 ff.), was durch den Chatverlauf untermauert wird (pag. 135 f.). M.________ hat keinen Grund, den Beschuldigten 1 grundlos oder übermässig zu belasten, zumal er sich durch seine 28 Korrektur in Bezug auf die Menge selbst mehr belastete. Seine Aussagen sind insgesamt nachvollziehbar, wirken ehrlich und sind daher glaubhaft. Gestützt auf seine Angaben, wonach er zuletzt vor drei bis vier Monaten Cannabis beim Beschuldigten 1 gekauft habe (pag. 240 Z. 35 ff.) und letzterer den Vorwurf wiederum insgesamt bestreitet, ist in dubio pro reo von einer letztmaligen Tathandlung bzw. von einem letztmaligen Verkauf am 25. Mai 2014 auszugehen. In Anbetracht der teilweise verjährten Handlungen (vgl. dazu Ziff. I.6. oben) geht die Kammer somit von einem Tatzeitraum vom 26. August 2012 bis zum 25. Mai 2014 aus. Mit Blick auf die Begrenzung des Tatzeitraums stellt sich sodann die Frage, von welcher verkauften Gesamtmenge auszugehen ist. M.________ führte aus, dass er als AJ.________-jähriger Lehrling kleinere Mengen Marihuana beim Beschuldigten 1 gekauft habe (pag. 240 Z. 35 ff.). Aufgrund seines Jahrgangs (AI.________) dürfte dies in den Jahren ab 2010 gewesen und damit verjährt sein. M.________ war sich allerdings sicher, zweimal je 100 Gramm Marihuana beim Beschuldigten 1 bezogen zu haben, was gemäss seinen Berechnungen einen Betrag von CHF 2'000.00 ergeben würde. Es ist davon auszugehen, dass er zumindest die grösseren Mengen (2 x 100 Gramm) im Zeitraum vom 26. August 2012 bis zum 25. Mai 2014 kaufte. Dafür spricht zum einen, dass er sich noch sehr genau an die Menge erinnern konnte und auch, für was er so viel brauchte (Kuchen backen [pag. 240 Z. 33 und Z. 65 f.], AK.________ [pag. 240 Z. 65]). Zum anderen konnte er sich mit voranschreitender Ausbildung und schliesslich als Ausgelernter grössere Mengen leisten, hatte aber nach wie vor noch Schulden in Höhe von CHF 2'000.00 beim Beschuldigten 1, was durch den Chatverlauf belegt wird (pag. 435 f.). Aufgrund der aus dem Chatverlauf ersichtlichen Hartnäckigkeit des Beschuldigten 1 ist nicht anzunehmen, dass dieser lange auf die Begleichung von Schulden wartet, schon gar nicht zwei Jahre. Die Schulden von CHF 2'000.00 dürften daher aus einem nicht unweit zurückliegenden Verkaufsgeschäft stammen. Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass der Beschuldigte 1 M.________ in der Zeit vom 26. August 2012 bis zum 25. Mai 2014 an der D.________ in E.________ insgesamt 200 Gramm Cannabis für CHF 2'000.00 verkaufte. Aufgrund der an seinem Wohnort aufgefundenen Utensilien (Minigrip, Waage) und seines früheren Umgangs mit Hanfpflanzen (vgl. Ziff. II.12.2.1.2 oben) wusste der Beschuldigte 1 beim Verkauf des Cannabis um dessen Wirkung und dass der Grenzwert klarerweise überschritten war. Zweifelsohne wollte er dies auch, war doch sein direktes Handlungsziel darauf gerichtet, Geld zu verdienen. Dies erforderte eine gewisse Qualität des Cannabis, ansonsten hätte er keine Abnehmer gefunden und kein Zusatzverdienst generieren können. 12.2.3 Vorwurf gemäss Ziff. 3 des Strafbefehls Dem Beschuldigten 1 wird unter Ziff. 3 des Strafbefehls vom 9. August 2017 vor- geworfen, ab dem 3. Juni 2014 in F.________/G.________ (N.________) und an der D.________ in E.________ vom Beschuldigten 2 ca. 2'000 Cannabispflanzen mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % (durchschnittlich 2.14- 4.9 %) für den Betrag von CHF 32'400.00 erworben und die Pflanzen anschlies- send verarbeitet zu haben mit der Absicht, die Blüten gewinnbringend weiterzuver- kaufen (pag. 742). 29 12.2.3.1 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Punkte der zu würdigenden Beweismittel, konkret den Anzeigerapport vom 18. Dezember 2014 (pag. 154 ff.), das Durchsuchungs- protokoll vom 15. bzw. 16. September 2014 (pag. 342 f.), das Probeentnahmepro- tokoll vom 17. September 2014 (pag. 1189 ff.), die Fotodokumentation der Kan- tonspolizei Bern vom 16. September 2014 (pag. 162 ff.), den Mietvertrag zwischen AL.________ und der P.________ AG vom 11. März 2014 (pag. 209), die Quittung vom 18. März 2014 (pag. 127), die Abmachung zwischen der P.________ AG und dem Beschuldigten 1 vom 3. Juni 2014 (pag. 128 f.), die Schreiben der P.________ AG an den Beschuldigten 1 vom 16. Juni 2014 (pag. 126) und vom 26. Juni 2014 (pag. 125), die Quittung der Miete für die Tabakscheune vom 2. September 2014 (pag. 201), das Schreiben der P.________ AG an die Kantonspolizei Bern vom 26. September 2014 (pag. 496 f.), die Auswertung des Mobiltelefons von AM.________ (pag. 160 f.), die Aussagen des Beschuldigten 1 (pag. 266 ff.; pag. 278 ff.; pag. 285; pag. 66; pag. 286 ff.), die Aussagen von C.________ (pag. 10 ff.; pag. 31; pag. 244 ff.; pag. 249 ff.; pag. 1203 ff.) und AA.________ (pag. 295 ff.; pag. 84 ff.; pag. 104) sowie die Aussagen des Beschuldigten 2 (pag. 322 ff.) und die Einvernahmen von AN.________ (pag. 192 ff.), AL.________ (pag. 202 ff.; pag. 1217 ff.), AF.________ (pag. 217 ff.), AO.________ (pag. 226 ff.) und AM.________ (pag. 232 ff.), korrekt und in zusammengefasster Form wieder- gegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 1659 ff.). Als weitere relevante Beweismittel kommen die foren- sisch-chemischen Abschlussberichte des IRM vom 23. September 2014 (pag. 177 ff.), vom 7. Oktober 2014 (pag. 187 ff.) sowie vom 5. November 2014 (pag. 190 ff.) hinzu. Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem Anzeigerapport vom 18. Dezember 2014 fand am 16. September 2014 eine Hausdurchsuchung auf dem Hanffeld und der nahegelegenen Tabak- scheune in F.________ (N.________) statt. Das Hanffeld befand sich unmittelbar hinter dem Wohnhaus des Beschuldigten 2. In der Tabakscheune hingen rund 300 Hanfpflanzen zum Trocknen (pag. 154 ff.). Anschliessend wurden 16 Proben vom Hanffeld (= Pol Nr. 1-16 [pag. 1169; pag. 1191]) und drei Proben aus der Tabak- scheune (Ass. Nr. 1-3 [pag. 345] bzw. Pol Nr. 1a-3a [pag. 1168 f.]) sichergestellt und durch das IRM analysiert, wobei von den insgesamt 16 Proben des Hanffeldes 5 Proben auf ihren THC-Gehalt hin untersucht wurden (pag. 342; pag. 345; pag. 1168 f.; pag. 1189 ff.; pag. 177 ff.). Der Analysebericht verwendete wiederum ihre eigene Asservatennummer und führte unter der Rubrik Referenz jeweils die Asservatennummer bzw. Pol Nr. des Durchsuchungsprotokolls der Polizei auf. Der forensisch-chemische Abschlussbericht vom 23. September 2014 wies folgende THC-Wert aus (pag. 177 f.): Asservat Nr. 14-20479.1 / Referenz 1a-3a: THC-Gehalt von 3.2 % (Messungenauigkeit: ±0.6 %) Asservat Nr. 14-20479.2 / Referenz 1: THC-Gehalt von 0.82 % (Messungenauigkeit: ±0.25 %) Asservat Nr. 14-20479.3 / Referenz 2: THC-Gehalt von 2.9 % (Messungenauigkeit: ±0.5 %) Asservat Nr. 14-20479.5 / Referenz 4: THC-Gehalt von 0.33 % (Messungenauigkeit: ±0.15 %) Asservat Nr. 14-20479.10 / Referenz 9: THC-Gehalt von 0.88 % (Messungenauigkeit: ±0.25 %) 30 Asservat Nr. 14-20479.13 / Referenz 12: THC-Gehalt von 5.8 % (Messungenauigkeit: ±1.0 %) Der Analysebericht vom 7. Oktober 2014 hält folgende THC-Werte fest (pag. 187 f.): Asservat Nr. 14-20928.1 / Referenz 5: THC-Gehalt von 0.17 % Asservat Nr. 14-20928.2 / Referenz 7: THC-Gehalt von 3.7 % (Messungenauigkeit: ±0.6 %) Asservat Nr. 14-20928.3 / Referenz 10: THC-Gehalt von 1.8 % (Messungenauigkeit: ±0.4 %) Asservat Nr. 14-20928.4 / Referenz 14: THC-Gehalt von 4.1 % (Messungenauigkeit: ±0.8 %) Asservat Nr. 14-20928.5 / Referenz 17: THC-Gehalt von 4.4 % (Messungenauigkeit: ±0.8 %) Die letzten untersuchten Proben aus der Tabakscheune wiesen gemäss forensisch-chemische Abschlussbericht vom 5. November 2014 folgende THC- Werte auf (pag. 190 f.): Asservat Nr. 14-21709.1 / Referenz 1: THC-Gehalt von 4.5 % (Messungenauigkeit: ±0.8 %) Asservat Nr. 14-21709.2 / Referenz 2: THC-Gehalt von 2.8 % (Messungenauigkeit: ±0.5 %) Asservat Nr. 14-21709.3 / Referenz 3: THC-Gehalt von 3.9 % (Messungenauigkeit: ±0.6 %) Wie unter I.3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen hiervor bereits erwähnt, wur- den im Berufungsverfahren beide Beschuldigten nochmals zur Sache befragt (pag. 1898 ff.). Überdies reichte der Beschuldigte 1 einen Anbau- und Abnahme- vertrag 2014 zwischen ihm und der P.________ AG vom 2. bzw. 8. Juli 2014 (pag. 1887) sowie zwischen R.________ und der P.________ AG vom 10. März bzw. 5. Mai 2014 ein (pag. 1887). Der Beschuldigte 2 gab ebenfalls diverse Unter- lagen zu den Akten (vgl. Ziff. I.3. hiervor). Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der Beweismittel aus dem Beweisergänzungsverfahren an dieser Stelle zusammenge- fasst wiederzugeben. Soweit von Relevanz, wird im Rahmen der Beweiswürdigung hiernach direkt darauf eingegangen. 12.2.3.2 Beweiswürdigung Vorab wird auf die treffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen. Diese kam zum Schluss (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1665 f.): Dass ein Verkauf von Hanfpflanzen von der P.________ AG an A.________ stattgefunden hat ist unbestreitbar. Dies ergibt sich in eindeutiger Weise aus der Gesamtheit der sichergestellten Urkunden. Insbesondere das Schreiben der P.________ AG an A.________ vom 26.06.2014 (pag. 125 f.) sowie die zuvor geleistete und quittierte Anzahlung von A.________ dokumentieren die vertragliche Beziehung und den Kaufgegenstand (Hanffeld mit Pflanzen in der Höhe von 30–50 cm) hinreichend und eindeutig. Hinzu kommt, dass B.________ der Polizei in seinem Schreiben vom 26.09.2014 mitteilte, das Hanffeld entgeltlich auf A.________ übertragen zu haben (pag. 496). Schliesslich wird auf die Abmachung verwiesen (pag. 128), die zwar nur von B.________ und nicht auch von A.________ unterzeichnet ist und die auch in Teilen abweichende Konditionen enthält. Das Gericht sieht in diesem Dokument deshalb eher eine Absichtserklärung der Verkäuferin (P.________ AG bzw. B.________) als den eigentlichen Kaufvertrag. Nichtsdestotrotz unterstreicht auch dieses Dokument die feststehende Tatsache, dass die P.________ AG ein Hanffeld an A.________ verkaufen wollte bzw. dies später auch tat. 31 Vor dem Verkauf wurden die Hanfpflanzen von B.________ gepflegt, bis sie ca. 30–50 cm hoch wa- ren (vgl. Aussagen B.________: 325 Z. 152 ff.; sowie zahlreiche Bewacher). Alsdann wurden die Pflanzen für einen Betrag von CHF 32'400 inkl. MwSt. an A.________ übertragen (pag. 270 Z. 188). Die Übergabe fand nach Aussage von B.________ ungefähr Mitte Juli 2014 statt (pag. 325 Z. 157). Nach Angaben von B.________ sind auf dem Feld ca. 2'500–3'000 Pflanzen gewachsen (pag. 324 Z. 85 f.). AM.________ sagte aus, dass er B.________ einmal gefragt habe, wie viele Pflanzen es auf dem Feld habe. Dieser habe ihm gesagt, dass es ca. 2'000 Pflanzen seien (pag. 234 Z. 71 ff.). Das Gericht geht demnach davon aus, dass die Anzahl Pflanzen unbestritten ist. Sodann ist erstellt, dass der Hanf vom Feld anschliessend unter anderem durch A.________ getrocknet, bearbeitet bzw. gerüstet und abgewogen sowie abgepackt wurde. Dies alles ist von A.________ eingestanden und ergibt sich des Weiteren auch aus den objektiven Beweismitteln, insbesondere den Sicherstellungen in der Tabakscheune und am Wohnort von A.________ sowie den belastenden Aussagen von C.________ und AA.________. Bezüglich des THC-Gehalts kann auf die forensisch-chemischen Analysen verwiesen werden. Wie zuvor (Ziff. A.II hiervor) ausgeführt, ist weder die Beprobung noch die Analysemethode zu beanstan- den. Auf diese Analysen wird daher abgestellt und es ist somit bewiesen, dass ein Grossteil der Pflanzen auf dem Hanffeld einen THC-Gehalt von mehr als 1,0 % aufgewiesen hat. Zu erwähnen ist zudem, dass die wenigen Messwerte, die unter diesem Grenzwert liegen, mehrheitlich bei Pflanzen gemessen wurden, die bereits Anfang September und damit zu Beginn bzw. sogar vor der Erntezeit beprobt wurden, als sie ihren potentiellen THC-Gehalt noch nicht vollständig entwickelt hatten. Der geerntete und in der Tabakscheune zum Trocknen aufgehängte Hanf hatte jedenfalls immer THC- Gehalte von über 1 %. Auf die Argumentation des Beschuldigten, er hätte nicht gewusst, dass der Hanf den THC-Grenzwert überschritten habe, wird später im Rahmen der rechtlichen Würdigung ein- gegangen (Ziff. C.III.3 hiernach), zumal es sich dabei um einen Aspekt des Vorsatzes handelt. Der angeklagte Sachverhalt ist damit beweismässig erstellt. