3. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 3. April 2020, das Revisionsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 47 ff.). 4. Mit Verfügung vom 22. April 2020 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben zu replizieren (pag. 53 f.). Innert Frist liess sich der Gesuchsteller nicht vernehmen, sodass die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 18. Mai 2020 den Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtete und den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht stellte (pag. 59 f.).