Es liegt folglich eine sogenannte Schnittstellenproblematik vor (siehe auch VBRS-Richtlinien S. 46). Um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen, scheint es angemessen, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB einen Fünftel der Strafe, ausmachend insgesamt 18 Tagessätze zu je CHF 60.00 bzw. CHF 1'080.00, als Verbindungsbusse auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist auf 18 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).