Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 130 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.) Oberrichterin Falkner, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiber Jaeger Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 4. März 2020 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 13. Januar 2020 (O 20 189) Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), A.________ (nachfol- gend: Gesuchsteller) wegen Überschreitens allgemeiner oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit in Tempo-30-Zone / in Begegnungszone um 21 km/h (mit Kon- tollschild PW X.________), begangen am 15. November 2019 in Interlaken, F.________. Er wurde mit einer Busse von CHF 600.00, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen, bestraft. Ausserdem wurden ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 300.00 auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller gemäss Sendungsverfolgungsnummer Y.________ am 17. Januar 2020 zugestellt (pag. 23 ff. sowie Akten O 20 189). 2. Mit Eingabe vom 4. März 2020 reichte der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft ein sinngemässes Revisionsgesuch ein (pag. 1 ff.). Dieses wurde durch die Staats- anwaltschaft Oberland an das Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet (pag. 37). 3. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 3. April 2020, das Revisionsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (pag. 47 ff.). 4. Mit Verfügung vom 22. April 2020 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben zu replizieren (pag. 53 f.). Innert Frist liess sich der Gesuchsteller nicht vernehmen, sodass die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 18. Mai 2020 den Schriftenwechsel als abge- schlossen erachtete und den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht stellte (pag. 59 f.). 5. Am 16. Juni 2020 gab die bei der Staatsanwaltschaft Oberland zuständige Verfah- rensleiterin auf Nachfrage hin bekannt, dass gegen B.________ kein Verfahren in Bezug auf die Verkehrsregelverletzung vom 15. November 2019 hängig und eine Mutation weder vorgenommen noch von der Gemeinde Interlaken angezeigt wor- den sei (pag. 63). Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 wurde der geschlossene Schriftenwechsel wieder eröffnet und die Parteien über diese Umstände in Kennt- nis gesetzt. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien aufgefordert, umgehend allfällige Stellungnahmen einzureichen, ansonsten der Schriftenwechsel als abge- schlossen erachtet werde und der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt wurde (pag. 67). Es gingen keine Stellungnahmen mehr ein. 2 II. 6. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt ein gemäss Art. 410 Abs. 1 der Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller rief den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO an, der an keine Frist gebunden ist (Art. 411 Abs. 2 StPO in fine). Auf das Revisi- onsgesuch wird eingetreten. Es ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Revisions- grund gegeben ist. III. 7. Mit Schreiben vom 28. November 2019 erhielt der Gesuchsteller von der Einwoh- nergemeinde Interlaken - Matten - Unterseen, Polizeiinspektorat Interlaken (nach- folgend: Einwohnergemeinde) ein Schreiben, in welchem ihm vorgehalten wurde, dass der Führer des Fahrzeugs mit der Kontrollschildnummer X.________ am Frei- tag, 15. November 2019, um 20:21 Uhr, am F.________ in Interlaken eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwin- digkeit von 30 km/h und einer gemessenen Geschwindigkeit von 56 km/h (abzüg- lich der Sicherheitsmarge von 5 km/h) begangen habe. Im gleichen Schreiben wur- de der Gesuchsteller gebeten, die Personalien der verantwortlichen Fahrzeuglen- kerin oder des verantwortlichen Fahrzeuglenkers auf dem dem Schreiben beige- legten Formular aufzuführen und der Einwohnergemeinde innert fünf Tagen zurückzusenden, auch wenn er selbst für die Übertretung verantwortlich sei (pag. 15). Mittels ausgefülltem Formular, datiert vom 11. Dezember 2019, meldete der Gesuchsteller die Personalien des verantwortlichen Lenkers B.________, geb. 1. November 1984, mit Wohnsitz an Z.________ Paris. Mit Strafbefehl vom 13. Janu- ar 2020 wurde der Gesuchsteller von der Staatsanwaltschaft Oberland wegen Überschreitens allgemeiner oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit in Tempo-30-Zone / in Begegnungszone um 21 km/h für schuldig erklärt (pag. 23 f.). Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 gewährte das Verkehrsamt des Kantons C.