Die Ursache des Revisionsgesuchs findet sich daher lediglich in der prozessualen Nachlässigkeit des Gesuchstellers. Dieses erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Ein Revisionsgrund liegt weiter nicht vor. Selbst wenn ein Strafbefehl inhaltlich falsch wäre, könnte er ohne Revisionsgrund nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr korrigiert werden. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. 12. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückzug der Anzeige seitens der Einwohnergemeinde bei der vorliegenden Übertretung nicht möglich ist, da es sich nicht um ein Antragsdelikt handelt (Art. 30 ff. StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG e contrario). IV.