11. Vorliegend bringt der Gesuchsteller Tatsachen vor, die der Staatsanwaltschaft bei Erlass des Strafbefehls am 13. Januar 2020 nicht bekannt waren. Dem Gesuchsteller waren jedoch die rechtlichen Konsequenzen einer Einsprache bekannt. Diese gehen aus der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 13. Januar 2020 sowie aus den Art. 354 f. StPO klar hervor. Der Gesuchsteller wusste bei Zustellung des Strafbefehls um den mutmasslichen Lenker B.________. Er hätte im Einspracheverfahren die Lenkermeldung und damit die Einbringung von B._____