________ dem Ge- suchsteller das rechtliche Gehör in Bezug auf den vorgesehenen Entzug des Füh- rerausweises für einen Monat (pag. 19). Daraufhin sandte der Gesuchsteller dem Verkehrsamt des Kantons C.________ den Schriftverkehr mit der Einwohnerge- meinde Interlaken zu (pag. 11), worauf das Verkehrsamt des Kantons C.________ dem Gesuchsteller mitteilte, mit dem Administrativverfahren werde zugewartet bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege (pag. 9). Mit Schreiben vom 4. März 2020 (Revisionsgesuch) gelangte der Gesuchsteller an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Überprüfung der Akte (pag. 1 ff.). Mit E-Mail vom 10. März 2020 informier- te die Verfahrensleiterin der Staatsanwaltschaft die Einwohnergemeinde darüber, dass in der Anzeige nur der Gesuchsteller als beschuldigte Person aufgeführt sei, obwohl er die Angaben des Lenkers der Einwohnergemeinde bekannt gegeben habe und ersuchte um Zustellung sämtlicher Unterlagen, Korrespondenz und der- gleichen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verurteilung überhaupt 3 gegeben seien (Akten 0 20 189). Mit E-Mail vom 10. März 2020 informierte die Einwohnergemeinde die Verfahrensleiterin der Staatsanwaltschaft, der Gesuchstel- ler habe die Einwohnergemeinde am 1. Dezember 2019 darüber in Kenntnis ge- setzt, dass das Fahrzeug mit dem genannten Kennzeichen an Hotelgäste vermietet werde und er am Schalter gebeten habe, mit der Anzeige noch zu warten, bis die Abklärung getroffen sei, wer am besagten Tag das Fahrzeug gelenkt habe. Am 17. Dezember 2019 habe der Gesuchsteller dann den Lenker B.________, wohnhaft in Paris, Frankreich, gemeldet. Die Mutation der Lenkermeldung für die Übertretung sei aber nicht vorgenommen worden, was als Fehler seitens der Einwohnerge- meinde betitelt wurde. Die Übertretung werde nachträglich auf B.________ mutiert, und die Anzeige gegen den Gesuchsteller werde mit der Bitte um Entschuldigung zurückgezogen (E-Mail-Korrespondenz D.________ und E.________ vom 3. resp. 10. März 2020; Akten O 20 189). 8. Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, er habe nach Erhalt des Verzei- gungsvorhalts vom 28. November 2019 die Kontaktdaten des verantwortlichen Lenkers an die Einwohnergemeinde übermittelt. Diese seien jedoch weder der Staatsanwaltschaft übermittelt noch zur Kontaktaufnahme mit dem Lenker benützt worden. Nach Erhalt des Strafbefehls vom 13. Januar 2020 habe er den Lenker kontaktiert und über die Busse in der Höhe von CHF 900.00 informiert. Nach Ab- sprache mit diesem habe die Busse umgehend bezahlt werden sollen, um die er- wähnte Freiheitsstrafe von sechs Tagen zu vermeiden und das Verfahren rasch abschliessen zu können. Wäre er über den Entzug des Führerausweises im Straf- befehl informiert worden, hätte er die Busse im Auftrag des Lenkers nie bezahlt und doch einen Einspruch dagegen erhoben (pag. 1). Sinngemäss macht der Gesuch- steller dabei geltend, dass neue Beweismittel vorliegen, die der Verurteilung zu- grundeliegende Feststellungen zu erschüttern vermögen und nicht bereits mit der Einsprache gegen den Strafbefehl haben vorgebracht werden können. 9. Nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Neu sind Tatsachen bzw. Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht be- kannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (SCHMID, StPO Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2013, N. 13 zu Art. 410 StPO). 10. Die Frage nach der objektiven Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme wird im Regelfall nicht gestellt, sodass es nicht von Bedeutung ist, ob das Gericht effektiv um eine Tatsache hätte wissen können oder nicht. Die Revision verlangt dabei grundsätzlich nicht, dass die behauptete Tatsache, die für das Gericht eine neue Tatsache darstellt, dem Gesuchsteller auch zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens unbekannt gewesen sein muss (BGE 130 IV 72 E. 2.2). Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes schriftliches Verfahren, mit dem man der Masse der weniger schwerwiegenden und oft auch weniger umstrittenen 4 Straffälle mit einem verminderten Verfahrensaufwand prozessual begegnen will. Es findet keine Anklage, keine Hauptverhandlung und meist auch kein Beweisverfah- ren statt. Das Verfahren ist rasch und billig (vgl. RIKLIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Vorbemerkungen zu Art. 352 – 356, N. 1). Im Fall der Einsprache nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache er- forderlich sind. Dies insbesondere, wenn vor Erlass des Strafbefehls zu wenig in- tensiv ermittelt wurde (vgl. RIKLIN, a. a. O., Art. 355 N. 1). