Ein gegen den Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch ist in Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens somit dann als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der Verurteilte von Anfang an kannte, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf einfache Einsprache hin hätte eingeleitet werden können. Das System würde untergraben, wenn der Beschuldigte nach Ablauf der Einsprachefrist, ohne sie in Anspruch genommen zu haben, seine Duldung zurücknehmen würde und nach Belieben eine