Er hätte im Einspracheverfahren die Lenkermeldung und damit die Einbringung von B.________ als verantwortlicher Lenker problemlos mit rechtzeitiger Einsprache im ordentlichen Verfahren platzieren können. Stattdessen hat er sich entschieden, den Strafbefehl zu akzeptieren und den mutmasslichen Lenker zur umgehenden Bezahlung der Busse und der Vermeidung einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen zu kontaktieren. Erst nachdem er über das Administrativverfahren des Verkehrsamtes des Kantons C.________ informiert wurde, hat er reagiert.