V. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 Erste Instanz Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 2'520.00 bestimmt. Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte diese zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 20.2 Obere Instanz Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 3'500.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, hat er diese zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).