8. Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, er habe nach Erhalt des Verzeigungsvorhalts vom 28. November 2019 die Kontaktdaten des verantwortlichen Lenkers an die Einwohnergemeinde übermittelt. Diese seien jedoch weder der Staatsanwaltschaft übermittelt noch zur Kontaktaufnahme mit dem Lenker benützt worden. Nach Erhalt des Strafbefehls vom 13. Januar 2020 habe er den Lenker kontaktiert und über die Busse in der Höhe von CHF 900.00 informiert. Nach Absprache mit diesem habe die Busse umgehend bezahlt werden sollen, um die erwähnte Freiheitsstrafe von sechs Tagen zu vermeiden und das Verfahren rasch abschliessen zu können.