Nach Absprache mit diesem habe die Busse umgehend bezahlt werden sollen, um die erwähnte Freiheitsstrafe von sechs Tagen zu vermeiden und das Verfahren rasch abschliessen zu können. Wäre er über den Entzug des Führerausweises im Strafbefehl informiert worden, hätte er die Busse im Auftrag des Lenkers nie bezahlt und doch einen Einspruch dagegen erhoben (pag. 1). Sinngemäss macht der Gesuchsteller dabei geltend, dass neue Beweismittel vorliegen, die der Verurteilung zugrundeliegende Feststellungen zu erschüttern vermögen und nicht bereits mit der Einsprache gegen den Strafbefehl haben vorgebracht werden können.