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Handlungen der P.________ AG dem Beschuldigten 2 vollumfänglich zugerechnet werden (vgl. für die Begründung Ziff. III.15.1 unten). Der Einfachheit halber wird daher im Folgenden lediglich vom Beschuldigten 2 gesprochen, womit auch die P.________ AG umfasst wird. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist erstellt, dass die Beschuldigten in einer vertraglichen Beziehung standen. Dies wird durch zahlreiche objektive sowie auch subjektive Beweismittel belegt. Die Geschäftsidee war, dass der Beschuldigte 1 zunächst die Pflanzen des Hanffeldes kauft und nach der Verarbeitung dem Be- schuldigten 2 wieder verkauft. Das Risiko dabei trug ausschliesslich der Beschul- digte 1: Dieser musste für den Kauf CHF 32'400.00 bezahlen, unabhängig eines Ertrages. Zu diesem Zweck mietete der Beschuldigte 2 das im Eigentum des Bau- ern AL.________ stehende Feld in F.________/G.________ (N.________) von Frühling bis Herbst 2014 für einen Preis von CHF 10'000.00. AL.________ säte die vom Beschuldigten 2 erhaltenen Hanfsamen im April [2014] an (pag. 209; pag. 496; pag. 203 Z. 25 ff.; pag. 47 Z. 80; pag. 204 Z. 70 ff.; pag. 324 Z. 88 f.; pag. 325 Z. 120 f.; pag. 330 Z. 432). Konkret wurde zwischen den Beschuldigten vereinbart, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 das Hanffeld, wenn die Hanfpflanzen eine Höhe von 30-50 cm erreichen, unkrautfrei übergibt und dieser in der Folge für die weitere Pflege und Ernte zuständig ist. Anschliessend sollte der Beschuldigte 2 32 die Hanfpflanzen bzw. -blüten vom Beschuldigten 1 für CHF 25.00 pro Stück ab- kaufen (pag. 126; pag. 128 f.; pag. 270 Z. 177 ff.; pag. 1596; pag. 1887). Zu wel- chem Zeitpunkt die Übergabe des Feldes dann konkret erfolgte, geht aus den schriftlichen Verträgen/Abmachungen nicht hervor. Aus dem Schreiben vom 16. Juni 2014 des Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 1 ist einzig zu entneh- men, dass letzterer ersucht wurde, das Feld spätestens ab dem 25. Juni zu über- nehmen und er ab Übergabe des Feldes dafür zuständig sei (Pflege, Bewachung, Entfernen der männlichen Pflanzen usw.) (pag. 125 f.; pag. 128). Der Beschuldigte 1 sagte aus, er habe im Mai (2014) mit der Pflege begonnen (pag. 267 Z. 16 ff.), der Beschuldigte 2 sprach hingegen von Mitte Juli (pag. 325 Z. 156 f.). Sicher ist somit einzig, dass es im Frühsommer 2014 zur Übergabe des Feldes bzw. zum ei- gentlichen Kauf der Hanfpflanzen gekommen ist. Dass es hierbei nicht um den Kauf des Feldes ging, liegt auf der Hand; der Eigentümer des Feldes war AL.________. Dieser schloss weder einen Kaufvertrag mit dem Beschuldigten 2 noch mit dem Beschuldigten 1 ab. Zudem wäre bei einem Landverkauf eine öffent- liche Beurkundung notwendig gewesen. Ebenfalls ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte 1 die Samen und nicht die Pflanzen kaufte; es ist erst zur Übergabe gekommen, als die Pflanzen bereits eine gewisse Höhe erreicht hatten, was der Beschuldigte 1 ebenfalls bestätigte. Der Beschuldigte 1 kaufte (vgl. hierzu die For- mulierungen «Verkäufer» und «Käufer» in der Abmachung vom 3. Juni 2014; pag. 128) demnach die Pflanzen ab Feld für einen Gesamtbetrag von CHF 32'400.00 (inkl. MwSt.) und wurde damit unbestrittenermassen Eigentümer der sich auf dem Feld befindlichen Hanfpflanzen (pag. 270 Z. 177 ff.; pag. 324 Z. 94 f.; pag. 270 Z. 187 ff.; pag. 1903 Z. 30 ff.; pag. 1904 Z. 41 ff.). In Bezug auf die Frage, wie viele Hanfpflanzen sich auf dem Feld befanden und der Beschuldig- te 1 schliesslich kaufte, sprachen die Beschuldigten von ungefähr 2'000 (pag. 270 Z. 69 ff.) bzw. 2’500-3000 Pflanzen (pag. 324 Z. 84 ff.). Auch AM.________ führte aus, dass ihm der Beschuldigte einmal gesagt habe, dass es um die 2'000 Pflan- zen seien (pag. 234 Z. 70 ff.). Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Aussagen des Beschuldigten 1 bzw. von AM.________ abgestellt und ist zu Gunsten des Be- schuldigten 1 (und 2) von 2'000 Pflanzen ausgegangen. Dass im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bereits Hanf von diesem Feld geerntet und anschliessend am Domizil der Familie A. C. AA.________ aufbewahrt und un- ter anderem durch den Beschuldigten 1 verarbeitet wurde – indem er die Hanfstau- den aufhängte, trocknete, rüstete und verpackte – ist ebenfalls unbestritten und wird sowohl durch die sichergestellten Beweismittel als auch durch die Aussagen von C.________ und AA.________ bestätigt (pag. 13 Z. 109 ff.; pag. 31; pag. 245 Z. 90 f.; pag. 259 Z. 24 ff.; pag. 267 Z. 54 ff. und pag. 297 Z. 55 ff. [Ass.-Nr./Pol Nr. 5]; pag. 267 Z. 62 ff. und pag. 297 Z. 91 [Ass.-Nr./Pol Nr. 7 und 8]; pag. 268 Z. 75 ff. [Ass.-Nr./Pol Nr. 12 und 13]; pag. 268 Z. 105 f. [Ass.-Nr. 22]; pag. 1205 Z. 34 ff.). Zu einem Verkauf an den Beschuldigte 2 soll es aber (noch) nicht ge- kommen sein (pag. 272 Z. 268 ff.; pag. 281 Z. 104 f.; pag. 327 Z. 251 ff.). Für die Bestimmung der THC-Werte der entnommenen Proben vom Feld und von der Tabakscheune wurden insgesamt drei Analysen durch das IRM vorgenommen. Dass die Probeentnahmen und Analysen der Hanfpflanzen verwertbar sind, wurde bereits unter Ziff. I.7. hiervor ausgeführt. Darauf wird verwiesen. Im Gegensatz zu 33 den analysierten Proben vom 23. September 2014 (pag. 177 f.) geht aus den Akten allerdings nicht hervor, wo die am 7. Oktober 2014 analysierten Hanfproben (pag. 187 f.) entnommen wurden. Aus der E-Mail der Polizistin X.________ vom 6. November 2018 ist lediglich zu lesen, dass diese vom Hanffeld in F.________/G.________ stammen, was der Anzeigerapport vom 18. Dezember 2014 (pag. 156) und die Nachträge vom 3. und 17. Dezember 2014 übereinstim- mend festhalten (pag. 133; pag. 149). Der konkrete Standort der Probeentnahme, so wie er anlässlich der Probeentnahme vom 16. September 2014 dokumentiert wurde (vgl. pag. 1191), fehlt gänzlich. Schliesslich ist auch die Asservat Nr. 14- 20928.5 (Referenz 17) nicht zuordbar, weshalb der forensisch-chemische Ab- schlussbericht vom 7. Oktober 2014 zur Beweiswürdigung nicht herangezogen wird. Die Nichtbeachtung dieses Analyseberichts ändert allerdings nichts am End- ergebnis: Die am 16. September 2014 und am 8. Oktober 2014 entnommenen und in der Folge analysierten Proben wiesen mehrheitlich einen THC-Wert von über 1 % auf (pag. 178; pag. 191). Das gleiche gilt für die zu Hause verarbeiteten und anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Hanfpflanzen, welche einge- standenermassen von der diesjährigen Ernte des fraglichen Hanffeldes stammten (pag. 267 Z. 54 ff. [Ass.-Nr./Pol Nr. 5]; pag. 267 Z. 62 ff. [Ass.-Nr./Pol Nr. 7]; pag. 333; pag. 1166; pag. 172). Somit ist erstellt, dass der durchschnittliche THC- Wert der vom Hanffeld in F.________/G.________ stammenden Hanfpflanzen – und damit auch diejenigen aus der nahegelegenen Tabakscheune und beim Be- schuldigten 1 zu Hause sichergestellten Hanfpflanzen – über 1 % lag. Die Bewachung des Hanffeldes allein lässt jedoch noch nicht darauf schliessen, dass bei diesem Vorhaben bewusst Hanf mit einem THC-Gehalt von über 1 % her- angezogen werden sollte. Allerdings hat der Beschuldigte 1 in Bezug auf das gel- tende Recht eine grosse Gleichgültigkeit an den Tag gelegt oder versuchte zumin- dest, die Behörden in diesem Glauben zu lassen. Anlässlich der delegierten Ein- vernahme vom 2. Oktober 2014 sagte er, er habe um die Grenze des THC-Gehalts nicht gewusst und es habe ihn nicht beschäftigt. Er glaube aber, dass der Grenz- wert bei 1 % liege (pag. 270 f. Z. 214 ff.). Diesen Angaben widerspricht er gleich selber, wenn er ausführt, der Beschuldigte 2 habe ihm die Legalität wiederholt mündlich zugesichert und mit Unterlagen untermauert. Die Frage der Zulässigkeit des Hanfanbaus und damit des THC-Grenzwertes war damit offensichtlich ein Thema. Mit Blick auf sein im gleichen Zeitraum getätigtes deliktisches Verhalten (vgl. Ziff. II.12.2.1.2 und Ziff. II.12.2.2.2 hiervor), seinen Hanf-Kenntnissen, seiner familiären Vorgeschichte (pag. 86 Z. 67 ff.; pag. 89 Z. 165 ff.; pag. 13 Z. 113 ff.; pag. 267 Z. 48 ff.; pag. 298 Z. 143 ff.; pag. 104) sowie den Ruf des Beschuldigten 2 (pag. 206 Z. 160 f.; pag. 259 Z. 35 ff.; pag. 259 Z. 49 f.; pag. 260 Z. 68) muss da- von ausgegangen werden, dass er zumindest eine Überschreitung des THC- Gehalts bewusst in Kauf nahm. Jedoch ist klar festzuhalten, dass in der Parallel- wertung in der Laiensphäre der THC-Grenzwert von 1 % durchaus bekannt war und somit auch dem Beschuldigten 1. Auf die Aussagen des Beschuldigten 2 durfte und konnte er sich nicht verlassen (vgl. dazu Ausführungen zu Art. 13 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] unter Ziff. III.14.3). Die Offenlegung des Hanffeldes gegenüber der Polizei kann zudem nicht darauf zurückgeführt wer- den, dass er von der Legalität des Hanffeldes überzeugt gewesen ist, zumal die 34 Polizei bereits vor Ort war und ein Abstreiten/Leugnen nichts mehr gebracht hätte. In Bezug auf die Herstellung und die Verarbeitung handelte der Beschuldigte 1 zu- dem vorsätzlich. Sein direktes Handlungsziel lag darin, schnell Geld zu verdienen. Zu diesem Zweck gab er denn auch seine Erwerbstätigkeit auf, sobald er mit dem «Durchdiener» fertig war, um sich ein neues Standbein aufzubauen. Seine Aussa- gen, wonach er nicht investiert hätte, wenn es nicht Industriehanf gewesen wäre, sind mit Blick auf die relativ hohe Summe für den Hanf und sein deliktisches Ver- halten (Verkauf von Cannabis, vgl. Ziff. II.12.2.2.2 oben) hingegen unglaubhaft und müssen als Schutzbehauptung angesehen werden. Gestützt auf den vom Beschuldigten 1 eingereichten Anbau- und Abnahmevertrag 2014 vom 2. bzw. 8. Juli 2014 (pag. 1887), die Aussagen von AL.________, wo- nach er die Hanfsamen im April [ansäte] (pag. 203 ff.) sowie den Vertrag zwischen AL.________ und der P.________ AG vom März 2014, wonach ein Mietvertrag über das Hanffeld von Frühling bis Herbst 2014 abgeschlossen wurde (pag. 209), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 die rund 2'000 Hanfpflanzen im Frühjahr 2014 vom Beschuldigten 2 erworben hat (vgl. dazu auch die vorangehen- den Ausführungen). Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die durch den Beschuldigten 2 dem Zeugen AN.________ gezeigte «Ordonannce de classement du 16 septembre 2014» des Kantons N.________ – und die diversen anderen durch den Beschuldig- ten 2 eingereichten Urteile – nichts zur Entlastung der Vorwürfe beitragen kann, handelt es sich weder um den hier relevanten Zeitraum noch um die gleichen Hanfpflanzen. Auch die Aussage von AF.________ betreffend die Qualität des Hanfes trägt nichts zur Entlastung beider Beschuldigten bei. AF.________ sah die Hanfpflanzen auf dem Feld, also vor der Bearbeitung (Trocknen in der Scheune). Zudem sagt das Aussehen nichts über den THC-Gehalt aus. Weiter gehen die Ar- gumente des Beschuldigten 2, wonach die N.________ Behörden den THC-Gehalt über 1 % nicht als problematisch ansehen (z.B. pag. 496), fehl und spielen keine Rolle. Im Übrigen wird erneut erwähnt, dass der Zweck der Betäubungsmittelher- stellung seit dem 1. Juli 2011 keine Rolle mehr für die strafrechtliche Beurteilung spielt. Daran ändert auch der vom Beschuldigten 1 nachgereichte Anbau- und Ab- nahmevertrag 2014 und die vom Beschuldigten 2 eingereichten Urteile – vor der Gesetzesrevision 2011 stammend – nichts. Für die Kammer ist daher erstellt, dass der Beschuldigte 1 vom Beschuldigten 2 ca. 2'000 Hanfpflanzen im Frühsommer 2014 in F.________/G.________ (N.________) erwarb, welche später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen und diese an der D.________ in E.________ verarbeitete bzw. daraus eine unbestimmte Menge Cannabis mit einem durchschnittlichen THC- Gehalt von mehr als 1 % herstellte. 12.3 B.________ 12.3.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls Dem Beschuldigten 2 wird unter Ziff. 1 des Strafbefehls vom 9. August 2017 Fol- gendes vorgeworfen (pag. 768): 35 Der Beschuldigte beauftragte [im April 2014 in F.________, G.