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ist der Be- schuldigte mit seiner Verurteilung nicht zufrieden, muss er innerhalb der dafür vor- gesehen Frist Einsprache erheben (Art. 354 ff. StPO). Die Revision dient nicht dazu, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen (vgl. Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1319 ff. Ziff. 2.9.4.). Ebenso wenig darf sie zur Umgehung der Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen Verwendung finden, indem Tatsachen eingeführt werden, die aus prozessualer Nachlässigkeit nicht geltend gemacht wurden (BGE 130 IV 72 E. 2.2 = Pra 94 [2005] Nr. 35). Ein gegen den Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch ist in Anbetracht der prozessu- alen Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens somit dann als rechtsmissbräuch- lich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der Verurteilte von An- fang an kannte, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in ei- nem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf einfache Einsprache hin hätte eingeleitet werden können. Das System würde untergraben, wenn der Beschuldigte nach Ablauf der Einsprachefrist, ohne sie in Anspruch ge- nommen zu haben, seine Duldung zurücknehmen würde und nach Belieben eine Überprüfung durch ein Revisionsverfahren aufgrund solcher Tatsachen beantragen könnte (BGE 130 IV 72 E. 2.3 = Pra 94 (2005) Nr. 35). 11. Vorliegend bringt der Gesuchsteller Tatsachen vor, die der Staatsanwaltschaft bei Erlass des Strafbefehls am 13. Januar 2020 nicht bekannt waren. Dem Gesuchstel- ler waren jedoch die rechtlichen Konsequenzen einer Einsprache bekannt. Diese gehen aus der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 13. Januar 2020 sowie aus den Art. 354 f. StPO klar hervor. Der Gesuchsteller wusste bei Zustellung des Strafbefehls um den mutmasslichen Lenker B.________. Er hätte im Einsprache- verfahren die Lenkermeldung und damit die Einbringung von B.________ als ver- antwortlicher Lenker problemlos mit rechtzeitiger Einsprache im ordentlichen Ver- fahren platzieren können. Stattdessen hat er sich entschieden, den Strafbefehl zu akzeptieren und den mutmasslichen Lenker zur umgehenden Bezahlung der Busse und der Vermeidung einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen zu kontaktieren. Erst nachdem er über das Administrativverfahren des Verkehrsamtes des Kantons C.________ informiert wurde, hat er reagiert. Weder nennt der Gesuchsteller schützenswerte Gründe für die Unterlassung der fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl noch sind solche ersichtlich. Dass er Einsprache erhoben hätte, wenn er von einem kommenden Administrativverfahren gewusst hätte, ist dabei unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2019 vom 9. Juli 2019, E. 1.2). Dem Gesuchsteller wurde der Strafbefehl korrekt zugestellt. Die von ihm 5 selbstverschuldet verpasste Einsprachefrist kann nicht durch Anstrengung eines Revisionsverfahren nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO hergestellt werden. Weiter liegt ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO (derzeit noch) nicht vor. Weder ist ein Verfahren gegen den mutmasslichen Lenker hängig (vgl. pag. 63) noch kann eine Halterhaftung nach Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016 (OGB; SR 314.1) ausgeschlossen werden. Die Ursache des Revisionsgesuchs findet sich daher lediglich in der prozessualen Nachlässigkeit des Gesuchstellers. Dieses erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Ein Revisionsgrund liegt weiter nicht vor. Selbst wenn ein Strafbefehl inhaltlich falsch wäre, könnte er ohne Revisionsgrund nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr korrigiert werden. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. 12. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückzug der Anzeige seitens der Ein- wohnergemeinde bei der vorliegenden Übertretung nicht möglich ist, da es sich nicht um ein Antragsdelikt handelt (Art. 30 ff. StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG e contrario). IV. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 800.00 (vgl. Richtlini- en für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen vom 23. April 2018; Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 14. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen des Gesuch- stellers im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 4 StPO e contrario). 6 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Gesuchsteller zur Be- zahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Staatsanwaltschaft Region Oberland Bern, 7. August 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Jaeger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7