4 Straffälle mit einem verminderten Verfahrensaufwand prozessual begegnen will. Es findet keine Anklage, keine Hauptverhandlung und meist auch kein Beweisverfahren statt. Das Verfahren ist rasch und billig (vgl. RIKLIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Vorbemerkungen zu Art. 352 – 356, N. 1). Im Fall der Einsprache nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.