________] einen Dritten, ein bis zwei Kilo Hanfsamen auszusäen, welche zu Hanfblüten gedeihten, die einen durchschnittlichen THC- Gehalt von über 1 % aufwiesen (Anbau von Betäubungsmitteln). 12.3.1.1 Beweismittel Für die relevanten Beweismittel wird auf Ziff. II.12.2.3.1 hiervor und insbesondere auf den Vertrag zwischen dem Beschuldigten 2 und AL.________ (pag. 209) und die Aussagen des Beschuldigten 2 (pag. 322 ff.; pag. 1909 ff.) sowie AL.________ (pag. 202 ff.; pag. 1217 ff.) verwiesen. Zudem hat der Beschuldigte 2 nebst den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Urkunden, Entscheide, Verfügungen (vgl. pag. 971 ff.; pag. 1328 ff.) auch im oberinstanzlichen Verfahren zahlreiche Unterla- gen zu den Akten gereicht (pag. 1950 ff). Hierfür wird auf Ziff. I.3. verwiesen. So- weit von Relevanz, wird darauf im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung direkt eingegangen. 12.3.1.2 Beweiswürdigung Die Vorinstanz würdigte die hier zu interessierenden Beweise wie folgt (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1667): Es ist unbestreitbar, dass B.________ namens der P.________ AG mit AL.________ einen Mietver- trag über das Hanffeld abgeschlossen hat (pag. 209) und dass AL.________ darauf im Auftrag der P.________ AG Hanf gesät hat (Aussagen AL.________: pag. 203 Z. 30 ff.; Aussagen B.________: pag. 323 Z. 25; 330 Z. 432). Bestritten ist, ob das zivilrechtliche Handeln der P.________ AG im vor- liegenden Strafverfahren B.________ zuzurechnen ist. Hierbei handelt es sich allerdings um eine rechtliche Frage und nicht um eine Sachverhaltsfeststellung. Hierauf wird später noch einzugehen sein. Bestritten ist wie erwähnt die Menge der ausgesäten Hanfsamen. B.________ gibt an, es seien ca. 700 g, bzw. weniger als ein Kilo Hanfsamen ausgesät worden (pag. 325 Z. 136). Dem steht die Aus- sage von AL.________ entgegen, welcher angibt, ein bis zwei Kilo Hanfsamen ausgesät zu haben (pag. 204 Z. 76 ff.). AL.________ machte Angaben, wie er die Samen ausgesät hat und in welchen Abständen er sie verteilt hat (pag. 204 Z. 76 ff.). B.________ hingegen beschränkte sich auf die Fest- stellung, dass es sich um weniger als ein Kilo gehandelt habe. Da AL.________ durch das Aussäen der Hanfsamen einen direkteren Bezug zum Geschehen hatte, erachtet das Gericht seine Aussagen als glaubhafter. Folglich schliesst das Gericht auf die Richtigkeit der Aussage von AL.________, wo- nach ca. ein bis zwei Kilo Hanfsamen ausgesät wurden. Bestritten ist weiter der THC-Gehalt der fraglichen Hanfpflanzen. B.________ machte geltend, der THC-Gehalt der Pflanzen vom fraglichen Feld habe in der Vergangenheit stets 0,8–1,9 % betragen (pag. 326 Z. 218 f.). Weiter rügte er, die Analysen des sichergestellten Hanfes durch das IRM seien unrechtmässig gewesen und aus den Akten zu weisen (pag. 1003; 1005). Anlässlich des zweiten Teils der Hauptverhandlung bestritt er weiterhin die Rechtmässigkeit der Feststellung des THC- Gehalts (pag. 1573). Aufgrund der in Ziff. A.II hiervor gemachten Ausführungen geht das Gericht da- von aus, dass die Analysen des THC-Gehalts durch das IRM rechtmässig angeordnet und korrekt vorgenommen wurden. Das Gericht legt seinem Urteil entsprechend die durch das IRM ermittelten Gesamt-THC-Werte zugrunde. Damit ist erstellt, dass die Mehrheit der Pflanzen auf dem hier zu beur- teilenden Hanffeld einen THC-Gehalt von mehr als 1,0 % THC aufgewiesen haben. Die Ausführungen von B.________ zu angeblichen tieferen THC-Werten der angepflanzten Hanfpflanzen auf diesem Feld in früheren Jahren sind nicht Entscheid wesentlich, weil dies nicht Teil des angeklagten Sach- 36 verhalts ist. Auf die zahlreichen eingereichten Urkunden betreffend anderem, früher beschlagnahm- tem Hanf, ist deshalb nicht weiter einzugehen. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls ist beweismässig erstellt. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Dass der Beschuldigte 2 AL.________ beauftragte, die Hanfsamen anzusäen, ist mit Blick auf die vorhandenen Beweismittel klar erstellt und wird überdies von kei- ner der Parteien bestritten (pag. 209; pag. 203 Z. 25 ff.; pag. 324 Z. 107 ff.; pag. 330 Z. 432; pag. 1217 Z. 32 f; pag. 1218 Z. 32 ff.; pag. 1913 Z. 35 ff.). Es sind denn auch keinerlei Gründe ersichtlich, warum der Zeuge unwahre Aussagen ma- chen sollte. Zudem ist gestützt auf die rechtmässig angeordneten und korrekt durchgeführten Analysen evident, dass der durchschnittliche THC-Gehalt der Pflanzen über 1 % lag. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass seit der Geset- zesrevision vom 1. Juli 2011 der Zweck keine Rolle mehr spielt und die Urteile oder die eingereichten Unterlagen teilweise Bezug nehmen auf eine Zeit vor dem 1. Juli 2011 (so u.a. pag. 1035, Zeitungsausschnitt der AP.________ betreffend Frei- spruch des Beschuldigten 2, weil ihm nicht habe nachgewiesen werden können, dass er Betäubungsmittel habe herstellen wollen.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 als AX.________ und Adres- sat diverser Urteile um den Grenzwert des THC-Gehalts wusste. Zudem führte er selbst aus, dass der potentielle THC-Gehalt des mitteleuropäischen Hanfs im Schnitt 1-1.15 % und der THC-Gehalt des Hanfs auf dem Feld in früheren Jahren zwischen 0.8-1.9 % betragen habe (pag. 325 Z. 123 ff. und Z. 131 ff.; pag. 326 Z. 211; pag. 512; pag. 1585). Er nahm somit bewusst einen höheren THC-Gehalt der Pflanzen in Kauf, dies weil er sich im Recht fühlt(e). Der THC-Gehalt war dem Beschuldigten 2 – plakativ gesagt – schlichtweg egal. Auch AL.________ kann in Bezug auf seine Handlungen nicht als Unwissender gelten. Er und der Beschuldigte 2 würden in einem kleinen Dorf leben, «jeder kennt dort jeden» (pag. 1217 Z. 25 f.). Er wusste um den Ruf des Beschuldigten 2 und dass dieser bereits in der Vergangenheit wegen seines Hanfgeschäfts strafrechtlich verfolgt worden war (vgl. pag. 206 Z. 160 f. und Z. 198 ff.). Er hat daher zumindest in Kauf genommen, dass es sich bei dem von ihm angesäten Hanfsamen nicht um legalen Hanf handelte. Für die Kammer ist daher erwiesen, dass der Beschuldigte 2 AL.________ im April 2014 in F.________/G.________ (N.________) beauftragte, ca. 2'000 Cannabispflanzen anzubauen, d.h. Samen zu säen, welche später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen. 12.3.2 Vorwurf gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls In Ziff. 2 des Strafbefehls wird dem Beschuldigten 2 Folgendes zum Vorwurf ge- macht (pag. 768): Der Beschuldigte verkaufte A.________ [am 3. Juni 2014 in F.________, G.________] ca. 2'000 Cannabispflanzen für CHF 32'400.00, die einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % (durchschnittlich 2.14-4.9 %) erreichen sollten. 37 Der Vorwurf gegen den Beschuldigten 2 (Verkäufer) bildet das Gegenstück zum Vorwurf gegen den Beschuldigten 1 (Käufer) hinsichtlich desselben Vorgangs. Es kann daher sowohl in Bezug auf die vorhandenen Beweismittel als auch für die Beweiswürdigung auf das unter Ziff. II.12.2.3.1 und Ziff. II.12.2.3.2 hiervor verwie- sen werden. In Bezug auf das Wissen und Wollen kann auf das unter Ziff. II.12.3.1.2 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 hat durch seine Äusserungen und die eingereichten Schreiben sowie Urteile dargelegt, dass er um den Grenz- wert des THC-Gehalts wusste. Er legte auch dar, dass der potentielle THC-Gehalt des mitteleuropäischen Hanfs im Schnitt 1-1.15 % und der THC-Gehalt des Hanfs auf dem Feld in früheren Jahren zwischen 0.8-1.9 % betragen hat. Wie bereits dar- gelegt, nahm der Beschuldigte 2 einen höheren THC-Gehalt der Pflanzen in Kauf, weil er sich im Recht fühlt(e). Für die Kammer ist daher erstellt, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 im Frühsommer 2014 in F.________/G.________ (N.________) ca. 2'000 Cannabis- pflanzen (zum Kaufpreis von CHF 32'400.00 (inkl. MwSt.)) veräusserte, welche später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen. III. Rechtliche Würdigung 13. Vorbemerkung Betreffend anwendbares Recht und die Erläuterungen zum Wirkungstyp Cannabis kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1668 f.). Ergänzend gilt es zu erwähnen, dass gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (BetmVV-EDI; SR 812.121.11) verbotenes Cannabis gegeben ist bei «Hanfpflanzen oder Teilen davon, welche einen durchschnittlichen Gesamt- THC-Gehalt von mindestens 1.0 Prozent aufweisen und sämtliche Gegenstände und Präparate, welche einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0 Prozent aufweisen oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0 Pro- zent hergestellt werden.». Die Kammer weist somit nochmals darauf hin, dass es seit 1. Juli 2011 gesetzlich keine Unterscheidung zwischen Industriehanf und Dro- genhanf (mehr) gibt. Nach dem Wortlaut der früheren Fassung von Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 19 Ziff. 1 BetmG war nur der Hanfanbau zum Zweck der Betäu- bungsmittelgewinnung strafbar. Selbst bei hohem THC-Gehalt war der Anbau zu anderen Zwecken erlaubt (vgl. BGE 130 IV 83 E. 1.1). Das Element der Zweckbe- stimmung wurde jedoch mit der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Revision des BetmG fallengelassen. Seither ist nunmehr allein entscheidend, wie hoch der THC- Gehalt der Hanfpflanze ist. Liegt dieser unter 1 %, so ist deren Besitz legal. Handelt es sich um einen THC-Gehalt über 1 %, so liegt nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG Hanf des Wirkungstyps Cannabis vor, welcher ein verbotenes Betäubungsmittel i.S. des BetmG darstellt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 27 zu Art. 8 BetmG). Des Weiteren bleibt zu erwäh- 38 nen, dass gemäss Bundesgerichtsentscheid 6B_878/2018 vom 29. Juli 2019 eine genügende gesetzliche Grundlage zur Bestimmung des durchschnittlichen Ge- samt-THC-Gehalts vorhanden ist, so wie es die Vorinstanz zu Recht ausführte. Dieser ist durch Addition des freien THC mit der decarboxylierten THC- Carbonsäure zu bestimmen. Betreffend die Rüge der Probeentnahmen wird zudem auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_1113/2013 vom 30. Juni 2014 verwiesen. Für die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 1 infol- ge Verjährung wird auf Ziff. I.6. hiervor verwiesen. 14. A.________ 14.1 Ziff. 1 des Strafbefehls: Anbau von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG) 14.1.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des Anbaus von Betäu- bungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG kann vollumfänglich auf die tref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1671). Insbesondere erwog die Vorinstanz dazu: Der Begriff des Anbauens wird im Gesetz nicht umschrieben. Anbauen umfasst ein Tätigwerden, das auf einen späteren Erfolg gerichtet ist. Es geht dabei um das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen und somit um die Aufzucht von pflanzlichen Ausgangsstoffen der Betäu- bungsmittel. Die Handlung umfasst sämtliche zu durchlaufenden Stadien, die als Endprodukt eine erntereife Pflanze ergeben sollen; also von der Aussaat des Samens in Erde oder in sonstige Nähr- stoffträger über die weitere Kultivierung, Pflege (Giessen, Düngen, Aussprühen von Schädlings- schutz, Belichten, Besonnen, Belüften, Ein- und Umtopfen, Kreuzen, Aufbinden, Stützen, Ausschnei- den und Zurückschneiden etc.), Aufzucht bis zum Beginn der Ernte, die selbst nicht mehr Anbau, sondern bereits Gewinnungshandlung ist. Jede einzelne Handlung erfüllt den objektiven Tatbestand. Anbauer kann daher auch sein, wer die Pflanze nicht ausgesät hat, sondern sie lediglich pflegt oder aufzieht. Der Anbau setzt nicht zwingend eine gärtnerische Pflege der Einsaat oder der Einpflanzung voraus. Anbau liegt auch dann vor, wenn die Samen einfach ausgesät werden und man dann die Pflanze selbständig heranwachsen lässt und der Erfolg der Aussaat der Witterung überlassen wird (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 186 f.). Auch der Anbau ist nur vorsätzlich möglich, wobei Eventualvor- satz genügt. 14.1.