Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2020 E. 2.2). Vorliegend wird der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung (Vergehen) mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Hätte er demgegenüber bloss eine Tätlichkeit (Übertretung) begangen, hätte sein Handeln eine (unbedingte) Busse nach sich gezogen. Es liegt folglich eine sogenannte Schnittstellenproblematik vor (siehe auch VBRS-Richtlinien S. 46).