Im Fall der Einsprache nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Dies insbesondere, wenn vor Erlass des Strafbefehls zu wenig intensiv ermittelt wurde (vgl. RIKLIN, a. a. O., Art. 355 N. 1). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ist der Beschuldigte mit seiner Verurteilung nicht zufrieden, muss er innerhalb der dafür vorgesehen Frist Einsprache erheben (Art. 354 ff. StPO).