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte 1 an seinem Wohnort drei Hanfpflanzen, welche sein Bru- der aus Samen herangezogen hatte, behändigte, separierte und zumindest diejeni- gen vor der Eingangstür pflegte und aufzog, erfüllt er den Tatbestand des Anbau- ens. Wie die Vorinstanz zudem treffend ausführte, wies der sichergestellte Hanf gemäss Beweisergebnis einen THC-Gehalt von durchschnittlich 8,9 % auf und überschritt somit die Strafbarkeitsgrenze von 1 % bei weitem. Dass der Beschuldigte 1 dabei direktvorsätzlich handelte, zeigt sich bereits unter anderem an den sichergestellten Beweismitteln (Waage, Minigrip) und des früheren Hantierens mit Hanfpflanzen. Überdies sind keine Rechtfertigungs- und Schuldaus- 39 schliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte 1 ist daher wegen Anbaus von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 14.2 Ziff. 2.1 und 2.2 des Strafbefehls: Veräussern von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) 14.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Für die theoretischen Ausführungen in Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 42 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1672). 14.2.2 Subsumtion Die Vorinstanz kam unter dem Titel Subsumtion zu folgendem Schluss (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1672): Indem A.________ die gemäss Beweisergebnis erstellten Mengen Cannabis an L.________ und M.________ übergeben hat und dafür im Gegenzug Geld erhielt bzw. teilweise eine Geldforderung gegenüber den Abnehmern begründete, erfüllte er den objektiven Tatbestand des Veräusserns klar. Der von A.________ vorgebrachte Umstand, dass er gegenüber M.________ die auf Geld lautende Forderung später nie geltend gemacht habe, spielt unter diesen Umständen keine Rolle. Die Veräus- serung ist durch das Begründen des Schuldverhältnisses und das Übergeben des Betäubungsmittels bereits vollendet. Beide Abnehmer kauften das veräusserte Cannabis eingestandenermassen zum Konsum als Betäubungsmittel und beurteilten dessen Qualität mindestens als mittelmässig. Es be- steht unter diesen Umständen kein Zweifel, dass das veräusserte Cannabis den THC-Grenzwert von 1 % überschritten hat. A.________ handelte offensichtlich direktvorsätzlich. Sein Wille war darauf ge- richtet, das Cannabis zu veräussern. […] Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts – und somit der grundsätzlich rechtlichen Würdigung der Vorinstanz – haben sich keine Änderungen ergeben. Dass die Kammer beweismässig von einem Tatzeitraum vom 26. August 2012 bis zum 25. Mai 2014 bzw. 15. August 2014 und von einer verkauften Menge Cannabis von 162 Gramm an L.________ und 200 Gramm an M.________ ausgeht, vermag an der Erfüllung des Tatbestandes von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG nichts zu ändern. Der Beschuldigte 1 handelte zudem vorsätzlich, zumal er um den THC-Gehalt und dessen Wirkung wusste und dies auch wollte, war doch sein primäres Ziel darauf gerichtet, Geld zu verdienen. Des Weiteren sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte 1 ist daher wegen Ver- äusserung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. 14.3 Ziff. 3 des Strafbefehls: Erwerb und Herstellung/Verarbeitung von Betäu- bungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG) Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand des Erwerbs und der Herstel- lung von Betäubungsmitteln kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1673 f.). Hinsichtlich der Subsumtion erwog die Vorinstanz ebenso zutreffend: 40 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die P.________ AG bzw. B.________ die Hanfpflanzen bei Erreichen einer Grösse von 30–50 cm gegen Entgelt an A.________ übergeben hat (zur Abgrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeiten zwischen der P.________ AG und B.________, vgl. Ziff. C.IV.1.4.3 hiernach). Zivilrechtlich handelt es sich dabei um einen Kaufvertrag i.S.v. Art. 184 ff. OR. Weiter ist anhand der Aussagen von B.________ bzw. AM.________ erstellt, dass sich auf dem Feld mindestens 2'000 Hanfpflanzen befanden. Die Analysen des IRM ergaben, dass ein Teil der Hanfpflanzen den THC-Grenzwert von 1,0 % überstieg und es sich entsprechend um verbotene Betäubungsmittel handelt. Das fragliche Grundstück stand im Eigentum von AL.________. Dieser wurde von B.________ mit der ersten Aussaat beauftragt. Dennoch hatte B.________ von der Aus- saat bis zur Übereignung an A.________ stets die tatsächliche Sachherrschaft über die Hanfpflanzen. Das Hanffeld befand sich unmittelbar neben seinem Domizil und die Herrschaftsmöglichkeit bestand entsprechend bereits durch die räumliche Nähe. Zudem geht die Herrschaftsmöglichkeit auch aus der Vereinbarung mit AL.________ hervor, wonach letzterer lediglich zur Aussaat und zur anfänglichen Pflege der Pflanzen beigezogen war. Den Herrschaftswillen manifestierte B.________ auch durch seine Präsenz auf dem Hanffeld und durch die Anleitung des Anbaus. Er hatte demzufolge bis zum Zeitpunkt des Verkaufs tatsächliche Verfügungsmacht über die Hanfpflanzen. Mit dem Verkauf ging diese auf A.________ über, wodurch eine Übergabe der Betäubungsmittel erfolgte. Dies lässt sich ei- nerseits daran erkennen, dass vom Zeitpunkt der Übergabe an, die organisatorischen Vorkehren, wie etwa die Bewachung des Feldes vorwiegend von A.________ vorgenommen bzw. organisiert wurden. Andererseits hat A.________ auch die Ernte besorgt und den Hanf letztlich vom Feld in sein Zuhause und damit in seinen unmittelbaren Herrschaftsbereich genommen (wobei sämtliche dieser [unbestrit- tenen] Handlungen gar nicht erst angeklagt wurden), wo dieser gerüstet wurde. Demnach ist erkenn- bar, wie die Verfügungsmacht über den Hanf im Zeitpunkt des Verkaufs von B.________ auf A.________ überging. Die Tathandlung des Erwerbs von Betäubungsmitteln wurde damit vollendet. Die Argumentation des Beschuldigten, er hätte nicht gewusst, dass der Hanf den THC-Grenzwert überschritten habe, überzeugt nicht, es handelt sich lediglich um eine Schutzbehauptung. A.________ hat überhaupt keine Vorsichtsmassnahmen ergriffen, so hat er namentlich nicht kontrol- liert, ob Hanf aus dem Sortenkatalog ausgesät wurde. Auch der hohe Kaufpreis von CHF 32'400.00 lässt bereits auf die Intention zum Betäubungsmittelanbau schliessen. Dieser Kaufpreis für das Feld mitsamt dem Aufwand für das Bewachen, das Ernten, das Verarbeiten etc. wäre auf keinen Fall mehr rentabel gewesen, wenn später lediglich 150–200 kg Industriehanf an die P.________ AG hätten zurückverkauft werden können. Zudem wären kaum aufwändige Sicherheitsvorkehren, wie die nächt- liche Bewachung oder das Installieren einer Alarmanlage, getroffen worden, wenn es sich lediglich um Industriehanf gehandelt hätte. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich A.________ auch nicht im Ge- ringsten über die geltenden Vorschriften im Hanfanbau informiert hat und dies obwohl er immerhin wusste, dass sein Stiefbruder AB.________ wegen Hanfgeschäften bzw. -anbau – wohlbemerkt auch in Zusammenhang mit B.________ – verurteilt und dann ausgeschafft worden war. A.________ han- delte folglich zumindest mit Eventualvorsatz, weil er es für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, dass die Pflanzen einen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufweisen würden. Die meisten Pflanzen auf dem Hanffeld haben im Zeitpunkt der Beprobung den gesetzlichen THC- Grenzwert überschritten. Ob dies im Moment des Erwerbs auch bereits der Fall war, ist nicht erheb- lich, weil bereits der Erwerb einer Pflanze, die später den illegalen Wirkstoff entwickeln wird, strafbar ist. A.________ ist daher des Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen. Aufgrund des Beweisverfahrens ist ebenfalls erstellt, dass A.________ den Hanf vom Feld in G.________ anschliessend getrocknet, gerüstet (d.h. die Blätter und Stängel entfernt), die Blüten se- 41 pariert und abgewogen sowie verpackt hat. A.________ ist daher auch wegen des Herstellens von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 anlässlich seiner Einsprache gegen den Strafbefehl einen Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB geltend machte. Nach Art. 13 Abs. 1 StGB ist von einem Sachverhaltsirrtum auszugehen, wenn der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt hat, wobei das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt beurteilt, den er sich vorstellte. Bei einem Sachverhaltsirrtum fehlt es dem Beschuldigten kurz gesagt am Vorsatz hinsichtlich der Wissensseite der objektiven Tatbestandselemente (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 13 StGB). Die Kammer ist gestützt auf die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel zum Schluss gekommen (vgl. Ziff. II.12.2.3.2 oben), dass der Be- schuldigte 1 zumindest eventualvorsätzlich handelte, was gleichzeitig einen Sach- verhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB ausschliesst. Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschliessungsgründe liegen nicht vor, weshalb der Beschuldigte 1 nach Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG schuldig zu sprechen ist. 15. B.________ 15.1 Zurechenbarkeit der Handlungen Der Beschuldigte 2 machte wiederholt geltend, dass ihm als Privatperson das Ver- halten der P.________ AG nicht zugerechnet werden könne und die P.________ AG hätte angeklagt werden müssen (pag. 1009). Die Vorinstanz führte hierzu unter dem Titel Zurechenbarkeit der Handlungen Fol- gendes aus (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 46 f.): Das Schweizerische Strafrecht knüpft mit Ausnahme der Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB an der Strafbarkeit von Menschen an (vgl. BSK StGB–NIGGLI/GFELLER, Art. 102 N 9 ff.). Auch die Strafbestimmungen in Art. 19 Abs. 1 BetmG sind demnach grundsätzlich Individualstrafta- ten. Gemäss Art. 102 Abs. 1 StGB werden Verbrechen oder Vergehen, die in Ausübung geschäftli- cher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen werden, dem Unternehmen zuge- rechnet, wenn die entsprechende Straftat wegen eines Organisationsmangels keiner natürlichen Per- son zugerechnet werden kann. Bei der P.________ AG handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die ein statutarisches Aktienkapi- tal von CHF 150'000.00 aufweist. Einziges, individuell zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwal- tungsrates ist B.________, welcher nach aussen auch als Geschäftsführer auftritt. Die P.________ AG wird folglich offensichtlich von B.________ kontrolliert. Es liegen keine komplexen Verhältnisse vor und es sind auch keinerlei Hinweise ersichtlich, die auf einen Organisationsmangel bei der P.________ AG hindeuten würden. Die angeklagten Handlungen wurden allesamt durch B.________ persönlich ausgeführt. Dass der Mietvertrag und der Auftrag mit AL.________ [sowie sämtliche den Kauf dokumentierenden Urkunden] zivilrechtlich von der P.________ AG abgeschlossen bzw. erteilt wurden und B.________ in diesem Zusammenhang als Gesellschaftsorgan aufgetreten ist, vermag an der strafrechtlichen Zu- rechenbarkeit der fraglichen Handlungen nichts zu ändern. Der Einwand von B.________ ist daher nicht stichhaltig. Die relevanten Handlungen, welche zivilrechtlich von der P.________ AG, vertreten 42 durch B.________, vorgenommen wurden, sind strafrechtlich vollumfänglich B.________ zuzurech- nen. Als weiteres Argument für diese auch von der Kammer geteilten Schlussfolgerung ist der durch den Beschuldigten 2 vor der Vorinstanz gestellte Antrag, wonach ihm eine Entschädigung von etwa CHF 270'000.00 aufgrund der Gewinneinbusse der P.________ AG auszurichten sei. Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung wur- de zudem deutlich, dass der Beschuldigte 2 selbst keinen Zweifel hat, dass es kei- nen Unterschied zwischen ihm als Privatperson und der P.________ AG gibt. So führte er auf die Frage, ob er die CHF 900'000.00 für sich selber als Privatperson oder im Namen der P.________ geltend mache, Folgendes aus: «Alles ist P.________. Der B.________ ist der omnipotence in der P.________.» (vgl. pag. 1910 Z. 37 ff.; pag. 1913 Z. 19 ff.). 