Mit Schreiben vom 4. März 2020 (Revisionsgesuch) gelangte der Gesuchsteller an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Überprüfung der Akte (pag. 1 ff.). Mit E-Mail vom 10. März 2020 informierte die Verfahrensleiterin der Staatsanwaltschaft die Einwohnergemeinde darüber, dass in der Anzeige nur der Gesuchsteller als beschuldigte Person aufgeführt sei, obwohl er die Angaben des Lenkers der Einwohnergemeinde bekannt gegeben habe und ersuchte um Zustellung sämtlicher Unterlagen, Korrespondenz und dergleichen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verurteilung überhaupt