Erst nachdem er über das Administrativverfahren des Verkehrsamtes des Kantons C.________ informiert wurde, hat er reagiert. Weder nennt der Gesuchsteller schützenswerte Gründe für die Unterlassung der fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl noch sind solche ersichtlich. Dass er Einsprache erhoben hätte, wenn er von einem kommenden Administrativverfahren gewusst hätte, ist dabei unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2019 vom 9. Juli 2019, E. 1.2). Dem Gesuchsteller wurde der Strafbefehl korrekt zugestellt. Die von ihm