15.2 Ziff. 1 des Strafbefehls: Beauftragen eines Dritten zum Anbau von Betäu- bungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG) 15.2.1 Vorbemerkungen / Würdigungsvorbehalt Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Allerdings ist das Gericht verpflichtet, den Parteien zu eröffnen, wenn es mögli- cherweise den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift (vgl. Art. 344 StPO). Diese Bestimmung findet auch im Berufungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 379 StPO). Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. November 2018 vor, Ziff. 1 des Strafbefehls vom 9. August 2017 betreffend den Beschuldigten 2 (pag. 768) auch unter dem Aspekt der Anstiftung zum Anbau von Betäubungsmit- teln zu würdigen (pag. 1201). Die Kammer brachte einen entsprechenden Würdi- gungsvorbehalt anlässlich der Berufungsverhandlung an (vgl. Ziff. I.5. hiervor). Der vorliegend erstellte Sachverhalt (vgl. Ziff. II.12.3.1.2), wonach der Beschuldigte 2 AL.________ im April 2014 in F.________/G.________ (N.________) beauftrag- te, ca. 2'000 Cannabispflanzen anzubauen, d.h. Samen zu säen, welche später ei- nen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen, lässt sowohl die rechtliche Qualifikation der Anstiftung als auch die rechtliche Qualifikation der mit- telbaren Täterschaft zu, welche im Folgenden zu prüfen sind. 15.2.2 Theoretische Ausführungen zur Anstiftung (Art. 24 Abs. 1 StGB) und zur mit- telbaren Täterschaft Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Anstiftung (Art. 24 Abs. 1 StGB) zum Anbau von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG) grundsätzlich kor- rekt wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (S. 44 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 1674 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Straf- barkeit der Anstiftung nach Abs. 1 gegeben ist, wenn (1) eine Haupttat vorliegt, (2) der Anstifter den Haupttäter zur Begehung der Haupttat bestimmt hat und (3) der Anstifter Vorsatz sowohl im Hinblick auf die Haupttat als auch auf das Bestimmen hat. Der Angestiftete muss tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt haben, wobei schuldhaftes Handeln nicht vorausgesetzt wird (sog. limitierte Akzessorietät). 43 Hingegen muss der Haupttäter bei der Verübung seiner Tat zumindest das Ver- suchsstadium erreicht haben (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 27 StGB; WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, N. 2 f. zu Art. 24 StGB). Handelt der Angestiftete vorsatzlos, kommt eine mittelbare Täterschaft in Betracht (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 24 StGB). Der mittelbare Täter missbraucht den Tatmittler als «willenloses» oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung. Der mittelbare Täter nützt entweder intellektuelle/psychische Defizite des Tatmittlers aus (z.B. Sachver- haltsirrtum, Hypnose, Drogen-/Alkoholeinfluss usw.) oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung. Der mittelbare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat eigen- mächtig ausgeführt hätte (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu vor Art. 24 StGB). 15.2.3 Subsumtion Die Vorinstanz ging von Anstiftung aus, unterliess es jedoch, sich zum subjektiven Tatbestand von AL.________ zu äussern. Die Kammer kam demgegenüber zum Beweisergebnis, dass AL.________ nicht als Unwissender in Bezug auf seinen Handlungen angesehen werden kann und aufgrund der Gesamtumstände zumin- dest in Kauf genommen hat, Hanf anzubauen, welcher später einen durchschnittli- chen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwies (vgl. Ziff. II.12.3.1.2 hievor). Er kann daher nicht als «willenloses Werkzeug» gelten, weshalb eine mittelbare Täterschaft vorliegend verneint werden muss. Ausgehend vom eventualvorsätzlichen Handeln von AL.________ kommt daher einzig eine Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB in Frage. Allerdings setzt dies voraus, dass eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat zumindest versucht wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall; AL.________ wurde für das An- säen der Hanfsamen weder strafrechtlich verfolgt noch verurteilt. Es fehlt daher an einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat. Der Beschuldigte 2 ist daher von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im April 2014 in F.________/G.________ (N.________) durch Anstiftung zum Anbau von ca. 2'000 Cannabispflanzen, welche später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen, freizusprechen. 15.3 Ziff. 2 des Strafbefehls: Veräussern von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) Für den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG – rechtliche Grundla- gen und Subsumtion – wird vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1677 f.). Anders beurteilt die Kammer hingegen den subjektiven Tatbestand: Aus den vom Beschul- digten 2 eingereichten Unterlagen (Broschüren zur Herstellung von Hanfprodukten, Zeitungsartikel, Gerichtsentscheide, Einstellungsverfügungen usw.) sowie seinen Aussagen wurde deutlich, dass sein primärer Wille darauf gerichtet ist, dass sein Hanf als landwirtschaftliches Produkt anerkannt wird. Dass der Verwendungszweck von Betäubungsmitteln seit der Gesetzesrevision vom 1. Juli 2011 keine Rolle 44 mehr spielt und sämtliche Hanferzeugnisse mit einem THC-Wert ab 1 % fortan ille- gal sind, will der Beschuldigte 2 nicht akzeptieren, weshalb er auch nie aufgehört hat, Hanf und Hanfprodukte herzustellen. Darin ist denn auch sein eigentliches Handlungsziel zu sehen. Dass dabei die THC-Werte teilweise über 1 % liegen kön- nen, nimmt er – wie bereits unter Ziff. II.12.3.2 hiervor ausgeführt – in Kauf, weil er sich im Recht fühlt und ihm der THC-Gehalt, plakativ gesagt, schlichtweg egal ist. Entgegen der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte 2 eventualvorsätzlich gehandelt hat. Es liegen weder Rechtsfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor. Der Beschuldigte 2 ist demnach i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 16. Allgemeines zur Strafzumessung 16.1 Anwendbares Recht und allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts sowie der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1678 ff.). Es gelangt somit das zur Tatbegehung geltende Recht zur Anwendung, mithin die geltende Fassung bis 31. Dezember 2017. Aber es ist bereits hier zu erwähnen, dass es vorliegend – dies in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine Rolle spielt, da als Sanktionsart bei beiden Beschuldigten einzig die Geldstrafe in Frage kommt. Angemerkt sei, dass nicht die von der Vorinstanz zitierten Richtlinien für die Strafzumessung (Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS]) in der Fassung vom 22. November 2013 zur Anwendung gelangen, sondern die aktuell geltenden. Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassen- de Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insge- samt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur die Beschuldigten Berufung erhoben haben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Be- rechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden; denn das Verschlechte- rungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 16.2 Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e (a)StGB Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e [a]StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll aber auch dann 45 berücksichtigt werden können, wenn die Verfolgungsverjährung noch nicht einge- treten ist, die Tat aber längere Zeit zurückliegt und der Täter sich inzwischen wohl- verhalten hat. Das Gericht kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen. Diese Änderung der Rechtsprechung dräng- te sich deshalb auf, weil seit dem Inkrafttreten des geltenden Verjährungsrechts vom 1. Oktober 2002 sich einerseits die Verjährungsfristen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a und b (a)StGB verlängerten und diese andererseits von den Ruhe- und Unter- brechungsgründen befreit wurden (z.B. BGE 140 IV 145 E.3.1; BGE 92 IV 201 E. I.a; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 48 StGB mit Hinweisen). Ein äusserst langer Zeitablauf kann dem Beschuldigten, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, selbst dann strafmindernd angerechnet werden, wenn er zwischenzeitlich – in leichtem Masse – erneut straffällig wurde (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 343). Die Anforderungen an das Wohlverhalten sind umstritten. So soll Legalbewährung genügen, was überzeugt, weil sich sonst unangenehme Abgrenzungsschwierigkei- ten ergeben können. Nach anderer Auffassung wird vom Täter verlangt, dass er sich nichts Anstössiges habe zu Schulden kommen lassen, wobei mit dem Anstös- sigen gemeint ist, dass er sich nicht in der Randzone des Strafbaren bewegen soll. Gemäss einer weiteren Meinung bedeutet Wohlverhalten vor allem das Fehlen von strafbaren Handlungen, wobei nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden soll- ten (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 48 StGB). 16.3 Verletzung des Beschleunigungsgebots Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bun- desverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Das Verfahren muss innert «angemessener Frist» zum Ab- schluss gebracht werden. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dau- er des Verfahrens im Idealfall; vielmehr wird die Angemessenheit der Verfahrens- dauer angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien beurteilt. Jedes Verfahren wird anders sein und muss gesondert behan- delt werden. Neben dem wichtigsten Kriterium, dem Verhalten der Behörden, sind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Kom- plexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Straf- prozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 5). Die Folgen einer Verletzung des Be- schleunigungsgebots sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtspre- chung des Bundesgerichts zeigt aber klar auf, dass bei einer Verletzung des Be- schleunigungsgebots verschiedene Sanktionen möglich sind, namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe und in ex- tremen Fällen, als ultima ratio, die Verfahrenseinstellung (SUMMERS, in: Basler 46 Kommentar, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 5). Bei der Festlegung der Sanktion einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verzögerung im Verfahren getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausge- sprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor- läge. Zudem ist auch den Interessen der Geschädigten Rechnung zu tragen. Schliesslich hat das Gericht die Verletzung des Beschleunigungsgebots in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Aus- mass er diesen Umstand berücksichtigt hat (vgl. BGer 6S.335/2004 vom 23. März 2007 E. 6.4; BGE 143 IV 373 E. 1.3 ff.). 16.4 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 (a)StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 (a)StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2., BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 (a)StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grund- strafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 (a)StGB zu schärfen. Dabei ist zu un- terscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwers- te Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zu- satzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beur- teilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe an- gemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechts- kräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzu- ziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 47 17. Konkrete Strafzumessung A.________ 17.1 Strafrahmen Die Strafandrohung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des or- dentlichen Strafrahmens nahelegen würden, liegen nicht vor. Trotz der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB verbleibt der Strafrahmen damit zwischen einer Geldstra- fe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. 17.2 Gesamtstrafe 17.2.1 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Veräusserung von Betäubungsmit- teln) 17.2.1.