10. Die Frage nach der objektiven Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme wird im Regelfall nicht gestellt, sodass es nicht von Bedeutung ist, ob das Gericht effektiv um eine Tatsache hätte wissen können oder nicht. Die Revision verlangt dabei grundsätzlich nicht, dass die behauptete Tatsache, die für das Gericht eine neue Tatsache darstellt, dem Gesuchsteller auch zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens unbekannt gewesen sein muss (BGE 130 IV 72 E. 2.2). Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes schriftliches Verfahren, mit dem man der Masse der weniger schwerwiegenden und oft auch weniger umstrittenen