5 selbstverschuldet verpasste Einsprachefrist kann nicht durch Anstrengung eines Revisionsverfahren nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO hergestellt werden. Weiter liegt ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO (derzeit noch) nicht vor. Weder ist ein Verfahren gegen den mutmasslichen Lenker hängig (vgl. pag. 63) noch kann eine Halterhaftung nach Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016 (OGB; SR 314.1) ausgeschlossen werden.