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 hat über einen Zeitraum von rund 2 Jahren insgesamt 362 Gramm Cannabis an zwei verschiedene Abnehmer verkauft. Er wollte nicht nur seinen AQ.________- bzw. AH.________ ersetzen bzw. ersetzte diesen nicht ein- fach nur damit, sondern verdiente zusätzlich einen erheblichen Geldbetrag. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs zeugt von einer gewissen kriminellen Energie, so hat er beispielsweise mit L.________ via Chat mittels «Codewörtern» kommuniziert und CHF 20'000.00 in seinem Auto versteckt. Zudem offenbarte der von ihm aufgefundene Notizzettel mit der Auflistung von Grammpreisen und Schuldnern eine gewisse Organisation in seinem Vorgehen. Insgesamt, und ob- wohl das Verhalten des Beschuldigten nicht verharmlost werden darf, ist in Relation zum gesetzlichen Strafrahmen und mit Blick auf weitere möglich Vorgehensweisen dennoch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Gestützt auf das Gesagte und unter Einbezug der VBRS-Richtlinien (S. 26), welche beim Han- del von 0.1 bis 1 Kilogramm Haschisch/Marihuana beim nichtsüchtigen Händler 5 bis 30 Strafeinheiten vorsehen, erscheint der Kammer eine Strafe von 18 Strafein- heiten als angemessen. 17.2.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich, aus finanziellen und damit egoisti- schen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschulden- smässig neutral zu gewichten ist. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Be- schuldigte 1 den Handel mit Betäubungsmitteln für sich als Möglichkeit sah, einfach Geld zu verdienen (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1684). Wei- ter schliesst sich die Kammer der Überzeugung der Vorinstanz an, wonach es dem Beschuldigten 1 ohne Weiteres möglich gewesen wäre, von der Begehung des De- likts abzusehen. Es sind keine äusseren oder inneren Umstände ersichtlich, welche es dem Beschuldigten 1 verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden neutral auf die Strafe aus. 17.2.1.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Für das unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Tatkomponenten insgesamt leichte Verschulden erachtet die Kammer – immer mit Blick auf den massgeblichen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – für das vorliegende Delikt eine Strafe von 18 Strafeinheiten als angemessen. 48 17.2.2 Asperation Erwerb und Herstellung/Verarbeitung Die Vorinstanz bezeichnete die objektive Tatschwere als leicht, weil unklar sei, wie viele Hanfblüten die rund 2'000 Hanfpflanzen ergeben hätten und hierfür noch eini- ge Arbeitsschritte notwendig gewesen wären. Zudem hätte die Ernte schlechter als geplant ausfallen können (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1684). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht die Kammer vorliegend von einem leichten Verschulden aus und erachtet 14 Strafeinheiten als angemes- sen. Betreffend die subjektive Tatschwere hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte 1 in Bezug auf den THC-Gehalt der Hanfblüten eventualvorätzlich, jedoch vorsätz- lich betreffend die Herstellung und Verarbeitung handelte. Der Beschuldigte 1 woll- te mit seiner Tätigkeit Geld verdienen. Es ging um egoistische Beweggründe. Da solche Beweggründe häufig die Triebfeder für die infrage stehende Delinquenz darstellen, wertet die Kammer dieses Kriterium als neutral. Es wäre dem Beschul- digten 1 aufgrund seiner Ausbildung ohne weiteres möglich gewesen, Einkommen auf legalem Weg zu generieren. Die subjektiven Elemente der Tatkomponenten sind insgesamt neutral zu bewerten. Die Kammer erachtet für dieses Delikt bei isolierter Betrachtung eine die Tatkom- ponenten umfassende Strafe von 14 Strafeinheiten als angemessen. Diese Strafe ist im Umfang von 10 Strafeinheiten (gerundet 2/3) zu asperieren. 17.2.3 Asperation Anbau von Betäubungsmitteln Allgemein kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte 1 Hanf bei sich zu Hause in Töpfen angebaut hat. Dafür war weder ein erheblicher Aufwand noch eine gewisse Organisationsstruktur nötig. Auch hier wiegt das Verschulden des Be- schuldigten 1 leicht. Allerdings erscheint – entgegen der Vorinstanz – eine leicht höhere Strafe von 3 Strafeinheiten aufgrund des hohen THC-Gehalts als angemes- sen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte 1 vorsätzlich, dies ist aber tatbe- standsimmanent und neutral zu werten. Zudem sind auch hier keine Umstände er- sichtlich, die es dem Beschuldigten 1 verunmöglicht hätten, die strafbaren Hand- lungen zu unterlassen. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. Insgesamt erachtet die Kammer für dieses Delikt, isoliert betrachtet, eine die Tat- komponenten umfassende Strafe von 3 Strafeinheiten als angemessen. Ein Zu- sammenhang zu den anderen Delikten (Verkauf an L.________ und M.________) ist nicht nachgewiesen und aufgrund der Tatzeiträume eher unwahrscheinlich, weshalb die Strafe im Umfang von 2 Strafeinheiten (2/3) zu asperieren ist. 17.2.4 Zwischenfazit Werden diese 12 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe von 18 Strafeinheiten für die Ver- äusserung von Betäubungsmitteln addiert, so führt dies – ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – zu einer (vorläufigen) Gesamtstrafe von 30 Strafeinheiten. 49 17.2.5 Täterkomponenten 17.2.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Wie die Vorinstanz treffend ausführte, ist der Beschuldigte 1 nicht vorbestraft (pag. 1873), lebt in geordneten Verhältnissen und verfügt über eine Ausbildung als AR.________. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 seit 2019 bei der AS.________ als AT.________ Vollzeit arbeitet und in der Zwischenzeit die AU.________ bestanden hat. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt rund CHF 5'400.00 (ohne 13. Monatslohn; pag. 1865; pag. 1868; pag. 1899 Z. 13 ff.; pag. 1924). Er hat keine Schulden. Aus seinem Betreibungsregister (Stand: 16. November 2020) ist einzig eine Betreibung der Krankenkasse AV.________ zu entnehmen, welche allerdings bezahlt wurde (pag. 1864; pag. 1870 f.). Zudem führt er seit längerem eine Beziehung und hat sich während des laufenden Strafverfah- rens nichts zu Schulden kommen lassen (pag. 1899 Z. 35 ff.). Das laufende Verfah- ren wegen fahrlässiger Körperverletzung (pag. 1873) wird aufgrund der Unschulds- vermutung nicht berücksichtigt. Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 als neutral zu werten. 17.2.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 1 brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass er von Anfang an kooperativ gewesen sei (pag. 1921). Dabei ist relativierend zu berück- sichtigen, dass die Beweislage erdrückend war und die Kooperation nicht primär als Ausdruck tiefer und grundlegender Einsicht und Reue zu betrachten ist. Der Beschuldigte 1 verhielt sich gegenüber den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden aber stets korrekt. Insgesamt wirkt sich sein Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren daher neutral aus. 17.2.5.3 Strafempfindlichkeit Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldig- ten 1. 17.2.5.4 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit neutral aus, womit es bei der gestützt auf die Tatkomponenten auf 30 Strafeinheiten festgesetzten Strafe bleibt. 17.2.6 Verjährungsnähe und Verletzung des Beschleunigungsgebots 17.2.6.1 Verjährungsnähe Der Beschuldigte 1 hat die hier zur Diskussion stehendenden Delikte zwischen 2012 und 2014 begangen, womit im Urteilszeitpunkt (mehr als) zwei Drittel der Ver- jährungsfrist von 7 bzw. 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB) verstrichen sind. Das Strafbedürfnis ist angesichts der verstrichenen Zeit geringer geworden und der Beschuldigte 1 hat sich in dieser Zeit wohl verhalten. Die vom Beschuldigten 1 ver- übten Taten liegen weit zurück, so dass dem Zeitablauf bei der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten 1 Rechnung zu tragen ist. Damit gelangt Art. 48 lit. e aStGB zur Anwendung. Das Gericht reduziert die Strafe unter diesem Titel daher um 20 %. 50 17.2.6.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Vorliegend stellt sich die Frage – auch mit Blick auf die Gutheissung der Rechts- verzögerungsbeschwerde am 12. März 2020 durch die Beschwerdekammer betref- fend die Vorinstanz – ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Am 12. September 2014 bzw. 15. Oktober 2014 wurde das Verfahren gegen die Beschuldigten eröffnet (pag. 2; pag. 4). Im selben und im darauffolgenden Jahr wurden diverse Untersuchungshandlungen und Befragungen durchgeführt. Die Strafbefehle gegen die Beschuldigten wurden hingegen erst am 9. August 2017 – mithin rund 1.5 Jahre später – erlassen (pag. 742; pag. 768). In dieser Zeit wurden keine Verfahrenshandlungen – bis auf die Verfügungen vom 29. März 2016 (pag. 574 ff.) und das Einholen von Strafregisterauszügen (13. Juli 2017; pag. 448; pag. 465 ff.) sowie des Leumundsberichts über den Beschuldigten 2 (17. Juli 2017; pag. 470 ff.) – vorgenommen. Das Verfahren wurde infolge Einsprache gegen die Strafbefehle mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 (pag. 775 ff.) an die Vorinstanz überwiesen. Es vergingen weitere 10 Monaten bis zur Vorladung zur Hauptver- handlung (pag. 941 ff.). Zwischen dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. November 2018 (betreffend die Stellung von L.________ und M.________ im Verfahren; pag. 1233 ff.) und der Fortsetzungsverhandlung vom 26. August 2019 liegen knapp 9 Monate. Aus den Akten ist ersichtlich, dass eine Fortsetzungsver- handlung für 28. Februar 2019 angesetzt, jedoch infolge Krankheit der Gerichts- präsidentin abgesetzt wurde. Erst am 5. Juni 2019 erfolgte dann die erneute Vorla- dung zur Fortsetzungsverhandlung. Anschliessend dauerte es 7 Monate seit dem erstinstanzlichen Urteil, bis die schriftliche Urteilsbegründung erstellt war. 7 Monate sind zwar lang und sollten nicht bei jeder Erstellung einer schriftlichen Urteilsbe- gründung vorkommen. Dies alleine würde aber keine Reduktion der Strafe rechtfer- tigen. Allerdings ist mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer und die längeren Zeitabschnitte, in denen keine Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden – oder zumindest nicht aktenkundig sind – eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots zu bejahen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren zu Beginn gegen vier Beschuldigte richtete und zahlreiche Befragungen und Untersuchungen durchzuführen waren. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reduktion der Strafe um weitere 5 % angebracht. 17.2.6.3 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer eine Strafminderung um einen Viertel (20 % + 5 %), ausmachend rund 8 Strafeinheiten, als angezeigt. Daraus resultiert eine Stra- fe von 22 Strafeinheiten. 17.2.7 Strafart und Tagessatzhöhe Als Sanktionsart kommt vorliegend allein schon aufgrund des Verschlechterungs- verbots (sowie der Subsidiarität der Freiheitsstrafe) lediglich die Geldstrafe in Be- tracht. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, 51 dem Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Gemäss Bundesgericht kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten eine strengere Bestra- fung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Per- son ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich. Die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 (a)StGB können solche Tatsachen sein. Das Berufungsgericht verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzli- chen Urteil verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers das Ver- schlechterungsverbot nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Die Vorinstanz ging in ihrer Berechnung von einem Nettoeinkommen von CHF 4'974.50 und einem Pauschalabzug von 25 % aus (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1685). In der Zwischenzeit hat sich das monatliche Ein- kommen des Beschuldigten 1 auf rund CHF 5'551.00 erhöht (vgl. Lohnausweis für das Jahr 2020; pag. 1924). Unter Berücksichtigung des höheren Einkommens und damit einhergehend des höheren Pauschalabzugs von 30 % für Krankenkasse und Steuern resultiert bei im Übrigen unveränderten Faktoren eine Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 120.00. Insgesamt führt das leicht höhere Einkommen folglich zu keiner Erhöhung des Tagessatzes. 17.2.8 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der Strafaufschub setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft und hat sich seit dem hier zu beurteilenden Vorfall wohl verhalten. Für den Beschuldigten 1 liegt daher keine schlechte Legalprognose vor, weshalb ihm für die Geldstrafe der bedingte Straf- vollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist. Im Übrigen ist die Kammer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb allein deshalb eine andere Beurteilung ausser Betracht fallen würde. 17.2.9 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe u.a. mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft (zur Änderung des Strafgesetzbuches […]) vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst 52 werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Anders als die Vorinstanz sieht die Kammer das Ausscheiden einer Verbindungs- busse nicht für angezeigt. Der Beschuldigte 1 befand sich 28 Tage in Untersu- chungshaft, womit ihm bereits ein «Denkzettel verpasst» und der Ernst der Lage deutlich vor Augen geführt wurde. Abgesehen davon wäre es in Anbetracht der langen Verfahrensdauer ohnehin nicht mehr sachgerecht, hierfür noch eine Verbin- dungsbusse auszusprechen. 17.2.10 Fazit Gesamtgeldstrafe und Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft Der Beschuldigte 1 wird zu einer Geldstrafe von 22 Tagessätzen à CHF 120.00, ausmachend CHF 2'640.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre bestimmt. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 11. September 2014 bis 8. Oktober 2014 (pag. 79) wird im Umfang von 28 Tagen an die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 18. Konkrete Strafzumessung B.________ 18.1 Strafrahmen Die Strafandrohung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des or- dentlichen Strafrahmens nahelegen würden, liegen nicht vor. Trotz der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB verbleibt der Strafrahmen damit zwischen einer Geldstra- fe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. 18.2 Konkretes Vorgehen Vorliegend ist eine Straftat zu beurteilen, die der Beschuldigte 2 im Frühsommer 2014 und somit vor der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 6. Mai 2019 begangen hat. Da für den vor- liegenden Schuldspruch eine Geldstrafe auszusprechen sein wird (vgl. Ziff. IV.18.4 unten), liegt bezüglich des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 6. Mai 2019, mit welchem der Beschuldigte 2 zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 90.00 verurteilt wurde, retrospektive Konkurrenz vor. Die neue Strafe ist daher als Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB auszufällen. Konkret ist in einem ersten Schritt die Strafe für die Veräusse- rung von Betäubungsmitteln zu bestimmen. Diese Tat wiegt – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – schwerer als die Tat, die am 6. Mai 2019 abgeurteilt wurde, da es in Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG um Lagerung, Versand, Beförderung, Einführung, Ausführung oder Durchführung geht. In einem zweiten Schritt ist diese Strafe um die Grundstrafe aus der Verurteilung vom 6. Mai 2019 angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für das neu zu beurteilende Delikt abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. 53 18.3 Strafe für den Schuldspruch wegen Veräusserung von Betäubungsmitteln 18.3.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz erachtete unter dem Titel der objektiven Tatschwere eine Strafe von 14 Strafeinheiten als angemessen und führte zur Begründung aus, dass der Be- schuldigte 2 noch nicht konsumfertige Hanfpflanzen verkauft habe, wobei bis zum Konsum noch viel hätte passieren können (Verderb der Hanfpflanzen vor der Ernte, Probleme bei der Ernte, Probleme bei der Verarbeitung etc.). Ein angestrebter Er- trag von 150-250 Kilogramm Hanfblüten sei daher stark zu relativieren, weshalb das objektive Tatverschulden als gering einzustufen sei. Die Kammer schliesst sich dieser Begründung vollumfänglich an. Im Zeitpunkt des Verkaufs bestand für das geschützte Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit noch keine konkrete Gefähr- dung. Für die Kammer erscheinen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – 14 Strafeinheiten als angemessen. 18.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 handelte zumindest eventualvorsätzlich. Er ist ein unbelehrba- rer Wiederholungstäter. Entgegen der Vorinstanz sieht die Kammer nicht die mo- nitären Interessen im Vordergrund, sondern die ideellen. Er will den Menschen sei- ne Weltanschauung «aufzwingen» und kümmert sich nicht um die aktuell geltende Rechtsordnung. Er ist ein Überzeugungstäter und zieht andere durch sein Verhal- ten und seine Aussagen betreffend den legalen Hanfanbau in strafrechtliche Ver- fahren. Zudem ist festzuhalten, dass er AX.________ ist und versuchte, sich mit dem Konstrukt der P.________ AG aus der Verantwortung zu ziehen. Die subjekti- ven Tatkomponenten wirken sich daher im Umfang von 4 Strafeinheiten strafer- höhend aus. 18.3.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sieht die Kam- mer 18 Strafeinheiten als angemessen. 18.3.4 Täterkomponenten Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz zu den Täterkomponen- ten vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte 2 lebt in geordnete Verhältnis- sen, ist Rentner und weiterhin (20-30 %) für die P.________ AG tätig (pag. 1857 f.; pag. 1910 Z. 28 ff.). Seine Vorstrafen liegen weit zurück oder sind nicht einschlägig (vgl. Strafregisterauszug vom 2. Dezember 2020; pag. 1861 f.). Sie wirken sich da- her nicht straferhöhend aus. Auch das am 6. Mai 2019 gegen ihn ausgefällte Urteil darf nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Die fehlende Einsicht und Reue sowie seine Überzeugung, stets im Recht zu sein, werden nicht zu seinen Unguns- ten gewertet. Zudem bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlich- keit des Beschuldigten 2. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten daher neu- tral aus. 18.3.5 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung der sich neutral auf die Strafe auswirkenden Täterkompo- nenten bleibt es für den Schuldspruch wegen Veräusserung von Betäubungsmitteln 54 bei der von der Kammer für das Tatverschulden veranschlagten Strafe von 18 Stra- feinheiten. 18.3.6 Verjährungsnähe und Verletzung des Beschleunigungsgebots 18.3.6.1 Verjährungsnähe Der Beschuldigte 2 hat das hier zur Diskussion stehendende Delikt im Frühsommer 2014 begangen, womit im Urteilszeitpunkt zwei Drittel der Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB) verstrichen sind. Das Strafbedürfnis ist ange- sichts der verstrichenen Zeit geringer geworden und der Beschuldigte 2 hat sich in dieser Zeit grundsätzlich wohl verhalten; die Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz ist zwar einschlägig, wiegt allerdings nicht besonders schwer. Die vom Beschuldigten 2 verübte Tat liegt weit zurück, so dass dem Zeitablauf bei der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten 2 Rechnung zu tragen ist. Damit gelangt Art. 48 lit. e aStGB zur Anwendung. Das Gericht reduziert die Strafe unter diesem Titel daher um 20 %. 18.3.6.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Eine vom Beschuldigten 2 eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die Vorinstanz wurde von der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 5. März 2020 gutgeheissen (pag. 1758 ff.). In Bezug auf die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots kann vollumfänglich auf das in Ziff. IV.17.2.6.2 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Wiederholend ist nochmals zusammenfassend darauf hinzu- weisen, dass die Dauer von rund 7 Monaten für die Ausfertigung der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung allein noch keine Reduktion der Strafe rechtfertigen würde. Allerdings ist mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer und die längeren Zeitab- schnitte, in denen offenbar (nahezu) keine Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden (Erlass des Strafbefehls, Vorladung zur Hauptverhandlung, erneute Vorla- dung zur Fortsetzungsverhandlung) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen. Es sei nochmals erwähnt, dass sich das Verfahren zu Beginn gegen vier Beschuldigte richtete und zahlreiche Befragungen und Untersuchungen durch- zuführen waren. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reduktion der Strafe um weitere 5 % angebracht. 18.3.6.3 Fazit Infolge Verjährungsnähe sowie aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsge- bots rechtfertigt sich insgesamt eine Strafminderung von 4 Strafeinheiten (rund 25 %), womit eine Strafe von 14 Strafeinheiten resultiert. 18.4 Strafart Als Sanktionsart kommt vorliegend allein schon aufgrund des Verschlechterungs- verbots (sowie der Subsidiarität der Freiheitsstrafe) lediglich die Geldstrafe in Be- tracht. 18.5 Zusatzstrafe/Schlussfazit Wie dargelegt (vgl. Ziff. IV.18.3.6.3) erscheint der Kammer eine Strafe von 14 Stra- feinheiten bzw. 14 Tagessätze Geldstrafe für die Veräusserung von Betäubungs- mitteln als schuldangemessen. Diese Strafe ist nun um die bereits mit Strafbefehl 55 vom 6. Mai 2019 ausgesprochene Grundstrafe (5 Tagessätze wegen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz) angemessen, d.h. im Umfang von 2/3, ausmachend rund 3 Tagessätze, zu erhöhen. Damit resultiert eine Strafe von ins- gesamt 17 Tagessätzen, so dass abzüglich der mit Strafbefehl vom 6. Mai 2019 ausgesprochenen Geldstrafe von 5 Tagessätzen eine Zusatzstrafe von 12 Tages- sätzen Geldstrafe resultiert. 18.6 Tagessatzhöhe Für die theoretischen Ausführungen betreffend die Tagessatzhöhe wird auf Ziff. IV.17.2.7 vorstehend verwiesen. Die Vorinstanz ging in ihrer Berechnung von einem Renteneinkommen aus und setzte den Tagessatz auf den Mindesttagessatz von CHF 30.00 (S. 57 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1687 f.). Der Beschuldigte 2 gab im oberin- stanzlichen Verfahren Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse: Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung gab er zu Protokoll, dass er über ein monatliches Gesamteinkommen von CHF 7’600.00 verfüge, sich zusammensetzend aus einer AHV-Rente (CHF 1'600.00), Honoraren der P.________ AG (CHF 3'000.00) und Mieteinnahmen (CHF 3'000.00) (pag. 1910 Z. 28 ff.). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 % resultiert eine Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 170.00. 18.7 Bedingter Vollzug Für die theoretischen Ausführungen betreffend den bedingten Vollzug wird auf Ziff. IV.17.2.8 hiervor verwiesen. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, hat der Beschuldigte 2 fünf Vorstrafen, wobei zwei Widerhandlungen gegen das BetmG zum Gegenstand haben. Die letztmalige Verurteilung 2019 stellt kein schwerwiegendes Delikt dar. Allerdings hat der Be- schuldigte im Strafverfahren eine gewisse Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt. Die Frage der Legalprognose kann aber offenbleiben, da die Kammer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden ist und eine andere Beurteilung daher ausser Betracht fällt. Dem Beschuldigten 2 ist folglich für die Geldstrafe der bedingte Straf- vollzug zu gewähren mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren. 18.8 Verbindungsbusse Für die theoretischen Ausführungen zur Verbindungsbusse wird auf das in Ziff. IV.17.2.9 hiervor Ausgeführte verwiesen. Anders als die Vorinstanz sieht die Kammer auch hier das Ausscheiden einer Ver- bindungsbusse aufgrund der langen Verfahrensdauer und der Verletzung des Be- schleunigungsgebots nicht für angezeigt. Es wird daher auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse verzichtet. 18.9 Fazit Gesamtgeldstrafe Der Beschuldigte 2 wird zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 170.00, ausmachend CHF 2'040.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Berne vom 6. Mai 2019, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird auf- geschoben und die Probezeit auf zwei Jahre bestimmt. 56 V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurden die Beschuldigten – obwohl das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten 1 oberinstanzlich teilweise infolge Verjährung eingestellt und der Be- schuldigte 2 vom Vorwurf gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls freigesprochen wurde – verurteilt. Sowohl die Einstellung als auch der Freispruch stellen lediglich marginale Punkte dar und rechtfertigen keine Kostenausscheidung; betreffend den Beschul- digten 2 mit Blick auf den engen sachlichen Zusammenhang der vorgeworfenen Handlungen. Entsprechend ist die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskos- ten zu bestätigen. Somit hat der Beschuldigte 1 die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von insgesamt CHF 7'882.65 und der Beschuldigte 2 die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'385.00 zu tragen. 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurde. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 4’000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und vollumfänglich den Beschuldigten auferlegt. Für das marginale Teilobsiegen betreffend die Einstellung infolge Verjährung (Beschuldigter 1) recht- fertigt sich keine Verfahrenskostenausscheidung. In Abweichung des vorinstanzlichen Urteils spricht die Kammer den Beschuldigten 2 vom Vorwurf der Anstiftung zum Anbau von ca. 2'000 Cannabispflanzen frei. Für diesen Teilfreispruch rechtfertigt sich allerdings keine Ausscheidung von Verfah- renskosten. Aufgrund der engen Konnexität zwischen den beiden Vorwürfen (Ziff. 1 und Ziff. 2 des Strafbefehls gegen den Beschuldigten 2 [pag. 768]) sind für den freigesprochenen Teil keine nennenswerten Verfahrenskosten entstanden, die nicht sowieso entstanden wären. Die Beschuldigten haben demnach je die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, ausmachend CHF 2’000.00, zu tragen. 57 20. Entschädigungen 20.1 Erstinstanzliches Verfahren 20.1.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung betreffend A.________ Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt O.________ wurde infolge Widerrufs der amtlichen Verteidigung bereits mit Verfügung vom 17. April 2018 auf CHF 9'985.55 festgesetzt (pag. 855 ff.) und ist zu bestätigen (Art. 135 StPO; Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird bzw. wurde Rechtsanwalt O.________ somit eine Entschädigung von total CHF 9'985.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. Davon abzuziehen ist die bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 30. Oktober 2015 ausgerichtete Vorschusszahlung von CHF 8'640.00 (pag. 705). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9'985.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt O.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'936.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.1.2 Entschädigungen Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (vgl. auch Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Für die Entschädigungsfrage gilt das soeben Ausgeführte (vgl. Ziff. V.20.1.2), wes- halb eine Entschädigung auch oberinstanzlich nicht geschuldet ist (vgl. auch Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). VI. Verfügungen 21. Entschädigung bzw. Genugtuung für Überhaft betreffend A.________ Art. 431 Abs. 2 StPO gewährleistet der beschuldigten Person einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei Überhaft. Überhaft liegt vor, wenn die Unter- suchungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug überschreitet, also länger dauert als die tatsäch- 58 lich ausgefällte Sanktion. Überhaft ist nur zu entschädigen, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (BGE 141 IV 236 E. 3.2; vgl. auch BGer 6B_564/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3 und BGer 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2). Von den insgesamt 28 Tagen, welche der Beschuldigte 1 in Untersuchungshaft (11. September 2014 bis 8. Oktober 2014) ausgestanden hat, konnten ihm in die- sem Verfahren insgesamt 22 Tagen auf die neu ausgesprochene Geldstrafe ange- rechnet werden. Es besteht somit eine Überhaft von 6 Tagen. Die Höhe der auszu- richtenden Entschädigung ist in einer Einzelfallbeurteilung nach freiem richterli- chem Ermessen zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Um- stände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine ge- ringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.3). Aufgrund des kurzen Freiheitsentzugs und der fehlenden aussergewöhnlichen Um- stände, erachtet die Kammer – entgegen der Vorinstanz – eine Haftentschädigung von CHF 200.00 pro Hafttag für angemessen. Bei 6 Tagen ungerechtfertigter Haft (Überhaft) entspricht dies einem Gesamtbetrag von CHF 1'200.00. Dem Beschul- digten 1 ist somit eine Entschädigung für erlittene Überhaft von CHF 1'200.00 zu- zusprechen. 22. Beschlagnahmungen und Verrechnung betreffend A.________ Hinsichtlich der beschlagnahmten (und der zur Vernichtung eingezogenen) Ge- genstände wird auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung und das oberinstanzli- che Urteilsdispositiv verwiesen (S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1692 f.; pag. 2002 f.). Ergänzend bzw. korrigierend ist festzuhalten, dass gemäss Beweisergebnis (vgl. Ziff. II.12.2.2.2 hiervor) der erlangte Deliktsbetrag aus dem Verkauf der Betäubungsmittel an L.________ und M.________ CHF 3'800.00 beträgt. Entsprechend wird der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 20'000.00 im Umfang von CHF 3'800.00 eingezogen (Art. 70 StGB). Der darüber hinaus be- schlagnahmte Geldbetrag von CHF 16'200.00 wird zur Deckung der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten verwendet. Damit hat der Beschuldigte 1 noch erstinstanz- liche Verfahrenskosten von CHF 1'668.20 zu bezahlen. 23. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten betreffend A.________ Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN Q.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 59 Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN Q.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 60 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen durch 1. Veräusserung von Cannabis an L.________ im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 25.08.2012 an der D.________ in E.________; 2. Veräusserung von Cannabis an M.________ im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 25.08.2012 an der D.________ in E.________; wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch 1. Anbau einer unbestimmten Menge Cannabispflanzen mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 8.9 % im Zeitraum vom 01.06.2014 bis zum 11.09.2014 an der D.________ in E.________; 2. Veräusserung von 162 g Cannabis an L.________ im Zeitraum vom 26.08.2012 bis zum 15.08.2014 an der D.________ in E.________ für CHF 1'800.00; 3. Veräusserung von 200 g Cannabis an M.________ im Zeitraum vom 26.08.2012 bis zum 25.05.2014 an der D.________ in E.________ für CHF 2'000.00; 4. Erwerb von ca. 2'000 Hanfpflanzen im Frühsommer 2014 in F.________/G.________ (N.________) und an der D.________ in E.________, welche später einen durch- schnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen, von B.________ und daraus Herstellung/Verarbeitung einer unbestimmten Menge Cannabis mit einem durch- schnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 %; 61 und in Anwendung der Artikel 2 StGB e contrario 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 51, 333 aStGB 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 22 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 2'640.00. Die Untersuchungshaft von 28 Tagen (11.09.2014 bis 08.10.2014) wird im Umfang von 22 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 17'868.20 (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insge- samt bestimmt auf CHF 2'000.00. III. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird für die Überhaft im Umfang von 6 Tagen eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag, ausmachend CHF 1’200.00, durch den Kanton Bern zugesprochen (Art. 431 Abs. 2 StPO). 2. Die beschlagnahmten Cannabis-Erzeugnisse im Auto von C.________ und am Domi- zil in E.________ an der D.________ werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Der auf dem Landwirtschaftsbetrieb G.________ in F.________ angebaute Hanf wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 4. Die beschlagnahmte Grammwaage wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: − Vertrag mit P.________ AG vom 03.06.2014, inkl. Schreiben der P.________ AG an A.________ vom 03.06.2014, 16.06.2014, 26.06.2014, Quittung vom 18.03.2014 (Ass.-Nr. 3 der Hausdurchsuchung vom 12.09.2014); − Notizzettel mit Schulden (Ass.-Nr. 4 der Hausdurchsuchung vom 12.09.2014); − Stundenblatt von A.________ (Ass.-Nr. 4 der Hausdurchsuchung vom 12.09.2014); 62 − Diverse Belege: Rechnung der P.________ AG an A.________ vom 26.06.2014 über CHF 32'400.00 (im Doppel), Einzahlung von A.________ vom 15.07.2014 über CHF 2'400.00, Zahlung von A.________ vom 15.07.2014 über CHF 32'400.00 an die P.________ AG (Ass.-Nr. 6 der Hausdurchsuchung vom 12.09.2014); − leere CD-Hülle (Ass.-Nr. 5 der Hausdurchsuchung vom 12.09.2014). 6. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 20'000.00 wird im Umfang von CHF 3'800.00 eingezogen (Art. 70 StGB). Der darüber hinaus beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 16'200.00 wird zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet. Damit hat A.________ noch erst- instanzliche Verfahrenskosten von CHF 1'668.20 zu bezahlen. 7. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN Q.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 8. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN Q.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). IV. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. B. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 26. August 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als in den Widerrufs- verfahren (PEN 17 962 + 968) betreffend B.________ beschlossen wurde (Urteilsdisposi- tiv Ziff. C.II.): 1. Das Widerrufsverfahren gegen B.________ betreffend Urteil des AY.________ vom 23.11.2010 wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). 2. Das Widerrufsverfahren gegen B.________ betreffend Urteil des AZ.________ vom 11.09.2012 wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). 3. Die Verfahrenskosten für die beiden Widerrufsverfahren von CHF 600.00 werden vom Kanton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 300.00. 4. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. 63 II. B.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeb- lich begangen im April 2014 in F.________/G.________ (N.________) durch Anstiftung zum Anbau von ca. 2'000 Cannabispflanzen, welche später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwiesen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. B.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Veräusse- rung von ca. 2'000 Cannabispflanzen im Frühsommer 2014 in F.________/G.________ (N.________), welche später einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mehr als 1 % auf- wiesen, an A.________; und in Anwendung der Artikel 2 StGB e contrario 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 2, 333 aStGB 19 Abs. 1 lit. c BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend total CHF 2’040.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Berne vom 06.05.2019. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'385.00. 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insge- samt bestimmt auf CHF 2'000.00. IV. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. C. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1 - dem Beschuldigten/Berufungsführer 2 - der Generalstaatsanwaltschaft 64 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 21. Januar 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 29. Juni 2021) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 65